Straßenrennen und Strafzumessung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Tobias__21 »

Liz hat geschrieben:Das mit der Beifahrerin ist bei genauer Betrachtung nicht so unlogisch, denn es ging dort um die Beifahrerin des anderen. Und für Täter A ist es widerspruchsfrei möglich zu sagen: "Bei dem Rennen, das ich mir gerade mit B liefere, könnte dessen Beifahrerin C verletzt werden, nämlich dann, wenn B es nicht drauf hat." Und m. E. schließt selbst die Inkaufnahme einer eigenen Körperverletzung (oder einer Körperverletzung innerhalb des eigenen Fahrzeugs) nicht zwingend einen Tötungsvorsatz hinsichtlich außerhalb des Fahrzeugs befindlicher Personen aus.
Das Gericht schreibt doch "Die Fahrer" fühlen sich sicher, nicht "Der Fahrer des Autos A". Und wenn sich beide so sicher in ihren Kisten fühlen, wie können sie dann die KV einer Beifahrerin, die sich im KfZ befindet, billigend in Kauf nehmen? Dass der eine ja denken könne, der andere hat es nicht drauf und macht einen Fehler steht halt auch nicht im Urteil. Von daher hätten sie es dann halt rein schreiben müssen, wenn man das so zu verstehen hat.

Dass die Inkaufnahme einer eigenen KV oder der einer anderen im Fahrzeug befindlichen Person den Tötungsvorsatz hinsichtlich Personen außerhalb des KfZ ausschließt, habe ich ja nicht gesagt. Das seh ich auch nicht so. Meiner Meinung nach ist das selbstverständlich möglich da einen Tötungsvorsatz zu bejahen.
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Justitian
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Justitian »

Hoffentlich macht der BGH ein paar dogmatische Ausführungen zur Darstellungsrüge. Ein sehr interessantes Institut, zu dem es aber nicht wirklich viele Erörterungen gibt. Nach meinem Eindruck kommt die in der Praxis wohl auch kaum vor
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Ara
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Justitian hat geschrieben:Hoffentlich macht der BGH ein paar dogmatische Ausführungen zur Darstellungsrüge. Ein sehr interessantes Institut, zu dem es aber nicht wirklich viele Erörterungen gibt. Nach meinem Eindruck kommt die in der Praxis wohl auch kaum vor
Die Erhebung der Darstellungsrüge oder der Erfolg der Darstellungsrüge? Die Darstellungsrüge ist doch der Standardangriff in der Sachrüge, um irgendwie die Beweiswürdigung doch noch angreifen zu können. Dann kriegt man zwar von der GenStA/GBA den Textbaustein "Dabei handelt es sich um einen unbehelflichen Versuch der Revision die Beweiswürdigung der Kammer durch eine eigene zu ersetzen", aber häufig hat man damit dann doch Erfolg. Die wenigsten Kammern schaffen es nämlich in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Zeugenaussage revisionsfest darzustellen, insbesondere wenn Abweichungen gegeben sind zu vorherigen Aussagen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Justitian
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Justitian »

Den Erfolg der Darstellungsrüge meinte ich.
Ihre genauen Voraussetzungen werden nie richtig systematisch dargestellt.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Ara
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Das stimmt, weil es halt meist tatsächlich unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung sind.

Und ja, ich finde auch die systematische Darstellung der gesamten Sachrügen (mal abgesehen von falscher Anwendung des materiellen Rechts) ist meist sehr dünn... Es mag aber auch daran liegen, dass es halt alles irgendwie schwammiges und ungriffige Rechtsprechung ist. Ich glaube wirklich "verstanden" hat man das erst, wenn man viele Jahre oder Jahrzehnte Revisionen in der Praxis gesehen hat.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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batman
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von batman »

Ara hat geschrieben:Die wenigsten Kammern schaffen es nämlich in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Zeugenaussage revisionsfest darzustellen, insbesondere wenn Abweichungen gegeben sind zu vorherigen Aussagen.
Darf ich fragen, auf welcher Grundlage Du zu dieser Erkenntnis kommst?
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famulus
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von famulus »

Na sicher - wie immer - auf Grundlage der inzwischen mehrmonatigen Kanzleizugehörigkeit. :)
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Tibor
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Tibor »

famulus hat geschrieben:Na sicher - wie immer - auf Grundlage der inzwischen mehrmonatigen Kanzleizugehörigkeit. :)
Als Hiwi und Stationsreferendar meinst du?
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Ara
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

batman hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Die wenigsten Kammern schaffen es nämlich in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Zeugenaussage revisionsfest darzustellen, insbesondere wenn Abweichungen gegeben sind zu vorherigen Aussagen.
Darf ich fragen, auf welcher Grundlage Du zu dieser Erkenntnis kommst?
Mir war nicht bewusst, dass dies ernsthaft von jemanden bestritten wird? Es ist mE durchgehender Konsens von allen die regelmäßig mit Revisionen zu tun haben, dass das mit Abstand die Hauptfehlerquelle ist. Das hab ich auch nicht nur regelmäßig von Verteidigern gehört, sondern auch aus der GenStA.

Auch die Entscheidungsdatenbanken der OLGs und BGHs haben überproportional Aufhebungen in diesen Konstellationen... Man muss sich auch nur einmal nen Stapel solcher Entscheidungen nehmen und die abgleichen mit den BGH Voraussetzungen... Ich würde aus der Hüfte tippen, dass sicherlich die Hälfte der Entscheidungen schon keine abschließende Gesamtwürdigung bei Aussage-gegen-Aussage beinhaltet. Ein großer Teil wird zusätzlich nicht erschöpfend alle Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren lückenlos wiedergeben. Ich würde sogar soweit gehen, dass vermutlich die Hälfte der Berufungsrichter gar nicht so genau weiß, was für einen umfangreichen Anforderungskatalog der BGH mittlerweile aufgestellt hat.

Bei uns wird bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit Widersprüchen zwischen den Aussagen nahezu immer etwas für die Darstellungsrüge gefunden. Das mag auch daran liegen, dass es sehr schwierig und vor allem viel Zeit kostet, ein Urteil zu schreiben, welches alle Anforderungen erfüllt. Es fällt zumindest im Alltag positiv (bzw. aus Sicht der Verteidigung negativ) auf, wenn man ein Urteil hat, wo wirklich umfassend die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation inklusive aller Widersprüche dargestellt wird. Meist sind es Entscheidungen der großen Strafkammern, wo die Urteil dann auch 100+ Seiten haben.

Es liegt sicherlich auch daran, dass die meisten Richter ja gar nicht mitbekommen, dass sie es immer falsch machen. Hat die Revision noch aus anderen Gründen Erfolg, so wird in der Regel deswegen aufgehoben und die Darstellungsrüge wird gar nicht mehr abgehandelt. Hat die Revision keinen Erfolg, gibt es in der Regel den Einzeiler vom Revisionsgericht. Die GenStA oder der GBA bügeln die Darstellungsrüge dann meist mit fehlendem Beruhen ab. Dass die Darstellung trotzdem nicht vollständig war, erfährt der Richter so ja gar nicht. Es ist halt auch "unchic" nem Kollegen reinzuschreiben, dass sein Urteil nicht gut war.

Es ist für den Tatsachenrichter ja in der Regel auch nicht notwendig die Feinheiten des Revisionsrechts zu kennen. Solange sein Urteil am Ende (warum auch immer) nicht aufgehoben wird, reicht das doch und wir kennen alle die Statistiken zur Revision (auch wenn sie durch schlechte Verteidiger und Rücknahmen verfälscht wird, haben selbst erfahrene Revisionsanwälte von unter 1/3).

Ich wollte hier aber keinem Richter auf den Schlips treten. Alle Richter in diesem Forum machen natürlich keine Fehler!
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Man kommt als HiWi und Stationsreferendar mit der richtigen Auswahl der Ausbilder übrigens unproblematisch auf eine Anzahl von Revisionsverfahren, die die meisten Praktiker in ihrer gesamten Dienstzeit nicht erreichen... Just saying.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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batman
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von batman »

Ara hat geschrieben:Mir war nicht bewusst, dass dies ernsthaft von jemanden bestritten wird?
Wird es aber. Und dass es sich um eine häufige Fehlerquelle handelt, bedeutet noch lange nicht, dass kaum eine Strafkammer eine revisionsfeste Beweiswürdigung hinbekommt.
Ara hat geschrieben: Alle Richter in diesem Forum machen natürlich keine Fehler!
Doch, machen Sie vermutlich. Hat aber mit dem hier diskutierten Thema nichts zu tun.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

batman hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Mir war nicht bewusst, dass dies ernsthaft von jemanden bestritten wird?
Wird es aber. Und dass es sich um eine häufige Fehlerquelle handelt, bedeutet noch lange nicht, dass kaum eine Strafkammer eine revisionsfeste Beweiswürdigung hinbekommt.
Da ich keine Statistik führe, will ich es dann in der Absolutheit nicht mehr so aufrechterhalten. Und es neu formulieren mit: Es ist eine häufiger Fehler, den man sieht.

Aber nur zur Klarstellung: Es bezog sich bei mir ausdrücklich auf die Darstellung bei der Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, insbesondere wenn die Aussage in der HV von der im Vorverfahren abweicht und daher gesonderte Anforderungen gestellt werden. Ich wollte nicht sagen, dass kaum eine Strafkammer eine revisionsfeste Beweiswürdigung hinbekommt.
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batman
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von batman »

Das ist ohne Zweifel eine Herausforderung, bspw. bei Sexualdelikten und dort vor allem bei kindlichen Zeugen.
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Justitian
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Justitian »

Ara hat geschrieben: Die GenStA oder der GBA bügeln die Darstellungsrüge dann meist mit fehlendem Beruhen ab. !
Warum fehlendem Beruhen, die Darstellungsrüge ist doch eine Sachrüge?
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Tobias__21 »

Justitian hat geschrieben:
Ara hat geschrieben: Die GenStA oder der GBA bügeln die Darstellungsrüge dann meist mit fehlendem Beruhen ab. !
Warum fehlendem Beruhen, die Darstellungsrüge ist doch eine Sachrüge?
Und da gilt § 337 StPO nicht? ;)
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