Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Ara
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Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von Ara »

Moin,

im aktuellen Uni-Spiegel ist das Thema Scheinstudent Titelthema (http://www.spiegel.de/spiegel/unispiegel/d-126225098.html (Verwaister Link automatisch entfernt)) .

Es geht also um Studenten die eingeschrieben bleiben um Vergünstigungen zu erhalten. Also Semesterticket, Studentenrabatte oder Beck-Online-Zugang.

Im Artikel wird wie selbstverständlich von Betrug ausgegangen, so lautet eine Stelle:
"Formal ist das natürlich Betrug und damit eine Straftat", sagt die Hamburger Rechtsanwältin Nannette Meyer-Sand, die sich auf Hochschulrecht spezialisiert hat. Im schlimmsten Fall drohten eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Ich habe da doch erhebliche Bedenken, ob überhaupt irgendein Straftatbestand dadurch erfüllt sein soll. Die erste Frage ist schon zu wessen Lasten überhaupt?

Zu Lasten der Uni?

Frage ist: Was soll überhaupt die Täuschungshandlung sein? Eine konkludente Erklärung, dass man... ja was denn? "Ordentlich Studiert"? "Interesse am Fach hat?" Selbst wenn wir tatsächlich eine konkludente Erklärung des "ordentlichen Studierens" haben, was ist "ordentlich Studieren"? Das Anmelden zu Prüfungen? Ein Anstreben des geplanten Abschlusses? Vielleicht sogar in Regelstudienzeit? Aber die Uni soll doch der Wissensvermittlung dienen und nicht eine reine Prüfungsvorbereitung sein.... Warum sollte ein Rentner der bissel Jura lernen möchte nicht Jura studieren dürfen, ohne das Staatsexamen anzustreben?

Ich bin mir hier schon recht sicher, dass gar keine Täuschung vorliegt. Denn beim Immatrikulieren wird imo nicht erklärt, dass man den Studienabschluss oder ähnliches auch wirklich anstrebt. Es geht alleine darum ein Mitglied der Körperschaft zu werden. So wie ich bei einem Fitnessstudio-Vertrag auch nicht konkludent erkläre tatsächlich zu trainieren zu wollen. Vor allem da die Uni ja Anwesenheitspflichten und Prüfungspflichten einführen könnte.

Selbst wenn man aber irgendwie eine Täuschungshandlung annehmen würde (und damit auch einen Irrtum), stellt sich die nächste Frage, was für ein Schaden denn entstanden sein soll?

Die Uni hält Platz für mich bereit? Hier fehlt spätestens die Bereicherungsabsicht, denn den Platz will man ja gerade nicht. Das Semesterticket wird nicht von der Uni bezahlt, sondern vom Studenten.Verwaltungsgebühren? Werden mit dem Semesterbeitrag gezahlt. Der Uni fehlt es somit sogar schon am Schaden, bzw. dem Studenten an der vermögensgleichen Bereicherungsabsicht. Die Uni profitiert eher von den Studenten in den zulassungsfreien Studiengängen, da sie dafür Geld vom Staat bekommen.

Zu Lasten des Staates?

Wenn man um mehrere Ecken denkt, könnte es natürlich ein Betrug zu Lasten des Staates sein, da er der Uni Geld für den Studienplatz zahlt. Ein Betrug in unmittelbarer Täterschaft scheidet aus, da wenn überhaupt die Uni getäuscht wird und nicht der Staat. Die Uni verfügt aber nicht über das staatliche Vermögen. Getäuschter und Vermögensverfügender sind somit nicht identisch. Ein Betrug in mittelbarer Täterschaft? Selbst wenn man hier wieder die Täuschungshandlung annehmen würde, scheitert es an der Bereicherungsabsicht... Das Geld fließt ja alleine der Uni zu und daran hat der Student ja gar kein Interesse.

Also auch kein Betrug zu lasten des Staates.

Zu Lasten der Verkehrsbetriebe?

Eine direkte Täuschung gegenüber den Verkehrsbetrieben erfolgt nicht. Da die Uni aber selbstständig über die Semestertickets verfügt und im Lager des Verkehrsbetriebes wohl steht, könnte es sich um einen Betrug handeln. Die Konstruktion eines Vermögensschadens der Verkehrsbetriebe ist hier aber ein erhebliches Problem. Denn es ist nicht so, dass die Verkehrsbetriebe sagen "jeder Student von euch, der ordentlich studiert, kann einen rabattierten Tarif erhalten", viel mehr verkaufen die Verkehrsbetriebe das gesamte Kontinent an die Uni, unabhängig davon ob der Student das Semesterticket will oder nicht. Selbst wenn es anders wäre, ist natürlich fraglich ob der Verkehrsbetrieb einen Schaden hätte, wenn der Scheinstudent das Ticket nicht hätte. Denn dann müsste man konstruieren, dass das Ticket sonst zum Vollpreis hätte gekauft worden wäre.

Auch die mittelbare Untreue durch die Uni scheitert daran, dass es sich wohl gar nicht um das Vermögen der Verkehrsbetriebe handelt.

Zu Lasten der Krankenkasse?

Spannend wird der Sonderfall, dass jemand in der studentischen Krankenversicherung bleibt. Ohne wirklich Ahnung von Sozialrecht zu haben: Der § 5 I Nr. 9 SGB V spricht ausdrücklich davon, dass der Student nur immatrikuliert sein muss. Solange er also nicht über die 20-Stunden-Regelung kommt, auch hier wohl eher kein Betrug.

Zu Lasten Dritter?

Als Letztes kommt noch in Frage, dass die Verwendung des Semesterausweises in Kinos und ähnliches ein Betrug darstellen würde... Aber auch hier müsste man dann eine konkludente Erklärung hineininterpretieren, dass ein ordentliches Studieren vorliegt. Selbst wenn, so fehlt es dann hier am Irrtum, da sich das Kino wohl kaum Gedanken über die Studienleistungen des Studenten macht. Also auch hier ein Minus der Strafbarkeit.

Insgesamt somit: keine Strafbarkeit durch die Scheinstudenten... Zumindest solange sie nicht irgendwelche Sozialleistungen beziehen wie Kindergeld und Co., dann erfolgt der Betrug aber ja nicht durch die Scheineinschreibung, sondern durch das Beziehen der Sozialleistung.

Andere Ansichten?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Tibor
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von Tibor »

Du verkennst, dass die meisten dieser Eingeschriebenen wirklich Null Interesse am Fach bzw der Fakultät haben; wenn also ein Rechtsreferendar sich neben dem Ref für Afrikanistik einschreibt, dann ist das mE eine Täuschung (ich will gar kein Afrikanistik studieren). Zu Lasten natürlich all derjenigen, die insb mit dem AStA einen Vertrag machen (insb Verkehrsbetriebe), weil denen auch ein Schaden entsteht; kontrahieren mit AStA statt mit Ref zum Regelpreis.
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Ara
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Re: Strafbarkeit des

Beitrag von Ara »

Tibor hat geschrieben:Zu Lasten natürlich all derjenigen, die insb mit dem AStA einen Vertrag machen (insb Verkehrsbetriebe), weil denen auch ein Schaden entsteht; kontrahieren mit AStA statt mit Ref zum Regelpreis.
Und in was für einer Form? Betrug in unmittelbarer Täterschaft? Hier fallen dann ja sogar unmittelbar Getäuschter (Uni), Vermögensverfügender (AStA) und Geschädigter (Verkehrsbetrieb) auseinander. Da müsste man ja erstmal prüfen wer alles einem Irrtum unterliegt.

Zusätzlich fehlt es hier dann erst recht an der Kausalität. Denn der Vertragsschluss zwischen AStA und Verkehrsbetrieb kann gar nicht Ansatzpunkt sein, der wird nämlich vor der Immatrikulation geschlossen. Der Schadenseintritt kann also nur durch eine Angabe von zu vielen Studenten sein. Das Kuriose ist aber ja, dass die Verkehrsbetriebe das Interesse an der Masse haben... Selbst wenn der AStA zum Verkehrsbetrieb gehen würde und sagen würde "wir wollen nur für 60% das Semesterticket haben, der Rest sind eh nur Scheinstudenten, sagen die Verkehrsbetriebe ja "ne ihr müsst 100% nehmen". Damit fällt aber ja spätestens hier die gesamte Kausalitätskette zusammen, denn die Verkehrsbetriebe würden den AStA zur Vermögensverfügung auch dann zwingen, wenn sie dem Irrtum nicht unterliegen würden.

Siehe auch Ausschnitt aus dem Artikel:
Die Berliner Verkehrsbetriebe wiegeln ab: Die Fahrtickets seien schließlich bezahlt, wenn auch zum Sonderpreis.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: AW: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von Kroate »

Tibor hat geschrieben: Zu Lasten natürlich all derjenigen, die insb mit dem AStA einen Vertrag machen (insb Verkehrsbetriebe), weil denen auch ein Schaden entsteht; kontrahieren mit AStA statt mit Ref zum Regelpreis.
Die Vereitelung einer bloßen Vermögensmehrung, wie es die geringere Marge der Vertragspartner aufgrund der Rabatte darstellt, ist doch aber grds. nicht von 263 StGB erfasst (BGH NJW 2004, 2604 m.w.N).

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Swann
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Re: Strafbarkeit des

Beitrag von Swann »

Tibor hat geschrieben: Zu Lasten natürlich all derjenigen, die insb mit dem AStA einen Vertrag machen (insb Verkehrsbetriebe), weil denen auch ein Schaden entsteht; kontrahieren mit AStA statt mit Ref zum Regelpreis.
Das dürfte keine ausreichend verfestigte Expektanz, um - zumal auf dem Boden des bilanziell-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs - einen Schaden annehmen zu können. Ich sehe das im Ergebnis wie Ara.
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Tibor
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von Tibor »

Ok. Ich bin ja nicht der Strafrechtler. Aber eine Täuschung würdet ihr hier also auch nicht verneinen, oder?
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Swann
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Re: Strafbarkeit des

Beitrag von Swann »

Tibor hat geschrieben:Ok. Ich bin ja nicht der Strafrechtler. Aber eine Täuschung würdet ihr hier also auch nicht verneinen, oder?
Auf dem Boden der heute sehr weitreichenden Möglichkeit zur "konkludenten Täuschung" (Hoyzer) halte ich es für möglich, in einen Immatrikulationsantrag die konkludente Erklärung, man wolle das Studium auch tatsächlich antreten, hineinzudeuten. Persönlich würde ich das aber ablehnen (anders läge es, wenn zur Immatrikulation ein Motivationsschreiben oÄ erforderlich ist).
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von [enigma] »

Lustig. Vor laaaaaaanger Zeit war genau dieser Fall mal Thema in einer Strafrechtsvorlesung von Prof. Hillenkamp. Er ging hier ebenfalls davon aus, dass keine Strafbarkeit vorliegt. An die exakte Begründung kann ich mich leider nicht mehr erinnern, aber Aras Argumente machen hier (ausnahmsweise mal ;) ) Sinn.
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von jct »

M.E. liegt keine Strafbarkeit vor, weil es insbesondere an einer Täuschung fehlt. Der Schein-Student nutzt lediglich (Neben-)Vorteile seines formalen Status aus. Mit dem Immatrikulationsantrag erklärt man, dass man immatrikuliert werden möchten, sonst nichts. Zu den Gründen enthält der Antrag ja keine Angaben (wie vorstehend schon richtig geschrieben wäre das vielleicht anders, wenn ein Motivations-Schreiben o.ä. verlangt wird). Gegenüber den Verkehrsbetrieben etc. erklärt man auch nicht, dass man studiert, sondern dass man immatrikuliert ist. Auch hier daher keine Täuschung.

Wenn man eine Strafbarkeit bejahen würde, was wäre dann mit dem Betriebsratsmitglied (oder Gemeinderatsmitglied), das sich nur wählen ließ, um Kündigungsschutz zu erhalten? Oder mit dem Syndicus-Anwalt, der seine Zulassung nur aufrecht erhält, um im Versorgungswerk zu bleiben? Oder mit dem Steuerpflichtigen, der eine Investition nur tätigt, um Absetzungen vornehmen zu können? Oder mit dem Ehegatten, der nur aus steuerlichen Gründen geheiratet hat? All diese nutzen eine formale Position lediglich für einen Nebenzweck. Das ist aber m.E. zulässig, solange man zulässigerweise in die formale Position eintritt (anders natürlich, wenn diese wieauchimmer erschlichen wird).
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Re: Strafbarkeit des

Beitrag von Mr_Black »

Swann hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Ok. Ich bin ja nicht der Strafrechtler. Aber eine Täuschung würdet ihr hier also auch nicht verneinen, oder?
Auf dem Boden der heute sehr weitreichenden Möglichkeit zur "konkludenten Täuschung" (Hoyzer) halte ich es für möglich, in einen Immatrikulationsantrag die konkludente Erklärung, man wolle das Studium auch tatsächlich antreten, hineinzudeuten. Persönlich würde ich das aber ablehnen (anders läge es, wenn zur Immatrikulation ein Motivationsschreiben oÄ erforderlich ist).
Es geht doch aber um wirtschaftliche Vergünstigungen. Also stellt sich die Frage, ob eine relevante Täuschung der Verkehrsbetriebe o. ä. vorliegt.

Die Verkehrsbetriebe, Theater, Museen etc. fragen für die Gewährung von Vergünstigungen aber nur ab, ob jemand tatsächlich als Student eingeschrieben ist bzw. einen echten Studentenausweis besitzt. Hierüber wird aber von den "Scheinstudenten" nicht getäuscht.
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Re: Strafbarkeit des

Beitrag von Swann »

Mr_Black hat geschrieben: Es geht doch aber um wirtschaftliche Vergünstigungen. Also stellt sich die Frage, ob eine relevante Täuschung der Verkehrsbetriebe o. ä. vorliegt.

Die Verkehrsbetriebe, Theater, Museen etc. fragen für die Gewährung von Vergünstigungen aber nur ab, ob jemand tatsächlich als Student eingeschrieben ist bzw. einen echten Studentenausweis besitzt. Hierüber wird aber von den "Scheinstudenten" nicht getäuscht.
Ich beziehe mich bei dem Getäuschten nur auf die Univerwaltung - wir kriegen dann natürlich Probleme beim Dreiecksbetrug.
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von jct »

Wie ist das mit der Konfirmation? Ich habe mich damals - ich gebe es zu - nur wegen der Geschenke konfirmieren lassen und gar nicht wirklich meinen Glauben bestätigen wollen. Meine Strafbarkeit wäre wohl (Strafmündigkeit unterstellt) genauso wie beim Scheinstundenten zu beurteilen... (soll heißen: absurd)
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von Mr_Black »

Spiegel online schnappt schon mal vorsorglich über
An deutschen Hochschulen findet ein Betrug gigantischen Ausmaßes statt. Zehntausende, vielleicht Hunderttausende "Studenten" studieren wahrscheinlich gar nicht, sie sind nur deswegen eingeschrieben, weil sie auf diesem Weg Extraleistungen erschleichen können, von denen andere Menschen nur träumen
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von Ara »

jct hat geschrieben:Wie ist das mit der Konfirmation? Ich habe mich damals - ich gebe es zu - nur wegen der Geschenke konfirmieren lassen und gar nicht wirklich meinen Glauben bestätigen wollen. Meine Strafbarkeit wäre wohl (Strafmündigkeit unterstellt) genauso wie beim Scheinstundenten zu beurteilen... (soll heißen: absurd)
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Re: Strafbarkeit des "Scheinstudenten"

Beitrag von J@smin »

Ich stimme jct voll zu: Man erhält einen formalen Status. Wenn man bei der Uni für die Immatrikulation eine Erklärung abzugeben hätte, dass man wirklich studieren will, wäre das etwas anders. Mit den konkludenten Erklärungen muss man aufpassen.- sonst ufert in der Tat alles Mögliche in Strafbarkeit aus: Das kann wohl auch nicht gewollt sein. Auf der anderen Seite bekommt auch die Uni Geld pro Student...

P.S.: Rießen Vorteile für Studenten, von denen andere nur "träumen können": Ja klar, als Studentin bin ich in Vorteilen nur so geschwommen- Absurd! (eine bestimmte meinungsbildende Zeitung lässt grüßen).
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