Kleine Frage zum Erlaubnistatumstandsirrtum

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Kleine Frage zum Erlaubnistatumstandsirrtum

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Guten Abend!

Wie aus der Überschrift ersichtlich, habe ich eine kleine Frage zum Tatumstands- / Tatbestandsirrtum. Mein Problem betrifft Folgendes:

Klassischer Fall: T sieht einen Schatten mit einem länglichen Gegenstand in der Hand, geht irrig von einem Angriff aus und schießt den Schatten nieder.
Angenommen, ich spreche auf der Stufe "Rechtswidrigkeit" zunächst eine eventuelle Notwehr an und gelange durch eine ex-post (hM.) Perspektive zu dem Ergebnis, dass objektiv kein Angriff vorlag und eine Rechtfertigung aufgrund von Notwehr ausscheidet.

Daraufhin wende ich mich dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 zu, nehme mit der hM. eine (wie auch immer subjektivierte) ex-ante Perspektive ein und komme zu dem Ergebnis, dass aus dieser Perspektive zwar eine Gefahr iSd. § 34 vorlag (folgt aus der Konstellation oben nicht unbedingt zwingend, aber das ist ein wichtiger Punkt meines Problems und sei daher unterstellt), die Notstandshandlung aber nicht erforderlich war. Eine Rechtfertigung durch Notstand scheidet somit auch aus.

Ist in einer solchen Konstellation dann noch Raum für die Diskussion des Erlaubnistatumstandsirrtums? Und wenn ja: diskutiere ich den Erlaubnistatumstandsirrtum nur in Bezug auf eine irrig angenommene Notwehr (kein tatsächlicher Angriff aus ex-post Perspektive!) oder auch bezogen auf einen irrig angenommenen Notstand (es besteht eine Gefahr, die Notstandshandlung war aber nicht erforderlich => irrig angenommene Erforderlichkeit?)?

Ich hoffe dass ich mein Problem einigermaßen verständlich geschildert habe. Die ganze Frage hat sich mir bei der Lektüre von JuS 2005, 890, 892 gestellt, wo eine solche Situation zwar aufgeworfen, dann aber nicht weiter ausgeführt wird.

Danke für eure Mühe!
siggy
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Re: Kleine Frage zum Erlaubnistatumstandsirrtum

Beitrag von siggy »

Prydain hat geschrieben:
Daraufhin wende ich mich dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 zu, nehme mit der hM. eine (wie auch immer subjektivierte) ex-ante Perspektive ein und komme zu dem Ergebnis, dass aus dieser Perspektive zwar eine Gefahr iSd. § 34 vorlag (folgt aus der Konstellation oben nicht unbedingt zwingend, aber das ist ein wichtiger Punkt meines Problems und sei daher unterstellt), die Notstandshandlung aber nicht erforderlich war. Eine Rechtfertigung durch Notstand scheidet somit auch aus.
Auch beim rechtfertigenden Notstand geht die hM meiner Erinnerung nach von einer ex-post Betrachtung vom Standpunkt eines neutralen Beobachters aus. Das ist aber definitiv str.

In der Klausur würde ich mir jedenfalls nicht das Problem des ETBI abschneiden, der hier einschlägig ist.
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