StudiVader315226 hat geschrieben: Vielleicht eine Vorbereitungstat zu §89b StGB oder sowas? Oder etwas, was einer Vorbereitungsstrafbarkeit im Rahmen der Sexualdelikte gleichkommt (entweder Aufnahme in §89a, §89b StGB oder der neue §175 StGB - ein Extra-Tatbestand)?
Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Oder was haltet Ihr von einem Äquivalent zu §89a StGB im Bezug auf Eigentumsdelikte (insb. den schon angesprochenen Wohnungseinbruchsdiebstahl)?
Bis 2030 wird eher sowas kommen. Ein Verbrechen wird §244 StGB doch wohl eher schon 2018-2021 ´sein als 2030 oder?
Bis 2030 wird eher sowas kommen. Ein Verbrechen wird §244 StGB doch wohl eher schon 2018-2021 ´sein als 2030 oder?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Tippe auch eher auf 2019, dritte Februarwoche.StudiVader315226 hat geschrieben:Ein Verbrechen wird §244 StGB doch wohl eher schon 2018-2021 ´sein als 2030 oder?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Nichts.StudiVader315226 hat geschrieben:Oder was haltet Ihr von einem Äquivalent zu §89a StGB im Bezug auf Eigentumsdelikte (insb. den schon angesprochenen Wohnungseinbruchsdiebstahl?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
BGH, 3 StR 84/16 (LG Lüneburg)
Scheint mir (leider) eine eher vermeidbare Aufhebung gewesen zu sein.
Leitsatz: § 247a Abs. 1 StPO gestattet die einzig zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (sog. Englisches Modell). Andere Formen der audiovisuellen Zeugenvernehmung, insbesondere solche, bei denen der Vorsitzende des Gerichts sich mit dem Zeugen außerhalb des Sitzungszimmers befindet und diesen dort befragt (sog. Mainzer Modell), sind nicht zulässig.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld bejaht. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tötete der Angeklagte, ein Kurde jesidischen Glaubens, seine Ehefrau und deren Freundin jeweils mit zahlreichen Messerstichen. Hintergrund der Tat war der Umstand, dass der Angeklagte einen Religions-wechsel seiner Ehefrau zum Christentum und die Beendigung der Beziehung mit ihm nicht hinnehmen wollte.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
Auf Antrag der Nebenklägervertreterin vernahm das Landgericht die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwölf Jahre alte Tochter des Angeklagten und seiner Ehefrau als Zeugin. Die Strafkammer ordnete unter Hinweis auf § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO an, dass sich die Zeugin während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten solle, da die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten einen schwerwiegenden Nachteil für ihr Wohl mit sich zu bringen drohe. Der Vorsitzende der Strafkammer und die Zeugin begaben sich sodann in einen gesonderten Video-Vernehmungsraum. Dort belehrte und befragte der Vorsitzende die Zeugin. Die entsprechenden Vorgänge wurden per Wort und Bild in den eigentlichen Sitzungssaal übertragen, wo ein beisitzender Richter mit dem Vorsitzenden telefonisch verbunden war. Auf diesem Wege erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, nach der Befragung der Zeugin durch den Vorsitzenden auf ergänzende Fragen hinzuwirken.
(…)
Vor diesem Hintergrund verbietet sich in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 247a Rn. 1; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 247a Rn. 1; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 2 f.; KMR/Lesch, § 247a Rn. 4; HK-StPO-Julius, 5. Aufl., § 247a Rn. 3; Rieß, StraFo 1999, 1, 5; Diemer, NJW 1999, 1667, 1668; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196) ein weites Verständnis des als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden § 247a StPO dahin, dass die vom Landgericht hier praktizierte Verfahrensweise einer "gespaltenen Hauptverhandlung", bei welcher der Vorsitzende den Zeugen außerhalb des Sitzungssaales vernimmt und die Befragung dorthin übertragen wird, noch von der Norm legitimiert ist.
Scheint mir (leider) eine eher vermeidbare Aufhebung gewesen zu sein.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
https://www.justiz.sachsen.de/lgdd/content/1365.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2016-01-01&enddate=2016-12-31 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Wie ist diese Entscheidung eigentlich mit § 358 StPO zu vereinbaren?
Wie ist diese Entscheidung eigentlich mit § 358 StPO zu vereinbaren?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Revision der StA zu Ungunsten des Angeklagten?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Das Problem dürfte eher bei § 358 I StPO liegen. Dafür müsste man aber die Urteilsgründe kennen und das tut vermutlich noch niemand.Zippocat hat geschrieben:Revision der StA zu Ungunsten des Angeklagten?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Stimmt, hatte die PM nur überflogen.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Läuft beim Fischer im Senat: http://blog.burhoff.de/2016/12/was-stoe ... trafsenat/
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Naja, vermutlich Fischer/Krehl/Eschelbach gegen den Rest der Welt; das ist jetzt nicht direkt neu.Ara hat geschrieben:Läuft beim Fischer im Senat: http://blog.burhoff.de/2016/12/was-stoe ... trafsenat/
Hatten wir hier übrigens schon am 11.11., passend zum Fasching. :-)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Wer schon einmal mit dem Auspacken der Geschenke anfangen möchte: Unter dem Weihnachtsbaum liegt heuer das Fahrverbot für jedermann in Form des Regierungsentwurfs.
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgeb ... 5.1_cid334
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Es wäre ja auch ein Wunder gewesen, wenn die Politik einmal Vernunftgründen zugänglich gewesen wäre. Gab es eigentlich irgendjemand, der die Idee in der Anhörung nicht problematisch fand und abgelehnt hat?Urs Blank hat geschrieben:Wer schon einmal mit dem Auspacken der Geschenke anfangen möchte: Unter dem Weihnachtsbaum liegt heuer das Fahrverbot für jedermann in Form des Regierungsentwurfs.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Bin einigermaßen überrascht, dass das Fahrverbot weiter Nebenstrafe bleiben soll. Wenn die 'Fühlbarkeit' der Sanktionierung ein Argument sein soll, wird diese doch dadurch gemindert, dass bei notwendig bleibender Hauptstrafe und der Geltung des Schuldgrundsatzes die Dauer des Fahrverbotes denklogisch geringer ausfällt als bei einem Fahrverbot als Hauptstrafe.Urs Blank hat geschrieben:Wer schon einmal mit dem Auspacken der Geschenke anfangen möchte: Unter dem Weihnachtsbaum liegt heuer das Fahrverbot für jedermann in Form des Regierungsentwurfs.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Passend zur Tagespolitik:
BGH - 2 StR 386/16 - hat geschrieben:Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft.