Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Swann
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Swann »

Justitian hat geschrieben: Das Zeigen der Tätowierung bleibt weiterhin rechtswidrig und vorwerfbar. Es ist lediglich fraglich, wie weit der Tatbegriff zu bestimmen ist und ob eine Doppelbestrafung vorliegt. Es geht hier also nicht etwa um einen Entschuldigungsgrund, sondern um die Auslegung von Art. 103 III GG. Für mich liegt eine einheitliche Tat vor, weil die Tätowierung einen Dauerzustand darstellt, der auf eine einmal getroffene weltanschauliche Entscheidung zurückgeht. Bei der Beleidigung liegt die Sache anders, weil hier der Ehrangriff komplett neu ausgeführt wird.
Die Tätowierung ist aber nicht die Tat, sondern das Vorzeigen. Es ist kaum nachvollziehbar, wieso nicht jedes Vorzeigen geahndet werden darf, nur weil die Tätowierung, die für sich genommen nicht tatbestandsmäßig ist, ein Dauerzustand sein soll.
Wie würdest Du denn die Sache sehen, wenn das Tattoo auf dem Unterarm wäre? Müsste er dann stets langärmelige Kleider tragen oder den Unterarm ebenfalls mit Klebeband einwickeln?
Wenn er sich nicht strafbar machen will: Ja.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Da stimme ich Dir vollkommen zu.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Tobias__21
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Tobias__21 »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Spielart des Abs. 3 ist also nach Eurer Ansicht erfüllt und mit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken belegt?
Man müsste auch Abs. III im Lichte des Art. 5 GG restriktiv auslegen. Die Frage wird sein, wann eine Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens vorliegt. In Betracht kommt hier eine Einschüchterung anderer anwesender Personen. Sicher ist ein solches Tattoo bestimmt abstrakt dazu geeignet Menschen in Angst zu versetzen, obwohl selbst da bin ich mir schon unsicher. Man muss das ja irgendwie objektiv bestimmen können, Maßstab kann sicher nicht das persönliche Empfinden einzelner Personen sein. Und da hätte ich schon Probleme ob alleine das Tattoo, ohne ein weiteres Zutun des Trägers, oder Hinzukommen besonderer Umstände (bspw. ein Aufmarsch der NPD, Demonstration, Auftreten in Gruppen, Drohgebärden, etc), überhaupt geeignet sein kann den öffentlichen Frieden zu stören.

Wie bestimmt man eigentlich die Geeignetheit? Ist die indiziert, oder wird vermutet, sobald eine der Tathandlungen "billigen", "leugnen", "verharmlosen", vorliegt? Müsste man hier nicht Tatsachen vorweisen, warum genau in diesem Fall eine Geeignetheit zur Störung des öfftl. Friedens gegeben ist?

Man könnte natürlich auch schon direkt bei § 130 III ansetzen und sich die Frage stellen ob dieser überhaupt verfassungsmäßig ist. Das wird dann aber auch davon abhängen wie man im allgemeinen zur Meinungsfreiheit steht und wo man die Grenzen ziehen will (in den USA bspw ist man da ja etwas liberaler). Auch der Begriff des "öffentlichen Friedens" ist ja relativ offen und wandelbar. Es gibt sicher genug andere Meinungen die den öffentlichen Frieden stören/stören können, weswegen man aber nicht bestraft wird, es sei denn man erfüllt gleichzeitig den § 111 StGB. Dem Ehrschutz der ermordeten und noch lebenden Juden wird mit den §§ 185ff. ja auch Rechnung getragen. Da stellt sich mir gerade die Frage ob es den § 130 überhaupt braucht, oder ob man solche Meinungen nicht eher dem geistigen Meinungskampf überlassen sollte (streitbare Demokratie, etc.). Erforderlich ist er sicherlich wenn man das Rechtsgut des "öffentlichen Friedens" in solchen Fällen tatsächlich als schützenswert und beeinträchtigt ansieht. Dann müsste man aber mE im Einzelfall aber auch sehr restriktiv damit umgehen.

just my two cents:
So widerlich und verachtenswert solche Äußerungen auch sein mögen, so lange damit nicht gleichzeitig andere Straftatbestände verwirklicht werden, bspw. § 111 StGB, muss sich eine freiheitlich demokratische Gesellschaft doch nicht vor ihnen fürchten oder sie bestrafen, denn das sagt doch eigentlich auch aus, dass man Angst davor hat dass sich die Geschichte wiederholen könnte und von diesen Äußerungen eine Art Anreizwirkung ausgeht. Wenn dem wirklich so ist, muss es um unsere Gesellschaft aber sehr schlecht bestellt sein.
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Mr_Black
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Mr_Black »

Swann hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben: Das Zeigen der Tätowierung bleibt weiterhin rechtswidrig und vorwerfbar. Es ist lediglich fraglich, wie weit der Tatbegriff zu bestimmen ist und ob eine Doppelbestrafung vorliegt. Es geht hier also nicht etwa um einen Entschuldigungsgrund, sondern um die Auslegung von Art. 103 III GG. Für mich liegt eine einheitliche Tat vor, weil die Tätowierung einen Dauerzustand darstellt, der auf eine einmal getroffene weltanschauliche Entscheidung zurückgeht. Bei der Beleidigung liegt die Sache anders, weil hier der Ehrangriff komplett neu ausgeführt wird.
Die Tätowierung ist aber nicht die Tat, sondern das Vorzeigen. Es ist kaum nachvollziehbar, wieso nicht jedes Vorzeigen geahndet werden darf, nur weil die Tätowierung, die für sich genommen nicht tatbestandsmäßig ist, ein Dauerzustand sein soll.
Genau. Wenn er sich ein Schild gemalt hätte mit einer volksverhetzenden Aussage, dann wäre auch hier jedes erneute öffentliche Zeigen eine strafbare Handlung. Andernfalls hätten einmal bestrafte Täter ja sonst einen Freibrief einmalig die Strafe zu kassieren und dann lebenslang die auf diese Weise abgegoltene volksverhetzende Botschaft verkünden zu dürfen.
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[enigma]
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von [enigma] »

Das scheint mir ebenfalls ein interessanter Grenzfall zu sein: http://www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Parolen-T-Shirt-Anzeige-gegen-Pegida-Chef-Lutz-Bachmann (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von JulezLaw »

[enigma] hat geschrieben:Das scheint mir ebenfalls ein interessanter Grenzfall zu sein: http://www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Parolen-T-Shirt-Anzeige-gegen-Pegida-Chef-Lutz-Bachmann (Verwaister Link automatisch entfernt)
Per se halte ich "Refugees not welcome" nicht für strafrechtlich relevant. In Verbindung mit diesem Bild hingegen schon.

Im Hinblick auf das KZ-Tattoo stellt sich mir noch die Frage nach der Strafbarkeit des Tätowierers. Die Einwilligung in die Körperverletzung dürfte im Hinblick auf § 228 StGB unwirksam sein, wenn man das Stechen eines KZ-Tattoos als sittenwidrig ansieht. Zumindest diskutieren könnte man dann, ob auch ein Fall des § 226 Abs. 1 Nr 3 Var. 1 StGB vorliegt. Da wären wir wegen Abs. 2 sogar schon bei einer Mindeststrafe von 3 Jahren ;)
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famulus
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von famulus »

JulezLaw hat geschrieben: Per se halte ich "Refugees not welcome" nicht für strafrechtlich relevant. In Verbindung mit diesem Bild hingegen schon.
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von JulezLaw »

famulus hat geschrieben: "Rapefugees not welcome"
Oh... das habe ich vor Abscheu gegenüber dem Bild tatsächlich ausgeblendet. Dann erst recht: Volksverhetzung (+)
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Tobias__21 »

Ich halte die neuerliche Entgleisung von Bachmann nicht für strafbar.

Und auch die Einwilligung in die KV durch den Tätowiererten ist mE wirksam. Strafbar wird das ganze ja erst so bald es in die Öffentlichkeit kommt. Man müsste also daran ansetzen, dass die KV der Durchführung/Vorbereitung einer anderen Straftat dient. Und da wird es doch schon kritisch, was Kenntnisse und Irrtümer des Tätowierers angeht.

Unabhängig davon soll § 228 StGB doch die körperliche Integrität schützen und gerade nicht den "öffentlichen Frieden". Will man die Einwilligung in die KV hier als sittenwidrig ansehen, würde man den § 228 StGB zum Schutz anderer Rechtsgüter "mißbrauchen".
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von OJ1988 »

+1, halte das ebenfalls für nicht strafbar.
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JulezLaw
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von JulezLaw »

BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 228 Rn. 23 hat geschrieben:Dies bedeutet, dass ein Verstoß der Körperverletzungstat gegen die guten Sitten nur angenommen werden kann, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maßstäben, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist (Weber FS Baumann 1992, 43, 47). Nur in diesem Sinne ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Verletzten sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Man kann aus den von dir genannten Gründen schon daran zweifeln, ob die Tat sittenwidrig ist (Vorsicht übrigens, es geht nicht um die Sittenwidrigkeit der Einwilligung, sondern der Tat ;) ). Die Sittenwidrigkeit ist aus guten Gründen eng zu verstehen.

Andererseits würde man eine Vereinbarung, laut derer ein Maler ein entsprechendes Bild bspw. auf meiner Hauswand im Hof anbringt, zu dem man erst einmal Zugang benötigt, doch mE auch für eindeutig sittenwidrig halten.
Und dass der "Kunde" das Tattoo nicht nur für sich selbst bewundern, sondern in irgendeiner Situation auch anderen öffentlich machen will, ist auch dem Tätowierer klar. Das nimmt er also zumindest billigend in Kauf. Nach hM sind Beurteilungsgrundlage gerade nicht nur Umfang und Art der Körperverletzung, sondern auch "der mit ihr verfolgte Zweck" (vgl. Lackner/Kühl § 228 Rn. 10). Und unabhängig davon, ob man das Tattoo selbst als den § 130 StGB verwirklichend ansieht: sittenwidrig ist es doch allemal.

"So leicht" kommt man da mE nicht raus... Ob er evtl. einem Verbotsirrtum unterlag, ist dann Einzelfallfrage. Da hätte ich aber auch meine Zweifel.

Klar, § 226 ist vielleicht ein bisschen weit hergeholt. Aber § 223? Halte ich für verwirklicht.
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Tobias__21 »

In erster Linie verfolgt der Tätowierer jedoch den Zweck das Tattoo auf die Haut zu bringen und seinen zivilrechtlichen Werkvertrag zu erfüllen, oder ist der Deiner Ansicht nach auch schon nichtig? Was der Tätowierte dann hinterher mit seinem Tattoo anstellt liegt in nicht der Hand desjenigen der tätowiert. Natürlich kann man auch sicher die Beweggründe des Einwilligenden mitberücksichtigen. Mir geht das dann trotzdem zu weit.

Und wie schon gesagt geht es um unterschiedliche Rechtsgüter. Dass der Zweck der KV auch eine Rolle spielen kann, ist mir schon klar. Man kennt das von Fällen, in denen sich Leute die Finger abhacken lassen um die Versicherung zu betrügen o.ä. Aber meistens erreicht die KV in solchen Fällen schon eine ganz andere Intensität als beim Tätowieren, so dass man gar nicht erst auf den verfolgten Zweck abstellen muss. Und in solchen Fällen hat man ja regelmäßig auch andere Strafbarkeitsnormen verwirklicht.

Darüberhinaus wird -soweit ich das sehe- als vorrangiges Beurteilungskriterium auf die Schwere der KV abgestellt. Ob man darüberhinaus noch den Zweck der Tat in Augenschein nehmen muss ist doch einigermaßen umstritten, oder? Fischer sieht das kritisch, der BGH wohl auch. Und wenn man den Zweck der Tat tatsächlich noch mit ins Spiel bringen will, dann wohl nicht schon bei äußerst harmlosen Körperverletzungen wie einer Tätowierung.

§ 228 will in erster Linie davor schützen, dass Menschen der Allgemeinheit zur Last fallen, weil sie ein Fall für das Sozialversicherungssystem werden / oder sich in Todesgefahr begeben.

Von mir aus kann man darüber nachdenken ob der Tätowierer wegen Beihilfe zur Volksverhetzung oder Mittäterschaft belangt werden kann, aber die KV sehe ich nun wirklich nicht als sittenwidrig an. Strafbarkeitslücken sehe ich insoweit nicht

EDIT:

Und auch die Tätowierung an sich halte ich nicht für sittenwidrig, alleine schon im Hinblick auf Art. 5. Nur weil sich vielleicht 90%+x der Bevölkerung daran stören, und das als sittenwidrig empfinden, ist § 228 deswegen noch lange nicht einschlägig, oder das Tattoo sittenwidrig im Rechtssinne. Art. 5 dient auch dem Minderheitenschutz und mE muss der Begriff der Sittenwidrigkeit sowieso schon sehr restriktiv ausgelegt werden, da er einigermaßen unbestimmt ist - und da kommen dann solche objektiven Kriterien wie Schwere der Körperverletzung, Todesgefahr, etc. ins Spiel. Allein der Zweck: Begehung einer Straftat durch den Verletzen ist mir hier entschieden zu wenig. Die KV muss doch Allgemeininteressen tangieren um sittenwidrig zu sein. Das tut sie in diesem Fall allein mit dem Stechen des Tattoos gerade nicht.
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[enigma]
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von [enigma] »

Bei Bachmann kommt es darauf an, ob das Wort "Rapefugees" so interpretiert werden kann, dass er es lediglich auf die Vergewaltiger unter den Flüchtlingen bezieht, oder ob er Flüchtlingen pauschal vorwirft, Vergewaltiger zu sein. Für letzteres spricht mE der eindeutige vergleichende Bezug des Wortes "Rapefugees" auf "Refugees". Auf subjektiver Tatbestandsseite sehe ich auch keine Probleme.
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Tobias__21
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Tobias__21 »

Naja, aber so lange es auch andere Deutungsmöglichkeiten gibt, und die gibt es ja wohl, ist doch die Interpretation anzulegen, die noch zu einer zulässigen Meinungsäußerung kommt. Oder versteh ich da das BVerfG falsch? Das geht doch u.a. aus der "Soldaten sind Mörder" Entscheidung hervor?
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Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von [enigma] »

Da geht es aber um eine Beleidigung, nicht um Volksverhetzung, die ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Deshalb wird man auch geringere Anforderungen an die Gefahr stellen müssen.
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