Gebührenüberhebung § 352 StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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cmp
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Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von cmp »

Hallo!

...obwohl ich den zivilrechtlichen Bereich schon hier http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... f9#p590071 vorgestellt habe, möchte ich die strafrechtliche Komponente auch hier kurz anführen.

Beispiel:
Ein RA, der von einem Mandanten mit einem weitgefassten Auftrag - über mehr als eine .. bis massenhafte Abmahnungen in derselben Angelegenheit - Unterlassungsansprüche für ihn geltend zu machen betraut ist, rechnet, trotz offensichtlichem Vorliegen aller Kriterien einer gebührenrechtlichen Angelegenheit, mutmaßlich absichtlich - ohne Angabe von Gründen im Innenverhältnis - jeden Gegenstand mit einer RA-Gebühr für einen Einzelfall ab (es wurden keine Honorarvereinbarungen getroffen, sondern es wird alles "streng nach Gebührenordnung" abgerechnet).

Spielen strafrechtliche Tatbestände - insbesondere die Gebührenüberhebung - eine Rolle?
Da der Auftraggeber ja auch über Art und Umfang des Auftrags informiert ist und über den Verlauf sicherlich auch Kenntnis hat. Könnte somit auch ein Verdacht auf Betrug bzw. Beihilfe des RA zum Betrug geäußert werden?

mfg
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Maik84
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von Maik84 »

Das Beispiel klingt für mich schon nicht tatbestandsmäßig.

Abgesehen davon erfordert § 352 StGB im subjektiven Tatbestand sicheres Wissen der Unrechtmäßigkeit erhobener Gebühren. Als Privilegierung sperrt er den § 263 StGB, Argument: das Opfer kann sich jederzeit über die rechtmäßigen Gebühren informieren, weil sie gesetzlich geregelt sind.

Einen Betrug des Auftraggebers finde ich auch nicht naheliegend. Wie genau stellst du dir den Fall hierbei vor?
"Diese Leute standen nach Art der in dieser Gegend nichtstuend herumlungernden Personen im Halbkreis zusammen und unterhielten sich." BGHSt. 9, 137
cmp
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von cmp »

Hallo!
Wie genau stellst du dir den Fall hierbei vor?
Ich habe nur ein wenig die Abmahn- und Abrechnungsgewohnheiten der letzten Jahre in Deutschland beobachtet. Es gibt eigentlich genügend Fälle, um die allgemeine Vorgehensweise zu besprechen...ob es sich nun um einen Auftrag eines Ebay-Händlers handelt, der per Google entdeckt hat, dass die AGB einiger Mitbewerber nicht den Gesetzen entsprechen (er muss nur auf den Verdacht von "Massenabmahnungen"aufpassen) oder eine Firma für Kartenwerke, die festgestellt hat, dass 140 Ferienhausbesitzer ohne Lizenz einen Kartenausschnitt illegal benutzen oder ein Rechteinhaber, der über eine Log-Firma ermittelt, dass über den Anschluss von 5000 AI mutmaßlich illegales Filesharing betrieben wurde.... Fälle gibt es also genügend.

Wichtig ist zunächst Art und Umfang des Auftrags und der RA prüft ob er in einer oder in mehreren Angelegenheiten beauftragt wurde. Und laut Dr. Mayer ((http://blog.beck.de/2010/08/28/dieselb ... ZR 261/09) (Verwaister Link (http://blog.beck.de/2010/08/28/dieselbe-angelegenheit-auch-bei-mehreren-abmahnungen) aufgrund einer BGH-Entscheidung (Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09) automatisch entfernt) sollte er dies recht gewissenhaft durchführen.

Entscheidend ist nun, dass nach einem umfangreichen weitgefassten Auftrag mehr als eine Abmahnung in derselben Angelegenheit (meist automatisiert) bei verschiedenen Verletzer geltend gemacht wird und die Reaktionen der Abgemahnten keine gesonderte Bearbeitung einzelner Fälle auslöst....
Voraussetzungen für eine gebührenrechtliche Angelegenheit.

Gehen wir nun weiterhin davon aus, dass der beauftragte RA sehr genau geprüft hat in welcher Angelegenheit er beauftragt wurde und somit auch genau weiß, wie im Innenverhältnis mit dem Mandanten abzurechnen ist, wenn keine weitere gesonderte Bearbeitung einzelner "Fälle" dieses "Gesamtauftrags" erforderlich ist.
Diese Interna liegen dem einzelnen Abgemahnten idR. nicht vor. Lediglich, wenn sich mehrere Abgemahnte eines "Auftrags" zusammentun und Informationen austauschen, können sie abschätzen, dass eine Einzelfallabrechnung der außergerichtlichen RA-Gebühren in dieser gebührenrechtlichen Angelegenheit nicht korrekt ist. Ihnen liegen aber nicht die erforderlichen Daten (genaue Umfang des Auftrags) vor, um genau die Gegenstandswerte laut § 22 RVG zusammenfassen zu können und so genau die anteiligen tatsächlichen Aufwendungen (des Innenverhältnisses) berechnen zu können.
Die Täuschung der einzelnen Abgemahnten liegt somit darin, dass sie nie in Erfahrung bringen können wie hoch nun ihr tatsächlich zu ersetzender Anteil ist und der mit der Abmahnung beauftragte RA und der RI tun so, als ob es sich um viele Einzelfälle handeln würde. Ein Hinweis darauf wäre nur, wie es einige RA in ihren Filesharing-Abmahnungen tun, die anteiligen Kosten für den Auskunftsbeschluss werden im Centbereich aufgelistet.

Somit hätten wir das sichere Wissen des beauftragen RA in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig zu sein (eine deutliche Differenz der RA-Gebühren schon allein in dem "10-RA-Haftpflichtversicherungsbeispiel" - er weiß, dass das Auftragsvolumen zehn Abmahnungen umfasst) und wenn die einzeln abgemahnten RA nichts voneinander wissen, so müssen sie annehmen, sie wären in einem Einzelfall abgemahnt worden. Und der beauftragte RA "verdient" halt knappe 12 000 Euro mMn. rechtswidrig mehr...

Die "Opfer" können sich eben nicht jederzeit über die Rechtmäßigkeit der außergerichtlichen RA-Gebühren informieren, da die Daten aus dem Innenverhältnis nur RA und RI bekannt sind, auch wenn sie gesetzlich geregelt sind. Dem Opfer wird einfach vorgegaukelt, dass es sich um eine Einzelfallabmahnung handelt.

und diese Form der Abrechnung - auch bei mehr als einer Abmahnung in derselben Angelegenheit - scheint traurige Realität in Deutschland zu sein.

Das Prinzip ist doch sehr einfach - der RA darf nur nicht "erzählen", dass er in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit (das Wissen hat nur er - nach einer Prüfung!) und eventuell der Auftraggeber) und die genaue Anzahl der Abgemahnten in derselben Angelegenheit ist mutmaßlich noch nicht einmal dem Auftraggeber bekannt, da der beauftragte RA, in einigen Konstellationen (RA-RI), recht selbstständig agiert, tätig geworden ist.

(...dass das RVG bei massenhaften Abmahnungen - bzw. bei einer gebührenrechtlichen Angelegenheit - nicht (genau) zu kontrollieren ist und mutmaßlichen "Mauscheleien" Tür und Tor öffnet, hat bisher niemanden groß interessiert...die Regelungen des RVG entziehen sich weitgehend der Kontrolle durch die "Opfer"!)

mfg
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Maik84
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von Maik84 »

Also §§ 263, 13 StGB für den Rechteinhaber, der in Drittbereicherungsabsicht zugunsten des abmahnenden Anwalts unterlässt, den Abgemahnten über das gebührenrechtliche Innenverhältnis aufzuklären? Garantenpflicht? Vorsatz?

Oder §§ 352, 25 I 2. Alt, 28 I StGB für den Rechteinhaber, der in Drittbereicherungsabsicht zugunsten des abmahnenden Anwalts durch ebendiesen Anwalt Gebühren überheben lässt? Doppelvorsatz des Rechteinhabers, insbesondere Kenntnis der Gebührenüberhebung?

Ich sehe für den Rechteinhaber keine Strafbarkeit.

Das Problem ist allerdings in der Tat interessant. Leider ist die Rechtsprechung nicht konsequent bei der Anwendung des § 352 StGB, sonst müsste schon die fehlerhafte Erhebung der Umsatzsteuer in vielen Fällen bestraft werden. :-w
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von cmp »

Hallo.

ich muss (möchte - darf) den Faden noch einmal aufnehmen, da diese "Annahme" einer pauschalen Entlastung der RI nicht korrekt sein kann...
Maik84 hat geschrieben: Ich sehe für den Rechteinhaber keine Strafbarkeit.
Nehmen wir einmal an, dass sich bestimmte RI ausschließliche Nutzungsrechte für den Bereich - P2P-Netzwerke - zusichern lassen. Weiterhin gibt es mutmaßlich Vertrags-RA, die für sie tätig und ähnlich - dem bekanntgewordenen "Dr. K. Fax" - entlohnt werden.
Das interne "Bezahlsystem" richtet sich nicht nach Gegenstandswert bzw. erforderliche zu erstattende Aufwendungen und dem, wenn auch fiktiven Schadenersatz nach der Lizenzanalogie, sondern mutmaßlich nach einem internem (Verteilungs-)Schlüssel, nach dem die "Beute" unter den Beteiligten verteilt wird.

Nach welcher Rechtsgrundlage und wie sollen nun die tatsächlichen, für den RI durch eine legale Rechtsverfolgungen entstandenen, vom Abgemahnten zu ersetzenden Aufwendungen (RA-Gebühren) ermittelt werden?
Nach "außen" hin über Gegenstandswert - eventuell dieselbe Angelegenheit - laut RVG oder nach den im Innenbereich vereinbarten Aufwendungen für den RA?
So wie es z.Z. anscheinend abläuft - im Außenbereich - nach Gegenstandswert und einer Einzelfallabmahnung und intern über ein Verteilungssystem - dafür vermag ich nun wieder, keine rechtliche Grundlage zu finden.
Ich sehe hierbei eine erhebliche zivil- und strafrechtliche Komponente..... was leider von einigen StA nicht so gesehen wird.... man könnte nun mutmaßen "StA sind auch nur RA"....aber es wäre keine abschließenden Erklärung.


mfg
cmp
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von Maik84 »

Eine "erhebliche zivilrechtliche Komponente" sehe ich auch - wie bei jeder gebührenrechtlichen Angelegenheit, die den Zahlmeister mutmaßlich benachteiligt. ;)

Für einen strafrechtlichen Schuldnachweis sehe ich in deiner Antwort keine Lösung für meine im September aufgeworfenen Probleme. Dass das Abmahnwesen eine unschöne Erscheinung ist, dürfte hier im Forum Konsens sein, aber nicht jede unschöne Erscheinung ist strafrechtsbewehrt (manchmal allein aus tatsächlichen Gründen, nicht mangels evtl. einschlägiger Strafnormen).
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von cmp »

Hallo!

@Maik84

...das ist ja gerade das "Elend" mit den "centfuchsenden" Zahlmeistern, die sich mutmaßlich benachteiligt fühlen...
Sie wollen für alles immer Belege und Nachweise, um feststellen zu können, ob die Leistungen auch so, wie behauptet, erbracht wurden bzw. die zu erstattenden erforderlichen Aufwendungen, auch so entstanden sind.
Nehmen wir z.B. die Versicherungen, die fordern doch glatt Nachweise für die durchgeführten super-sonder-begründeten-Einzelbehandlungen eines Arztes an seinen Patienten. Und kommt auch nur der leiseste Verdacht auf, dass die abgerechneten Tätigkeiten nicht korrekt erbracht wurden, so wird der Verdacht eines "Versicherungsbetrugs" sehr laut geäußert.
IdR. ist natürlich nicht davon auszugehen, dass der Patient mit dem Arzt eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, wie im Innenverhältnis nun nach einem Verteilerschlüssel abzurechnen ist. Er weiß meist gar nicht ganz genau, was der Arzt für Einzelfallbehandlungen nun genau laut Gebührenordnung so abrechnet - insbesondere wenn ihm keine Rechnungen vorgelegt werden - .
Wenn jedoch Vereinbarungen über die Verteilung der "Einnahmen" getroffen werden, so ist der "Patient" sehr wohl involviert und er kann sich nicht damit "herausreden", dass im Innenverhältnis alles streng nach Gebührenordnung abgerechnet wird.

Also um wieder auf die massenhaften Abmahnungen - in den o.g. besonderen Fällen - zurückzukommen, ist davon auszugehen, dass so eine Vereinbarung nicht unbewusst getroffen wird und das ganz große Problem, ja gerade ist, an die "strafrechtlichen Schuldnachweise" zu gelangen und dafür sollte eigentlich ein begründeter Anfangsverdacht völlig ausreichend sein.
Solange RI und beauftragter RA sich nicht in die "Karten" schauen lassen - "alle Einzelfallabmahnungen streng nach RVG" - keine Informationen aus dem Innenverhältnis "durchsickern" - und sei es nur in Form eines Faxes - so kann von Außenstehende überhaupt kein "Schuldnachweis" erbracht werden....deshalb ist ja auch der "Umweg" über dieselbe - eine gebührenrechtliche - Angelegenheit notwendig.


Das Abmahnwesen mag zwar eine "unschöne Erscheinung" sein....aber darum geht es doch gar nicht. Lediglich auf das Abmahn -un- wesen, mit der mutmaßlichen illegalen Bereicherung ("Massentätigkeit laut RVG" vs. Einzelfallabmahnung), bei der legalen Rechtsverfolgung, sollte der Blick gerichtet werden.
Wie sollte ich denn an "strafrechtliche Schuldnachweise" - was immer Du darunter verstehst - gelangen und sie dann hier noch ausbreiten?

mfg
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Zuletzt geändert von cmp am Donnerstag 6. Dezember 2012, 00:09, insgesamt 1-mal geändert.
Herr Schraeg
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von Herr Schraeg »

Unabhängig von der strafrechtlichen Problematik halte ich die zivilrechtliche Prämisse, dass die Abmahnung verschiedener Urheberrechtsverletzter in Gesamtheit "dieselbe Angelegenheit" iSd § 15 II RVG sind, für zweifelhaft (ja, ich habe im zivilrechtlichen Parallelthread die Argumentation gelesen):

Der BGH hat zwar entschieden, dass dieselbe Angelegenheit auch mehrere Gegenstände umfassen und deshalb auch ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit sein kann. Grundvoraussetzung ist nach dem BGH aber, dass es sich um eine gleichgerichtete Schädigungshandlung handelt (im entschiedenen Ausgangsfall war es eine Presseveröffentlichung, für die mehrere Schädiger verantwortlich waren). Daran fehlt es aber, wenn verschiedene Schädiger unabhängig voneinander denselben Film, dasselbe Foto oder sonst etwas herunterladen. Die verschiedenen Schädigungshandlungen der verschiedenen Schädiger sind zwar vergleichbar oder sogar gleichartig, aber eben nicht gleichgerichtet. Ihnen fehlt der innere Zusammenhang, der die gebührenrechtliche Qualifizierung als dieselbe Angelegenheit rechtfertigt.
cmp
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Re: Gebührenüberhebung § 352 StGB

Beitrag von cmp »

Hallo!

@Herr Schraeg
Herr Schraeg hat geschrieben:... eine gleichgerichtete Schädigungshandlung handelt (im entschiedenen Ausgangsfall war es eine Presseveröffentlichung, für die mehrere Schädiger verantwortlich waren).
Um zu sehen, in welchen Fällen der BGH eine gebührenrechtliche Angelegenheit sieht oder nicht, sollte man sich auch einmal die Entscheidung(en) ansehen, in der (denen) er eben keine einheitliche Angelegenheit sieht. Nämlich in den Fällen, wenn verschiedene Anspruchsgrundlagen (z.B. Unterlassung und Richtigstellung) eingefordert werden. Womit eindeutig klar wird, dass in diesen Fällen eben keine "gleichgerichtete Schädigungshandlung" vorliegt. Ob nun 10 - 100 oder gar 1000 "Schädiger" aufgefordert werden, etwas zu unterlassen, macht also nicht den großen Unterschied. Lediglich wenn unterschiedliche Schädigungshandlungen vorliegen - im Sinne von verschiedenen Anspruchsgrundlagen - sieht der BGH (...in den leider, bisher nur vorliegenden Presserechtlichen-Entscheidungen) in seiner sonst recht weit gefassten Rechtsauffassung, zu derselben Angelegenheit, keine gebührenrechtliche Angelegenheit.
Da in den massenhaften Abmahnungen (Rundschreiben) nach Urheberrechtsverletzungen im Filesharing, vom abgemahnten AI, in erster Linie (manchmal wird auch darauf, noch nicht einmal, großer Wert gelegt) die Unterlassung und ein "pauschaler Schadenersatz" gefordert wird, steht der Definition einer "gleichgerichteten Schädigungshandlung" eigentlich nichts entgegen. Die Unabhängigkeit der verschiedenen Schädiger voneinander ist auch gegeben, wenn derselbe Text - unabhängig von einander - veröffentlicht wird und der innere Zusammenhang ist das gesamte, für den Geschädigten, zu erledigende Geschäft. Da ohne Mehraufwand (lediglich eine Textverarbeitung, die Adressfeld und einige Daten einfügt) ein, einmal von einem RA, für die Erledigung des Gesamt-Auftrags des Mandanten, angefertigter Abmahntext eben in beliebiger Anzahl verschickt werden kann, ohne dass eine gesonderte - differenzierte - Einzelfallbearbeitung durch den beauftragten RA notwendig bzw. erforderlich wird. Und gerade "solche Massentätigkeiten" - ohne Eingreifen eines RA in jedem Einzelfall, - werden im Sinne des RVG zu derselben Angelegenheit zusammengefasst und gedeckelt. Ansonsten würde eine solche Regelung im RVG nicht allzu viel Sinn machen, denn der anwaltliche Mehraufwand soll ja ausreichend vergütet werden.... jedoch nicht irgendeine Bürosoftware, die in der Lage ist, Massenpost zu versenden.


@Maik84
Im Grunde sollte nur klar gemacht werden, dass es eben im Abmahnwesen nicht d e n RI gibt.
Es gibt eine gewisse "Bandbreite" von Erteilung einer anwaltlichen Standardvollmacht - der beauftragte RA agiert weitgehend selbstständig - ob nun mit eigener Log-Firma oder einem Vertrags-It-Dienstleister. Dazwischen liegt wohl die Kombination, dass die Log-Firmen Ausgangspunkt sind. Sie sprechen RI und RA an, um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Auf der gegenüberliegenden Seite dieser Aufstellung befinden sich die "sogenannten" RI, die extra für die Rechtsverfolgung eigene ausschließliche Nutzungsrechte für den P2p-Bereich erlangen und - wie mit dem Dr. K. Fax - bekannt geworden ist, mutmaßlich alle Fäden in der Hand halten und sogar intern nach einem Schlüssel, die Einnahmen verteilen.
Und je tiefer der RI involviert ist, umso mehr, muss er auch die Folgen von mutmaßlich illegalen Machenschaften mittragen. Eine pauschale Entlastung, ist bei einer solch engen Verflechtung, nicht grundsätzlich und schon gar nicht pauschal. anzunehmen.


@all
Hiermit möchte ich nochmals alle User auffordern ihre Meinung zum Thema "derselben -eine gebührenrechtliche Angelegenheit" kundzutun...bei "Doktoren", sagt man ja bekanntlich, wenn zwei sich austauschen, treffen wenigstens drei Meinungen aufeinander. Also nur keine falsche Scheu. Ich bin für jeden Hinweis dankbar.... und mit "m.E" mit anschließender Begründung kann man ja auch (meistens) nichts verkehrt machen. Es müssen ja nicht so unsachliche Bemerkungen sein, dass sich derjenige, der die "Zeche" bezahlen soll...immer beklagt.
Ein Beispiel...
An anderer Stelle habe ich ein BGH-Urteil (Zitat), dazu verwendet, um darauf aufmerksam zu machen, dass es in erster Linie nicht darauf ankommt, dass ein vorliegender Sachverhalt grundsätzlich "individueller Natur" ist, sondern insbesondere darauf ankommt, was der beauftragte RA d a r a u s macht.
BGH, Urteil vom 03.05.2005 - IX ZR 401/00
"Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muss.

Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.
Die "Antwort"...
Das zitierte BGH Urteil ist mE nicht anwendbar, da sich das Urteil auf einen zugrundeliegenden Sachverhalt bezieht, während jede ausgesprochene Abmahnungen formal juristisch betrachtet einem individuellen Sachverhalt unterliegt.
Für mich wurde u.a. deutlich, dass wir aneinander vorbeireden und ich immer noch nicht weiß, was ein "formal juristischer individueller Sachverhalt" ist - obwohl, wie bereits erwähnt, es eigentlich darum geht, wie viel Arbeit sich ein RA mit der Erledigung des gesamten Geschäfts eines Mandanten macht und so auch die Vergütung laut RVG festlegt.
Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, nur standardisierte Rundschreiben mit Pauschalangeboten 1000- oder 10 000fach zu versenden und dem Mandanten gegenüber eine gesonderte Einzelfallbearbeitung abzurechnen....damit dieser, den erforderlichen Aufwand, vom Verletzer, zurückerstattet bekommt.

Also wäre die eigentliche Frage...sind die massenhaften standardisierten Rundschreiben (Abmahnungen im Filesharing) mit einem Masseninkasso eine g e s o n d e r t e _ _ _ E i n z e l f a l l b e a r b e i t u n g oder eben nur ein einheitliches Rundschreiben?

Falls jemand "formal juristisch" hierzu etwas sagen kann.
Meinen Dank!



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