Swann hat geschrieben:[enigma] hat geschrieben:
Würde dieses Argument deiner Meinung nach auch eine Besitzstrafbarkeit von Tötungs- und Hinrichtungsvideos oder sogar den sogenannten "Happy Slapping" Videos verbieten? Immerhin besteht zumindest für erstere ein kommerzieller Markt im Internet, letztere werden vor allem mit dem Ziel aufgenommen, sie meist (unentgeltlich) zu verbreiten.
"Verbieten"? Oder eher "gebieten"? Ich halte eine solche Strafbarkeit für legitim und verfassungskonform.
"Gebieten" oder "rechtfertigen" natürlich
Hatte das aber auch kurz nach dem Absenden editiert. Ok, ich wollte nur wissen, ob du hier einen relevanten Unterschied in der Qualität der Persönlichkeitsverletzung siehst. Lässt sich natürlich so vertreten. Trotzdem hätte ich Bedenken dabei, die Besitzstrafbarkeit zu erweitern. Es gibt da so viele Grenzfälle, die man erstmal in einem Gesetz erfassen müsste, bei Kinderpornografie ist die Rechtslage dagegen eindeutig und nachvollziehbar und damit nicht so bedenklich.
Mir fällt übrigens ein, dass wir im Sexualkundeunterricht in der Schule eine Broschüre ausgehändigt bekamen, in der Jungs und Mädchen jeweils über mehrere Jahre nackt fotografiert und abgebildet wurden, um die biologische Entswicklung zu veranschaulichen. Also zB. im Alter von 4, 10, 16 und 22 Jahren. Das liegt vielleicht noch in irgend einem Umzugskarton im Keller rum. Ist das de lege ferenda dann schon strafbarer Besitz? Was ist mit BRAVO-Sammlungen, da gab es (zumindest früher) auch solche Fotos. Hätte die StA bei Edathy auch durchsucht, wenn er sich auf eBay massenhaft alte BRAVO-Ausgaben gekauft hätte? Dass das in Frage stehende Material wesentlich bedenklicher ist, als solche Ausnahmen, steht außer Frage. Aber wie will man diesen Unterschied derart kodifizieren, dass dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen wird? Alleine der kommerzielle Vertrieb scheint jedenfalls nicht auszureichen, wie man am BRAVO-Beispiel sieht.