Das klingt ja schon mal sehr danach, als würde es so gut wie sicher zu einer Verurteilung kommen und selbst wenn nicht, so ist das Wort eines Strafrecht Professors auf jeden Fall ein Beweis dafür, dass diese Ansicht zumindest sehr gut vertretbar ist. Einschlägig scheint hier dann aber wohl eher Absatz III und nicht wie hier angenommen Absatz IV zu sein. Ich muss zugeben, dass ich, wenn ich die Norm jetzt noch einmal lese, dem doch durchaus einiges abgewinnen kann. Insbesondere, weil dort im Unterschied zu Absatz IV eine bloße "Geeignetheit" den Frieden zu stören ausreicht.Bei beschleunigten Verfahren handelt es sich laut Heger um vereinfachte, verkürzte Prozesse. Es gebe beispielsweise keine schriftliche Anklage – dafür liege das Höchststrafmaß bei nur einem Jahr. "Das hat den Sinn, dass man Fälle, die klar liegen, die einfach sind und die nicht ganz so schwer wiegen, schnell aburteilt und dadurch die Justiz ein bisschen schont."
Ich bleibe trotzdem dabei: Eine Abbildung des KZ allein (auch mit "Jedem das Seine" Zaunaufschrift) erfüllt meiner Meinung nach den Tatbestand nicht. So Geschmacklos das Ganze auch sein mag, eine zwingende Billigung der NS Verbrechen sehe ich darin nicht. Außerdem könnte man doch auch immer noch versuchen sich mit der Kunstfreiheit rauszureden. Wenn der (grundsätzlich verbotene) Hitlergruß von Jonathan Meese nicht rechtswidrig war, fällt es mir schwer eine bloße historische Abbildung als "Bild auf dem eigenen Körper" als strafbar anzusehen. Inwiefern es da einen Unterschied macht, dass der eine bekannter und streitbarer Künstler ist und der andere NPD Mitglied weiß ich nicht, da man vermutlich aus der NPD Mitgliedschaft nicht auf einen nationalsozialistischen Hintergrund schließen darf (In rechtlicher Hinsicht - mit "gesundem Menschenverstand" würde ich persönlich das anders bewerten ), sonst müsste die Partei ja längst verboten sein (Gut vielleicht ist sie das ja bald auch).
In dem zusätzlichen Spruch "Jedem das Seine", kann man mMn jedoch schon eine Billigung des Geschehens im KZ sehen und sich dann auch nicht mehr damit rausreden, nur "eine historische Wahrheit" präsentieren zu wollen. Insofern, wird man also gute Gründe haben, den objektiven Tatbestand als erfüllt anzusehen.
Ein ganz großes Problem habe ich jedoch immer noch mit dem Vorsatz. Da es sich bei §130 III um ein Gefährdungsdelikt zu handeln scheint (Der Formulierung nach - ich hab wirklich wenig Ahnung von dem Tatbestand) muss wohl kein Vorsatz bezüglich der tatsächlichen Gefährdung gefasst werden, sondern lediglich bezüglich der Umstände, die eine solche objektiv auslösen können. Hier also dem präsentieren des Tattoos. Die Frage die ich mir nun Stelle lautet allerdings (Habe selber keine Tattoos): Wenn man ein Tattoo und dann noch auf dem Rücken seit vielen Jahren besitzt, wird es dann nicht schnell so "selbstverständlich", dass man im Alltag völlig vergisst das man es hat? Ich glaube kaum das eine Junge Dame aus den 90ern beim ablegen ihrer Klamotten den Gedanken hat "Sooo, jetzt präsentiere ich aber mal schön mein Arschgeweih". Worauf ich hinaus will, ich kann mir vorstellen, dass so ein Nazi (Der im allgemeinen ja auch nur in der Gruppe stark ist und wohl wenig Interesse daran haben dürfte beim privaten Schwimmbadbesuch in möglicherweise auch schlagkräftige "Diskussionen" mit Antifa Mitgliedern zu geraten) in dem Moment in dem er das Schwimmbad betritt, weil er einfach Lust hat zu baden nicht eine Sekunde lang darüber nachdenkt, dass er ein unschönes Tattoo auf dem Rücken trägt und das jetzt alle sehen können und dies die Gefahr birgt den öffentlichen Frieden zu stören. Er denkt vermutlich eher "So weg mit dem Shirt jetzt wird gebadet...wo gibt's hier Bier und Pommes".
Also mir fällt es einfach schwer hier einen volksverhetzerischen Vorsatz zu sehen. Bei einem bewussten präsentieren (Zum Beispiel auf einer Demo) fiele mir das deutlich leichter. Anknüpfen kann man auch nicht an den Zeitpunkt des"Stechenlassens" (Im Wissen sicher mal ohne Tshirt rumzulaufen), da nicht Zeitpunkt der Tat. Bliebe also nur noch die Konstruktion eines dauerhaft latenten Vorsatzes der ein unterschwelliges ständiges Bewusstsein um die mit Tinte geschriebene Provokation auf dem eigenen Rücken beinhaltet. Das käme mir rechtlich allerdings äußerst fragwürdig vor.
Also wäre ich ein Strafverteidiger, würde ich es zumindest genau so versuchen
Naja mal sehen was Morgen rauskommt...