Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Aber Einbrecher ist doch dem Verbrecher näher als dem Vergeher.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Und es ist ja auch viel einfacher als Bundesgesetzgeber den Strafrahmen hochzuziehen, als sich mal bzgl einer weiteren Föderalismusreform um eine andere Finanzierung der Länder zu kümmern; der Bund ersäuft in Geld und den Ländern fehlt die Kohle um seine Landesbeamten vernünftig zu bezahlen bzw genügend einzustellen. Gerade Einbruchdiebstähle muss man durch Streifenpräsenz verhindern. Die Aufklärungs- und Bestrafungsquote ist doch lächerlich. Den hohen Strafrahmen bekommen dann nur die trotteligen Junkies der Beschaffungskriminalität zu spüren, nicht die bandenmäßig organisierten Einsteiger.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Das trifft es aber auch nicht wirklich. Die meisten Bundesländer haben mehr als genug Geld für (ideologischen) Unsinn und Pöstchen für treue Fahnenträger, sparen aber seit Jahren bei der öffentlichen Sicherheit. Dass das Folgen hat, überrascht nicht. Gleiches gilt für den Bund, der ja auch erst vor kurzem sein Interesse an der Bundespolizei wiederentdeckt hat. Hier fängt das Problem - gerade bei international agierenden Banden - aber schon an.Tibor hat geschrieben:Und es ist ja auch viel einfacher als Bundesgesetzgeber den Strafrahmen hochzuziehen, als sich mal bzgl einer weiteren Föderalismusreform um eine andere Finanzierung der Länder zu kümmern; der Bund ersäuft in Geld und den Ländern fehlt die Kohle um seine Landesbeamten vernünftig zu bezahlen bzw genügend einzustellen. Gerade Einbruchdiebstähle muss man durch Streifenpräsenz verhindern. Die Aufklärungs- und Bestrafungsquote ist doch lächerlich. Den hohen Strafrahmen bekommen dann nur die trotteligen Junkies der Beschaffungskriminalität zu spüren, nicht die bandenmäßig organisierten Einsteiger.
Daneben ist es schon auffällig, dass das Problem in Bundesländern, deren Justiz erfahrungsgemäß klare Kante zeigt (Bayern), (noch) deutlich weniger gravierend ist als andernorts. Daran dürfte aber auch die geplante Verschärfung nichts ändern.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ich verstehe den Entwurf nicht. Soll nur der minder schwere Fall bei § 244 StGB abgeschafft oder auch bei § 243 StGB die Mindeststrafe um 3 Monate angehoben werden?
Was ist mit dem besseren Schutz von Einsatzkräften gemeint, eine Qualifikation zu § 114 III StGB? Sind diese Fälle nicht ohnehin schon durch § 224 StGB hinreichend abgedeckt?
Was ist mit dem besseren Schutz von Einsatzkräften gemeint, eine Qualifikation zu § 114 III StGB? Sind diese Fälle nicht ohnehin schon durch § 224 StGB hinreichend abgedeckt?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Naja, üblicherweise erfolgen solche Verschärfungen, weil die bestehende Praxis eben nicht als angemessen beurteilt wird.Urs Blank hat geschrieben:noch sind irgendwelche Probleme der Praxis bekannt, innerhalb der geltenden Strafrahmen angemessene Strafen für Einbrecher auszuurteilen.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Zumal der minder schwere Fall des § 244 StGB erst 2011 mit Blick auf den Diebstahl mit Waffen und die ausufernde und vage Definition des gefährlichen Werkzeugs eingeführt wurde. Nun soll diese Milderung für Wohnungseinbruchdiebstähle wieder zurückgenommen werden.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Wenn die Einführung des minder schweren Falls die Erfassung von Deliktsfällen des Diebstahls mit Waffen/gefährlichen Werkzeugs mit niedrigem Schuldgehalt erfassen sollte, kann man seine Streichung für andere Fälle des § 244 StGB doch auch als in sich schlüssige Korrektur verstehen?Swann hat geschrieben:Zumal der minder schwere Fall des § 244 StGB erst 2011 mit Blick auf den Diebstahl mit Waffen und die ausufernde und vage Definition des gefährlichen Werkzeugs eingeführt wurde. Nun soll diese Milderung für Wohnungseinbruchdiebstähle wieder zurückgenommen werden.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Anfragebeschluss des 2. Senats, 2 StR 150/15
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Bedenklich... Vor allem überzeugt das Argument "in den meisten Fällen kann eh nur dolus eventualis nachgewiesen werden" kaum, um das valide Argument zu entkräften "Bei der Schaffung des Tatbestandes hatte der Gesetzgeber dolus directus vor Augen".Zippocat hat geschrieben:Anfragebeschluss des 2. Senats, 2 StR 150/15Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.
Der praktische Regelfall der §§ 211, 212 ist nun einmal Absicht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Selbst wenn damit tatsächlich nur Vollendung gemeint sein sollte, deckt sich das nicht mit meinen Erfahrungen als BE im SchwurG (ca. 50/50). In der Masse der angeklagten Taten bleibt es aber beim Versuch, und da ist dol. event. der Regelfall.Ara hat geschrieben:Bedenklich... Vor allem überzeugt das Argument "in den meisten Fällen kann eh nur dolus eventualis nachgewiesen werden" kaum, um das valide Argument zu entkräften "Bei der Schaffung des Tatbestandes hatte der Gesetzgeber dolus directus vor Augen".Zippocat hat geschrieben:Anfragebeschluss des 2. Senats, 2 StR 150/15Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.
Der praktische Regelfall der §§ 211, 212 ist nun einmal Absicht.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ja rechtlich nur ein dolus eventualis, weil man es nicht nachweisen kann oder aber auch tatsächlich, dass die Leute den Tod nicht herbeiführen wollten, sondern ihn nur billigend in Kauf genommen haben?Zippocat hat geschrieben:Selbst wenn damit tatsächlich nur Vollendung gemeint sein sollte, deckt sich das nicht mit meinen Erfahrungen als BE im SchwurG (ca. 50/50). In der Masse der angeklagten Taten bleibt es aber beim Versuch, und da ist dol. event. der Regelfall.Ara hat geschrieben:Bedenklich... Vor allem überzeugt das Argument "in den meisten Fällen kann eh nur dolus eventualis nachgewiesen werden" kaum, um das valide Argument zu entkräften "Bei der Schaffung des Tatbestandes hatte der Gesetzgeber dolus directus vor Augen".Zippocat hat geschrieben:Anfragebeschluss des 2. Senats, 2 StR 150/15Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.
Der praktische Regelfall der §§ 211, 212 ist nun einmal Absicht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Regelmäßig, weil man dol. dir. nicht nachweisen kann (Standardformulierung: "nahm er den von ihm als möglich erkannten Tod des X jedenfalls billigend in Kauf."). Aber nur weil man mehr vermutet, wird doch damit dol. dir. nicht zum "praktischen Regelfall"?Ara hat geschrieben:Ja rechtlich nur ein dolus eventualis, weil man es nicht nachweisen kann oder aber auch tatsächlich, dass die Leute den Tod nicht herbeiführen wollten, sondern ihn nur billigend in Kauf genommen haben?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ara hat geschrieben: Bedenklich... Vor allem überzeugt das Argument "in den meisten Fällen kann eh nur dolus eventualis nachgewiesen werden" kaum, um das valide Argument zu entkräften "Bei der Schaffung des Tatbestandes hatte der Gesetzgeber dolus directus vor Augen".
Der praktische Regelfall der §§ 211, 212 ist nun einmal Absicht.
Das letzte Mal wurde § 212 StGB 1998 verkündet. Dass dem Gesetzgeber damals nicht der Eventualvorsatz bekannt war, ist m.E. fernliegend. Für mich liegt es auf der Hand, dass es einen erheblichen Unterschied in der Strafzumessungsschuld macht, ob ich es lediglich billigend in Kauf nehme, dass ein anderer Mensch stirbt oder ob ich gezielt ein menschliches Leben vernichte. Der rechts(guts)feindliche Wille, der im letzten Fall zutage tritt, ist ungleich höher.
Es sei übrigens bemerkt, dass diese Vorlage vermutlich nicht auf Fischer zurückgeht.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Erwartet ihr, dass bald ein solcher Straftatbestand entstehen könnte?Justitian hat geschrieben:thh hat geschrieben: Dass am Ende dieser Gesetzgebung kein Straftatbestand stehen darf, der nur subjektive Elemente aufweist, dürfte wohl kaum bestritten werden.
Und was wird nach eurer Meinung der nächste rein symbolpolitisch geschaffene oder veränderte Straftatbestand des Gesetzgebers?
Ich fürchte entweder einen zusätzlichen Absatz des §130 oder ein krasses Staatsschutzdelikt? Vielleicht eine Vorbereitungstat zu §89b StGB oder sowas? Oder etwas, was einer Vorbereitungsstrafbarkeit im Rahmen der Sexualdelikte gleichkommt (entweder Aufnahme in §89a, §89b StGB oder der neue §175 StGB - ein Extra-Tatbestand)?