Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

AlicImWunderland
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 134
Registriert: Donnerstag 24. September 2015, 12:56

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von AlicImWunderland »

Bei beschleunigten Verfahren handelt es sich laut Heger um vereinfachte, verkürzte Prozesse. Es gebe beispielsweise keine schriftliche Anklage – dafür liege das Höchststrafmaß bei nur einem Jahr. "Das hat den Sinn, dass man Fälle, die klar liegen, die einfach sind und die nicht ganz so schwer wiegen, schnell aburteilt und dadurch die Justiz ein bisschen schont."
Das klingt ja schon mal sehr danach, als würde es so gut wie sicher zu einer Verurteilung kommen und selbst wenn nicht, so ist das Wort eines Strafrecht Professors auf jeden Fall ein Beweis dafür, dass diese Ansicht zumindest sehr gut vertretbar ist. Einschlägig scheint hier dann aber wohl eher Absatz III und nicht wie hier angenommen Absatz IV zu sein. Ich muss zugeben, dass ich, wenn ich die Norm jetzt noch einmal lese, dem doch durchaus einiges abgewinnen kann. Insbesondere, weil dort im Unterschied zu Absatz IV eine bloße "Geeignetheit" den Frieden zu stören ausreicht.

Ich bleibe trotzdem dabei: Eine Abbildung des KZ allein (auch mit "Jedem das Seine" Zaunaufschrift) erfüllt meiner Meinung nach den Tatbestand nicht. So Geschmacklos das Ganze auch sein mag, eine zwingende Billigung der NS Verbrechen sehe ich darin nicht. Außerdem könnte man doch auch immer noch versuchen sich mit der Kunstfreiheit rauszureden. Wenn der (grundsätzlich verbotene) Hitlergruß von Jonathan Meese nicht rechtswidrig war, fällt es mir schwer eine bloße historische Abbildung als "Bild auf dem eigenen Körper" als strafbar anzusehen. Inwiefern es da einen Unterschied macht, dass der eine bekannter und streitbarer Künstler ist und der andere NPD Mitglied weiß ich nicht, da man vermutlich aus der NPD Mitgliedschaft nicht auf einen nationalsozialistischen Hintergrund schließen darf (In rechtlicher Hinsicht - mit "gesundem Menschenverstand" würde ich persönlich das anders bewerten :D ), sonst müsste die Partei ja längst verboten sein (Gut vielleicht ist sie das ja bald auch).

In dem zusätzlichen Spruch "Jedem das Seine", kann man mMn jedoch schon eine Billigung des Geschehens im KZ sehen und sich dann auch nicht mehr damit rausreden, nur "eine historische Wahrheit" präsentieren zu wollen. Insofern, wird man also gute Gründe haben, den objektiven Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Ein ganz großes Problem habe ich jedoch immer noch mit dem Vorsatz. Da es sich bei §130 III um ein Gefährdungsdelikt zu handeln scheint (Der Formulierung nach - ich hab wirklich wenig Ahnung von dem Tatbestand) muss wohl kein Vorsatz bezüglich der tatsächlichen Gefährdung gefasst werden, sondern lediglich bezüglich der Umstände, die eine solche objektiv auslösen können. Hier also dem präsentieren des Tattoos. Die Frage die ich mir nun Stelle lautet allerdings (Habe selber keine Tattoos): Wenn man ein Tattoo und dann noch auf dem Rücken seit vielen Jahren besitzt, wird es dann nicht schnell so "selbstverständlich", dass man im Alltag völlig vergisst das man es hat? Ich glaube kaum das eine Junge Dame aus den 90ern beim ablegen ihrer Klamotten den Gedanken hat "Sooo, jetzt präsentiere ich aber mal schön mein Arschgeweih". Worauf ich hinaus will, ich kann mir vorstellen, dass so ein Nazi (Der im allgemeinen ja auch nur in der Gruppe stark ist und wohl wenig Interesse daran haben dürfte beim privaten Schwimmbadbesuch in möglicherweise auch schlagkräftige "Diskussionen" mit Antifa Mitgliedern zu geraten) in dem Moment in dem er das Schwimmbad betritt, weil er einfach Lust hat zu baden nicht eine Sekunde lang darüber nachdenkt, dass er ein unschönes Tattoo auf dem Rücken trägt und das jetzt alle sehen können und dies die Gefahr birgt den öffentlichen Frieden zu stören. Er denkt vermutlich eher "So weg mit dem Shirt jetzt wird gebadet...wo gibt's hier Bier und Pommes".

Also mir fällt es einfach schwer hier einen volksverhetzerischen Vorsatz zu sehen. Bei einem bewussten präsentieren (Zum Beispiel auf einer Demo) fiele mir das deutlich leichter. Anknüpfen kann man auch nicht an den Zeitpunkt des"Stechenlassens" (Im Wissen sicher mal ohne Tshirt rumzulaufen), da nicht Zeitpunkt der Tat. Bliebe also nur noch die Konstruktion eines dauerhaft latenten Vorsatzes der ein unterschwelliges ständiges Bewusstsein um die mit Tinte geschriebene Provokation auf dem eigenen Rücken beinhaltet. Das käme mir rechtlich allerdings äußerst fragwürdig vor.


Also wäre ich ein Strafverteidiger, würde ich es zumindest genau so versuchen :lmao:
Naja mal sehen was Morgen rauskommt...
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Tobias__21 »

http://www.berliner-zeitung.de/recht/welche-tattoos-darf-man-nicht-oeffentlich-zeigen-sote,21116446,32907642.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Rechtsanwalt Christian Solmecke geht von einer Strafbarkeit aus und stellt auf die potentielle Geeignetheit zur Einschüchterung Dritter ab.

Der Name Solmecke kommt mir irgendwie bekannt vor, ich weiss aber nicht mehr in welchem Zusammenhang :-k

Mit der Kunstfreiheit wirst du hier aber mE nicht weiterkommen. Wenn man schon in die Meinungsfreiheit eingreift, wird die Kunstfreiheit auch keinen erhöhten Schutz mehr bieten. Auf wen will man da abstellen, auf den Tätowierer (der ist aber nicht angeklagt)? Sein Tattoo darf er ja behalten, nur eben nicht öffentlich zeigen. Gut, dann wäre immer noch der Wirkbereich betroffen, aber auch dieser Eingriff wäre dann wohl über § 130 gerechtfertigt, zumal ja auch (wenn überhaupt) nur mittelbar in die Kunstfreiheit eingegriffen wird.

Ich denke auch, dass es hier zu einer Veurteilung kommen wird. Bei dem Kurs den Maas in Bezug auf "hate speech" gerade fährt, könnte ich mir gut vorstellen dass er den Staatsanwalt persönlich geimpft hat :D Gut, der Richter ist ja unabhängig, aber das Geschrei will ich auch nicht hören, wenn es hier zu einem Freispruch kommt. Zeichen setzen ist wohl angesagt :)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Swann
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6456
Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Swann »

Maas hat einem StA, der Landesbeamter ist, herzlich wenig zu sagen, erst recht kann er ihn nicht "impfen".
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Tobias__21 »

Stimmt, er ist ja Bundesjustizminister 8-[

Notiz an mich: Erst nachdenken, dann versuchen witzig zu sein :)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16446
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Tibor »

"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
AlicImWunderland
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 134
Registriert: Donnerstag 24. September 2015, 12:56

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von AlicImWunderland »

War ja zu erwarten, dass es zu einer Verurteilung kommt. Mit seinem Anwalt scheint der Angeklagte sich allerdings auch keinen Gefallen getan zu haben.
Marcel Zechs Anwalt argumentierte hingegen, dass der Spruch "Jedem das Seine" nicht im Zusammenhang mit der Abbildung des "Lagers" stehe, das Wort Konzentrationslager benutzte er nicht, sondern mit einem Tattoo im Nacken. Dort steht "Freundschaft verbindet". Zudem könne man nicht sagen, dass die Abbildung das KZ Auschwitz zeigen würde, da Ausschwitz einen anderen Turm hätte.

Schämt man sich bei solchen Aussagen eigentlich nicht? So eine Strunzdämliche und peinliche Argumentation :lmao:
Ist doch wirklich völlig offensichtlich, dass diese Erklärung niemand der bei klarem Verstand ist ernst nehmen kann.

Und dann noch bei einem Gefährdungsdelikt damit argumentieren, dass der Mann niemanden aufhetzen wollte....man, man, man.
Dabei kommt es doch allein auf das Wissen um die Umstände an, die eine Gefährdung auslösen können.


Mit dem Urteil kann ich gut leben aus menschlicher Sicht. Rechtlich betrachtet glaube ich aber immer noch, dass es hier bei einer besseren Verteidigung auch zu einem Freispruch hätte kommen können.
Benutzeravatar
Justitian
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 926
Registriert: Mittwoch 20. Februar 2013, 01:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Justitian »

Eagnai hat geschrieben: Jedenfalls scheint es mir nicht besonders fernliegend, die Tätowierung eines Konzentrationslagers in Verbindung mit dem Schriftzug "Jedem das Seine" dahingehend zu interpretieren, dass der Träger zum Ausdruck bringen möchte, er finde es gut und richtig, dass man bestimmte Gruppen von Menschen dort ermordet hat.
Sehe ich genauso, eine auch noch so große Tätowierung lässt man sich nicht ohne Grund stechen. Wenn man sich das im Gesamtkontext mit der Schriftart und der schwarzen Sonne ansieht drängt sich diese Interpretation geradezu auf.
Eagnai hat geschrieben: Der Mann muss ja nur eine etwas höher zu ziehende Badehose (z.B. Badeshorts) oder ein T-Shirt anziehen, oder - noch einfacher - das Tattoo mit einfachem Sporttape abkleben. Das von ihm zu verlangen ist doch allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung, aber nicht ernsthaft ein "krasser Grundrechtseingriff". Davon abgesehen müsstest du mit dieser Argumentation den Leuten auch erlauben, sich ein Hakenkreuz oder irgendwelche Parolen à la "Heil Hitler!" oder "Vergast das Asylantenpack!" auf die Stirn zu tätowieren und damit durch die Straßen zu spazieren.
Das überzeugt mich nicht. Im T-Shirt (das ja im Wasser auch durchsichtig werden kann), mit Badehose bis knapp unter die Brust (Damenbadeanzug?) oder mit Klebeband im Bauchbereich eingedrückt zu schwimmen erscheint mir nicht wirklich zumutbar, jedenfalls ist es keine geringfügige Beeinträchtigung.

Interessant wird, was passiert, wenn der Herr das nächste Mal wieder baden geht. Das BVerfG hat ja in E 23, 191 zur Kriegsdienstverweigerung gesagt, dass die wiederholte Bestrafung einer ein für allemal getroffenen und für die Zukunft wirkenden Gewissensentscheidung gegen Art. 103 III GG verstoße. Diese Wertung würde ich auf den vorliegenden Fall übertragen. Vom Ergebnis her indes unbefriedigend, wenn plötzlich alle Rechten nach einmaliger Verurteilung NS-Propaganda zeigen können.

Im Rahmen der Strafzumessung böte der Fall zudem Gelegenheit, das äußerst fragwürdige weil auf auf sittlich achtenswerte Anschauungen beschränkte "Wohlwollensgebot" zu überdenken. Hoffentlich wird es zu dem Ganzen noch eine gute Revisionsentscheidung geben!
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Swann
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6456
Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Swann »

Halte ich für wenig überzeugend. Wenn ich aufgrund einer in die Zukunft gerichteten Gewissensentscheidung zum Entschluss gekommen bin, dich als [Wort wollen wir hier nicht hören] zu bezeichnen, darf ich dann nur für die erste Beleidigung bestraft werden? Die Entscheidung des BVerfG betrifft eine völlig andere Konstellation, in der nämlich der Staat durch erneute Einberufung jederzeit die Strafbarkeit hervorrufen kann. Der tätowierte Nazi hat es indes in der Hand, sein Tattoo abzukleben, wegzulasern oder auf den Besuch von Spaßbädern zu verzichten. Das ist nicht ansatzweise vergleichbar.
Benutzeravatar
Justitian
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 926
Registriert: Mittwoch 20. Februar 2013, 01:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Justitian »

Ich halte ja das Überkleben etc. nicht für zumutbar. Dann hängt die erneute Bestrafung auch wiederum nur noch von der staatlichen Anklage ab, die beliebig oft wiederholt werden kann. Dieses Bauchtattoo stelle ich insoweit einer Tätowierung z.B. im Gesicht gleich. Wenn der Staat dies unterbinden will muss er gegen die Tätowierer vorgehen.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Swann
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6456
Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Swann »

Justitian hat geschrieben:Ich halte ja das Überkleben etc. nicht für zumutbar.
Und warum nicht? Wer sich ein volksverhetzendes Tattoo sticht, muss damit leben, dass er entweder es verdeckt oder wenn er es vorzeigt, die Konsequenzen seines Tuns trägt. Sorry, aber ich halte das für an den Haaren herbeigezogen.

Wenn das Überkleben deiner Meinung nach "nicht zumutbar" ist, warum dann beim ersten Mal bestrafen? Wenn das rechtstreue Verhalten "nicht zumutbar" ist, dann kann doch nie bestraft werden, egal wie oft er für das Vorzeigen des Tattoos schon bestraft wurde.
Survivor
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3109
Registriert: Montag 22. August 2005, 11:37

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Survivor »

AlicImWunderland hat geschrieben: Rechtlich betrachtet glaube ich aber immer noch, dass es hier bei einer besseren Verteidigung auch zu einem Freispruch hätte kommen können.
Worin siehst Du hier einen Ansatzpunkt für eine bessere Verteidigung? Nach meiner, zugegebenermaßen inzwischen eher amateurhaften Einschätzung der strafrechtlichen und strafprozessualen Verteidigungsmöglichkeiten deutete hier nichts auf die realistische Möglichkeit eines Freispruchs hin. Aber das wird Swann besser beurteilen können.
"Wenn die Welle kommt, dann nimm dir Zeit."

-Duke Kahanamoku-
Benutzeravatar
Justitian
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 926
Registriert: Mittwoch 20. Februar 2013, 01:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Justitian »

Swann hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Ich halte ja das Überkleben etc. nicht für zumutbar.
Und warum nicht? Wer sich ein volksverhetzendes Tattoo sticht, muss damit leben, dass er entweder es verdeckt oder wenn er es vorzeigt, die Konsequenzen seines Tuns trägt. Sorry, aber ich halte das für an den Haaren herbeigezogen.

Wenn das Überkleben deiner Meinung nach "nicht zumutbar" ist, warum dann beim ersten Mal bestrafen? Wenn das rechtstreue Verhalten "nicht zumutbar" ist, dann kann doch nie bestraft werden, egal wie oft er für das Vorzeigen des Tattoos schon bestraft wurde.
Das Zeigen der Tätowierung bleibt weiterhin rechtswidrig und vorwerfbar. Es ist lediglich fraglich, wie weit der Tatbegriff zu bestimmen ist und ob eine Doppelbestrafung vorliegt. Es geht hier also nicht etwa um einen Entschuldigungsgrund, sondern um die Auslegung von Art. 103 III GG. Für mich liegt eine einheitliche Tat vor, weil die Tätowierung einen Dauerzustand darstellt, der auf eine einmal getroffene weltanschauliche Entscheidung zurückgeht. Bei der Beleidigung liegt die Sache anders, weil hier der Ehrangriff komplett neu ausgeführt wird.
Dieses Klebeband oder auch dicke Baumwoll T-Shirts im Sommer bei 40°C bzw. im Schwimmbad gehen mir schlicht nicht ein, das ist doch kein normales Leben so. Man kann niemand wegen der Tätowierung für immer faktisch von öffentlichen Freizeitaktivitäten ausschließen. Den Betreibern der Einrichtungen bleibt es schließlich unbenommen, ein Hausverbot auszusprechen. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass die Öffentlichkeit länger unter einer einmaligen Straftat leidet. Man denke nur an die Zerstörung von Kulturgut.
Wie würdest Du denn die Sache sehen, wenn das Tattoo auf dem Unterarm wäre? Müsste er dann stets langärmelige Kleider tragen oder den Unterarm ebenfalls mit Klebeband einwickeln?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Benutzeravatar
Einwendungsduschgriff
Fossil
Fossil
Beiträge: 14744
Registriert: Mittwoch 28. Juni 2006, 19:16
Ausbildungslevel: Doktorand

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Spielart des Abs. 3 ist also nach Eurer Ansicht erfüllt und mit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken belegt?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Eagnai
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4196
Registriert: Freitag 6. April 2007, 19:12

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Eagnai »

Justitian hat geschrieben: Das überzeugt mich nicht. Im T-Shirt (das ja im Wasser auch durchsichtig werden kann), mit Badehose bis knapp unter die Brust (Damenbadeanzug?) oder mit Klebeband im Bauchbereich eingedrückt zu schwimmen erscheint mir nicht wirklich zumutbar, jedenfalls ist es keine geringfügige Beeinträchtigung.
Äh, wie? :-k

Wenn du ein Tattoo zwischen unterem Rücken und Hintern, wie der Typ es hat, mit etwas Sport-, Kinesiologie- oder Medizintape abdeckst, merkst du davon so gut wie gar nichts, und schon gar nicht musst du dabei irgendwas "im Bauchbereich eindrücken". Du wickelst doch kein straffes Paketklebeband um den ganzen Körper, sondern legst an der fraglichen Stelle locker ein paar Streifen Tape auf, das extra für das Aufbringen auf den Körper gemacht ist und das du beim Tragen praktisch gar nicht spürst (ich nutze sowas selbst auch häufiger).

Im Übrigen wird ein dunkles T-Shirt im Wasser auch nicht durchsichtig.
Swann
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6456
Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04

Re: Strafbarkeit des KZ-Tattoos?

Beitrag von Swann »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Spielart des Abs. 3 ist also nach Eurer Ansicht erfüllt und mit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken belegt?
Nein, das meine ich ausdrücklich nicht. Mir geht es nur darum, dass ich Justitians Bedenken hinsichtlich ne bis in idem für Quatsch halte.
Antworten