Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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thh
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von thh »

[enigma] hat geschrieben:Ja, Ordnungshaft. Naja, der Richter hat "Ordnungshaft, bis der Angeklagte sich (für eine angebliche Ungebühr ggü dem Gericht) entschuldigt" angeordnet, ihn persönlich in die Zelle gebracht (auch noch zu einem anderen Gefangenen gesteckt, dem er ein Geständnis entlocken sollte :D) und dann verfügt, dass er verlegt wird und die schriftliche Beschwerde des Häftlings absichtlich verschwinden lassen (§ 274 und nochmal Rechtspflegedelikte durch Unterlassen).
Ah, also ein anderer, nur nachgebildeter Fall.
[enigma] hat geschrieben:Wenn das Prüfungsamt tatsächlich nicht auf § 345 hinaus wollte, hätte das eigentlich von der Prüfung ausgeschlossen werden müssen. Denn abwegig war das wohl echt nicht und die Prüfung war ziemlich komplex.
Stimmt. Bei der Fallgestaltung ist das keineswegs abwegig.
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Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Tobias__21 »

batman hat geschrieben:Mal wieder was wirklich Aktuelles:
Der 5. (Leipziger) Strafsenat zu § 66 I 1 Nr. 4 StGB (zweifacher Kindermord in Berlin/Potsdam).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=2&anz=98
Der zweite Strafsenat hat am gleichen Tag über eine ähnliche Frage entschieden:
Zwar wird es regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird, solange der Verurteilte gefährlich ist. Im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung tritt aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein.
2 StR 178/16
Dazu mal eine wahrscheinlich sehr dumme Frage:

Wenn der lebenslang verurteilte Täter weiterhin gefährlich ist, geht der ja nicht nach 15 Jahren, bzw. nach 18 - xx Jahren (bei Feststellung der besonderen schwere der Schuld) raus. Welche Rolle spielt dann noch die Sicherungsverwahrung, wenn man ja die lebenslange Freiheitsstrafe komplett vollstrecken kann? Lebenslang heisst ja grds. einmal lebenslang. Sind das dann Fälle in denen der Täter zwar noch gefährlich ist, man ihn aber trotzdem aus irgendwelchen Gründen (Alter, Krankheit) aus der Vollstreckung rausnimmt? Oben steht ja "Aussetzung der weiteren Vollstreckung". Welche Fallgestaltungen sind damit gemeint?
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[enigma]
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von [enigma] »

Aus dem Bauch heraus: Mit zunehmender Verbüßungsdauer steigen bei der lebenslangen Freiheitsstrafe die Begründungsanforderungen an die weitere Vollstreckung. Bei der Sicherungsverwahrung muss der Verurteilte beweisen, dass er nicht mehr gefährlich ist, was in der Praxis äußerst schwierig bis unmöglich ist.
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Ara
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:
Dazu mal eine wahrscheinlich sehr dumme Frage:

Wenn der lebenslang verurteilte Täter weiterhin gefährlich ist, geht der ja nicht nach 15 Jahren, bzw. nach 18 - xx Jahren (bei Feststellung der besonderen schwere der Schuld) raus. Welche Rolle spielt dann noch die Sicherungsverwahrung, wenn man ja die lebenslange Freiheitsstrafe komplett vollstrecken kann? Lebenslang heisst ja grds. einmal lebenslang. Sind das dann Fälle in denen der Täter zwar noch gefährlich ist, man ihn aber trotzdem aus irgendwelchen Gründen (Alter, Krankheit) aus der Vollstreckung rausnimmt? Oben steht ja "Aussetzung der weiteren Vollstreckung". Welche Fallgestaltungen sind damit gemeint?
Die Frage ist nicht dumm. Der größte Teil der Literatur sieht es als unverhältnismäßig an, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

Wichtig ist: Es kann NIE zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommen und gleichzeitig die Sicherungsverwahrung aufrechterhalten bleiben. Die Anforderungen an der Aussetzung der Freiheitsstrafe sind nämlich höher.

Aber es kann (rein theoretisch) im Rechtsmittelverfahren relevant sein. Wenn das LG wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und nur der Verurteilte legt Revision ein und wird dann nur wegen Totschlags verurteilt, darf aufgrund des Verschlechterungsverbot keine Sicherungsverwahrung mehr angeordnet werden (str.). Das gleiche zählt für das Wiederaufnahmeverfahren.

In der Praxis sind diese Fälle aber nahezu nicht existent. Es bleibt ein theoretisches Problem, welches in wenigen Einzelfällen mal relevant werden kann.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Tobias__21 »

Keine Widerspruchslösung ( § 257 Abs. I StPO) bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmen.

BGH NJW 2017, 1335

Mich wundert etwas, dass das wohl noch nie vorher vom BGH entschieden wurde. Das kommt doch alle Nase lang vor?
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Ara
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Keine Widerspruchslösung ( § 257 Abs. I StPO) bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmen.

BGH NJW 2017, 1335

Mich wundert etwas, dass das wohl noch nie vorher vom BGH entschieden wurde. Das kommt doch alle Nase lang vor?
Spannend wie der BGH versucht irgendeine ernsthafte Logik oder Systematik in seiner Widerspruchslösung erkennen zu wollen Aber naja er hat ja auch anscheinend über 2 Jahre für die Revisionsentscheidung gebraucht.
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thh
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Keine Widerspruchslösung ( § 257 Abs. I StPO) bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmen.

BGH NJW 2017, 1335

Mich wundert etwas, dass das wohl noch nie vorher vom BGH entschieden wurde. Das kommt doch alle Nase lang vor?
Spannend wie der BGH versucht irgendeine ernsthafte Logik oder Systematik in seiner Widerspruchslösung erkennen zu wollen Aber naja er hat ja auch anscheinend über 2 Jahre für die Revisionsentscheidung gebraucht.
Das sind die letzten Großtaten des Zeit-Kolumnisten während seiner Nebentätigkeit am BGH. Dass es da gerne mal etwas länger gedauert hat, ist ja bekannt.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Tobias__21 »

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/cdu ... afbar-sein

Wolf möchte wohl die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, wonach die Aufforderung zum Suizid, etwa "spring doch", zukünftig strafbar sein soll. Ich weiß nicht so recht, was ich von dem Vorschlag halten soll. Welches Rechtsgut soll denn da geschützt sein? Das Leben? (Abstraktes) Gefährdungsdelikt? Ich denke, dass das ein gesellschaftliches Problem ist, dem man anders begegnen sollte anstatt das StGB weiter aufzublähen. Wenn man jemanden in den Suizid treibt, greift ja das Strafrecht, je nach Einzelfall, schon. Ich sehe da auch Probleme mit Art. 5 I GG, wobei ich das noch nicht so richtig durchdacht habe, aber im Endeffekt stellt man hier eine bloße Äußerung unter Strafe.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Herr Anwalt »

Wo will er dann die Grenze ziehen.
Und wie will er das Tatbestandsmäßig unter Handlung verorten?
Dazwischen steht immer noch der autonome Willensentschluss des Opfers und damit ein eigenemächtiges Dazwischentreten wo wir schon bei der Fahrlässigkeit zu erheblichen Problemen kommen.
Ein in meinen Augen wenig durchdachter Vorstoß.
Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Tobias__21 »

Als Erfolgsdelikt wird man es sicher nicht ausgestalten können, eher als abstraktes Gefährdungsdelikt, aber selbst da....
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mea parvitas
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von mea parvitas »

Würde ich eher als politische Instrumentalisierung erachten als darin einen ernst zu nehmenden Vorschlag zu sehen.
Das Strafrecht soll ultima ratio sein. Verwerflicher Ethos sollte nicht immer direkt mit dem Strafrecht moralisiert werden.
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Urs Blank
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Urs Blank »

Die StPO gilt nunmehr in der Fassung des "Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" (verkündet im BGBl. am 23.08.2017). Besonders große Freude in der Praxis wird sicherlich der neue § 213 Abs. 2 StPO auslösen (der im Referentenentwurf noch einen viel weiteren Anwendungsbereich hatte).
Der Gesetzgeber hat geschrieben:In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
"Abstimmen" - das ist so ein Politik-Schwatzwort ("Das haben wir in der Fraktion so abgestimmt."), das mehr offen lässt als es klärt: Was für eine "Abstimmung" soll es sein: Mündlich in einem gesonderten Termin? Am Telefon? Schriftlich? Und vor allem: Wieweit können die Verfahrensbeteiligten verlangen, dass ihre Wünsche berücksichtigt werden? In der Gesetzesbegründung findet sich zu alldem: Nix.
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Blaumann
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Blaumann »

Der Gesetzgeber hat geschrieben:In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
"Abstimmen" - das ist so ein Politik-Schwatzwort ("Das haben wir in der Fraktion so abgestimmt."), das mehr offen lässt als es klärt: Was für eine "Abstimmung" soll es sein: Mündlich in einem gesonderten Termin? Am Telefon? Schriftlich? Und vor allem: Wieweit können die Verfahrensbeteiligten verlangen, dass ihre Wünsche berücksichtigt werden? In der Gesetzesbegründung findet sich zu alldem: Nix.
Schönes Einfallstor für Konfliktverteidiger.
Eagnai
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Eagnai »

Vor allem auch als Soll-Vorschrift... da weiß doch wieder kein Mensch, was nun die Konsequenzen sein sollen, wenn man die Vorschrift nicht beachtet.

(Wobei es hier am LG ohnehin relativ üblich ist, die Verhandlungstermine in längeren Verfahren im Vorfeld mit dem Beteiligten insoweit abzustimmen, als dass der Vorsitzende im Vorfeld um Mitteilung der Verhinderungen bittet und entsprechend terminiert.)
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Urs Blank
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Urs Blank »

Eagnai hat geschrieben:Wobei es hier am LG ohnehin relativ üblich ist, die Verhandlungstermine in längeren Verfahren im Vorfeld mit dem Beteiligten insoweit abzustimmen, als dass der Vorsitzende im Vorfeld um Mitteilung der Verhinderungen bittet und entsprechend terminiert.
Sicherlich, das ist üblich und sinnvoll. § 213 Abs. 2 StPO geht aber darüber hinaus, soll etwa (auch) auf den Umfang der Beweisaufnahme bezogen sein. Vielleicht war ich aber etwas zu voreilig, denn in den Gesetzesmaterialien findet sich etwas zur Auslegung:
BT-Drs. 18/11277 hat geschrieben:Die Bundesregierung hält die vom Bundesrat vorgeschlagene Ersetzung des Wortes „abstimmen“ durch das Wort „erörtern“ nicht für erforderlich. Beide Begriffe sollen zum Ausdruck bringen, dass der äußere Ablauf der Verhandlung – einschließlich der Festlegung der Hauptverhandlungstage – in umfangreichen Verfahren mit den Verfahrensbeteiligten vorab zu besprechen ist. Dass dabei das Gericht die Hoheit über den Verfahrensgang behält, ist selbstverständlich. Durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung gewählte Formulierung soll demgegenüber lediglich klargestellt werden, dass die Gespräche nach § 213 StPO in der Entwurfsfassung keine Erörterungen im Sinne der §§ 257b und 257c StPO sind, dass sie also keine auf eine Verfahrenserledigung abzielenden Inhalte haben. Da der Begriff „erörtern“ in diesem Sinne besetzt ist, sollte er – auch mit Blick auf die mit Erörterungen im Sinne des § 257c StPO verbundenen Protokollierungspflichten – nicht in einem anderen Sinnzusammenhang verwendet werden.
Vielleicht wäre "bekakeln" ein guter Kompromiss gewesen.
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