Naja, wer liest schon vor der Eröffnung die Akten (oder auch nur die Anklageschrift zur Gänze)?
Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Moderator: Verwaltung
- thh
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Gelegentlich hat man ja auch in der Hauptverhandlung den Eindruck, man sei der Einzige, der sich die Mühe gemacht hat, mal die Akte zu lesen und den angeklagten Sachverhalt grob im Kopf zu haben.
Im konkreten Fall dürfte allerdings lebensnah davon auszugehen sein, dass vor Eröffnung eine empörte Verteidigungsschrift eingegangen ist, die möglicherweise Anlass gegeben hätte, zumindest nicht ins Blaue hinein zu eröffnen.
- Ara
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Die Verteidigerschrift müsste man aber ja auch lesenLiz hat geschrieben: ↑Samstag 9. Juni 2018, 13:39Gelegentlich hat man ja auch in der Hauptverhandlung den Eindruck, man sei der Einzige, der sich die Mühe gemacht hat, mal die Akte zu lesen und den angeklagten Sachverhalt grob im Kopf zu haben.
Im konkreten Fall dürfte allerdings lebensnah davon auszugehen sein, dass vor Eröffnung eine empörte Verteidigungsschrift eingegangen ist, die möglicherweise Anlass gegeben hätte, zumindest nicht ins Blaue hinein zu eröffnen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Auch wieder wahr.
- Ara
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Zum Thema des "Nichtlesenden Richters": https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... verfahren/
Dass der StA vergessen hat den Angeklagten aus dem Kopf zu löschen sollte nicht passieren, mag aber mal geschehen... Das muss aber doch dem Richter im Zwischenverfahren auffallen, wenn er die Anklage liest...
Dass der StA vergessen hat den Angeklagten aus dem Kopf zu löschen sollte nicht passieren, mag aber mal geschehen... Das muss aber doch dem Richter im Zwischenverfahren auffallen, wenn er die Anklage liest...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- Urs Blank
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Rotherbaum, Rothenburg - da kann man schon mal durcheinander kommen: Ein Fall zur "Scheinkanzlei" des Rechtsanwalts vor dem LG Münster:
http://www.wn.de/Muenster/3321669-Vorwu ... nklagebank
http://www.wn.de/Muenster/3343783-Ex-St ... andgericht
http://www.wn.de/Muenster/3356920-Ex-St ... eugenstand
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- Ara
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... n-30-stgb/
Halte ich nach dem was man aktuell weiß (Gründe sind noch nicht verfügbar) für kaum nachvollziehbar. Eigentlich kann das nur ergebnisorientiert entschieden worden sein.
Wenn ich jemanden anders anbiete ihn umzubringen, mag es mir wirklich schwer fall das unter § 30 II StGB zu fassen. Es besteht noch nicht einmal im Ansatz zu dem Zeitpunkt eine Rechtsgutgefährdung. Die typische Gefährdung bei § 30 StGB ist doch, dass es durch das Hinzuschalten eines Dritten eine Dynamik entstehen kann, die nicht mehr aufgehalten werden kann. Solange sich aber nur Täter und Opfer absprechen, besteht diese Gefahr gar nicht.
Wenn man das übrigens ernst nimmt, dann müsste man zukünftig nahezu jede Bedrohung gemäß § 241 StGB nach dem Verbrechenstatbestand i.V.m. § 30 II StGB bestrafen. Da in der Drohung in der Regel auch das "bereit erklären" zum Verbrechen steckt.
Halte ich nach dem was man aktuell weiß (Gründe sind noch nicht verfügbar) für kaum nachvollziehbar. Eigentlich kann das nur ergebnisorientiert entschieden worden sein.
Wenn ich jemanden anders anbiete ihn umzubringen, mag es mir wirklich schwer fall das unter § 30 II StGB zu fassen. Es besteht noch nicht einmal im Ansatz zu dem Zeitpunkt eine Rechtsgutgefährdung. Die typische Gefährdung bei § 30 StGB ist doch, dass es durch das Hinzuschalten eines Dritten eine Dynamik entstehen kann, die nicht mehr aufgehalten werden kann. Solange sich aber nur Täter und Opfer absprechen, besteht diese Gefahr gar nicht.
Wenn man das übrigens ernst nimmt, dann müsste man zukünftig nahezu jede Bedrohung gemäß § 241 StGB nach dem Verbrechenstatbestand i.V.m. § 30 II StGB bestrafen. Da in der Drohung in der Regel auch das "bereit erklären" zum Verbrechen steckt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Zumal ich in solche Rechtsgutsgefährdungen, ohne dass auch nur irgendein Rechtsgut tatsächlich verletzt wurde, m.E. einwilligen können muss (ob tatbestandsausschließend oder rechtfertigend sei dahingestellt). Ein anderes Verständnis der §§ 216, 228 StGB verstößt m.E. gegen Art. 103 Art. 2 GG.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Man hat sich doch offenbar nur darüber geärgert, 1.300 Seiten lesen zu müssen. In der Entstehung war es vermutlich in weiten Teilen Copy & Paste aus den Mitschriften des Berichterstatters. Sich kurz zu fassen, wäre wahrscheinlich die größere Ressourcenverschwendung gewesen.Ant-Man hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. Juli 2018, 20:03 Der BGH teilt mal wieder aus:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 7&nr=84946
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ich denke nicht, dass der BGH mit Ressourcenverschwendung die Arbeitszeit des Richters meint. Es wird dabei wohl eher um wichtigere Ressourcen gehen wie das Druckerpapier.Liz hat geschrieben:Man hat sich doch offenbar nur darüber geärgert, 1.300 Seiten lesen zu müssen. In der Entstehung war es vermutlich in weiten Teilen Copy & Paste aus den Mitschriften des Berichterstatters. Sich kurz zu fassen, wäre wahrscheinlich die größere Ressourcenverschwendung gewesen.Ant-Man hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. Juli 2018, 20:03 Der BGH teilt mal wieder aus:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 7&nr=84946
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Oder einfach beides?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Tja, die Kollegen vom BGH sind ja sehr große Experten im Feld der ressourcenschonenden Rechtsprechung. So verzichten die Strafsenate bekanntlich darauf, dass jedes Mitglied von der angefochtenen Entscheidung und dem Vorbringen der Beteiligten im Detail Kenntnis nimmt. Es reicht aus, dass der Vorsitzende und der Berichterstatter informiert sind. In der Beratung hilft dann der liebe Gott.
Aber ernsthaft: Dieser Beschluss ist eine arrogante Unverschämtheit. Ein informeller Anruf beim Vorsitzenden der Kammer hätte es hier sicherlich auch getan. Woher stammt eigentlich dieses Bedürfnis, andere vorzuführen?
Aber ernsthaft: Dieser Beschluss ist eine arrogante Unverschämtheit. Ein informeller Anruf beim Vorsitzenden der Kammer hätte es hier sicherlich auch getan. Woher stammt eigentlich dieses Bedürfnis, andere vorzuführen?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Wenn er den Sachverhalt auch nur annähernd richtig wiedergibt, dann ist er wohl eher überfällig gewesen.Urs Blank hat geschrieben:Aber ernsthaft: Dieser Beschluss ist eine arrogante Unverschämtheit.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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- Ara
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Das ist in mündlichen Verhandlungen noch viel schlimmer. Bei den Plädoyers vorm BGH ist es üblich, dass nichts vorgetragen wird, was schonmal irgendwann vorgetragen wurde. Die Richter nehmen sich nicht den Spaß auch gerne mal den Vertreter des GBAs rundzumachen, wenn er es wagt etwas nochmal zusammenzufassen.
Daher zählt ne mündliche Verhandlung vor dem BGH auch mit zu dem Schlimmsten was dir als Strafverteidiger passieren kann. Es besteht nämlich immer die Gefahr, dass das Mittag den BGH-Richtern nicht gemundet hat.
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