Straßenrennen und Strafzumessung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Ara
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Justitian hat geschrieben:
Ara hat geschrieben: Die GenStA oder der GBA bügeln die Darstellungsrüge dann meist mit fehlendem Beruhen ab. !
Warum fehlendem Beruhen, die Darstellungsrüge ist doch eine Sachrüge?
Das Urteil muss auch bei der Sachrügen darauf beruhen. Bei Verstößen gegen das materielle Recht muss das Beruhen nicht extra aufgeführt werden, weil ein Urteil immer darauf beruht, wenn materielles Recht verletzt wurde. Bei der Darstellungsrüge ist es halt etwas komplizierter und auch in Einzelfragen umstritten. Denn die Darstellungsrüge basiert nicht auf der Verletzung einer konkreten Rechtsnorm. Daher wird ein Beruhen nur dann angenommen, wenn durch die fehlerhafte Darstellung das Revisionsgericht die Voraussetzung für die Kontrolle der Rechtsanwendung nicht mehr hat. Was das im Einzelnen heißt ist dann natürlich sehr schwammig... Im Zweifel hat das Tatsachengericht lieber etwas mehr zu schreiben als zu wenig.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Justitian
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Justitian »

Was ist eigentlich die normative Grundlage für die Darstellungsrüge, Art. 20 III GG?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Ara
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Justitian hat geschrieben:Was ist eigentlich die normative Grundlage für die Darstellungsrüge, Art. 20 III GG?
Du stellst Fragen... Ich weiß gar nicht, ob sich jemand darüber überhaupt schon mal Gedanken gemacht hat. Ich würde aber mal noch § 267 StPO in den Ring werfen...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Tobias__21 »

Sind Rechtsmittel überhaupt verfassungsrechtlich geboten? :-k Wenn (-), kann es ja eigentlich auch nicht Art. 20 III sein
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Ara
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Sind Rechtsmittel überhaupt verfassungsrechtlich geboten? :-k Wenn (-), kann es ja eigentlich auch nicht Art. 20 III sein
Sind nicht verfassungsrechtlich geboten. Man könnte aber natürlich sagen, wenn es sie gibt, dann müssen sie auch durchgeführt werden können (und dazu gehören auch Feststellungen, die eine Überprüfung ermögliche).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Justitian
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Justitian »

Tobias__21 hat geschrieben:Sind Rechtsmittel überhaupt verfassungsrechtlich geboten? :-k Wenn (-), kann es ja eigentlich auch nicht Art. 20 III sein
Gerichte sind aber auch an die Verfassung gebunden und Art. 20 III GG ist etwa verletzt wenn das Gericht gegen Denkgesetze verstößt oder eine offenkundige Tatsache außer Acht lässt.

Dass Rechtsmittel nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht verfassungsrechtlich geboten sind ist ja durch rein praktische Erwägungen begründet, man will keinen unendlichen Regress.
Zuletzt geändert von Justitian am Samstag 3. März 2018, 23:42, insgesamt 1-mal geändert.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Justitian »

Also vielleicht noch mal zur Klarstellung: ich verstehe die Darstellung so, dass das Recht des Angeklagten auf ein widerspruchsfreies Urteil durchgesetzt wird. Es handelt sich mithin um eine Ausnahme der freien richterlichen Beweiswürdigung, die eben nicht so weit geht, dass sich der Richter logische Widersprüche leisten darf. Die Darstellungsrüge ist also ein Selbstzweck und dient nicht erst der Kontrolle des Urteils im Übrigen durch das Revisionsgericht.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Also ich denke der Dreh- und Angelpunkt ist schon eher die Überprüfbarkeit... Sind keine Rechtsmittel eingelegt worden darf ja auch nach § 267 IV StPO abgekürzt werden.

Wenn ich so drüber nachdenke, ohne da nun vertieft eingestiegen zu sein, würde ich es glaub ich daran festmachen, dass der Verurteilte nun einmal ein Recht auf Überprüfung durch das Revisionsgericht hat (aus der StPO). Dieses Recht darf ihm nicht dadurch genommen werden, dass das Tatsachengericht die Feststellungen nicht vollständig mitteilt.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn Art. 19 IV GG (Art. 103, 101 und 20 III helfen auch nicht weiter) schon gar keinen Instanzenzug gewährleistet, dann kann der Anknüpfungspunkt für die Revision im allgemeinen und damit auch die Darstellungsrüge im besonderen nur im einfachen Recht begründet liegen. Wie ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird überlässt die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber. Ich finde die Frage aber relativ interessant. Man stelle es sich nur einmal vor, es gäbe keine Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen... Weiß jemand zufällig wie sich die EMRK dazu verhält?
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Wenn Art. 19 IV GG (Art. 103, 101 und 20 III helfen auch nicht weiter) schon gar keinen Instanzenzug gewährleistet, dann kann der Anknüpfungspunkt für die Revision im allgemeinen und damit auch die Darstellungsrüge im besonderen nur im einfachen Recht begründet liegen. Wie ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird überlässt die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber. Ich finde die Frage aber relativ interessant. Man stelle es sich nur einmal vor, es gäbe keine Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen... Weiß jemand zufällig wie sich die EMRK dazu verhält?
Art. 2 des 7. ZP-EMRK sieht einen Instanzenzug vor:
1. Wer von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts und die Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richten sich nach dem Gesetz.
2. Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen eine Person nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.
Problem: Das 7. ZP wurde nie von Deutschland ratifiziert.

Art. 14 V IPBPR sieht nur den Zugang zu Rechtsmittelgerichten vor, wenn die eingerichtet wurden.

Hab aber von Paeffgen die Ansicht gefunden, die EMRK müsse zwingend mehrere Instanzen vorsehen, weil durch Art. 43 EMRK würde es auch zwei Instanzen am EGMR geben (überzeugt mich ehrlich gesagt aber jetzt nicht so...)
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Schnitte »

Tobias__21 hat geschrieben:Man stelle es sich nur einmal vor, es gäbe keine Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen...
Das ist nicht so ganz abwegig. Viele common-law-Rechtsordnungen gehen von dem Prinzip aus, dass Rechtsmittel (appeals) gegen erstinstanzliche Entscheidungen nur statthaft sind, wenn sie vom iduex a quo oder iudex ad quem zugelassen werden ("appeal by leave"). Eine Gewährleistung des Zugangs zu Rechtsmitteln ("appeal by right") gibt es nur in vergleichsweise eng umgrenzten Fällen. Darüber hinaus interpretieren manche common-law-Rechtsordnungen den ne-bis-in-idem-Grundsatz ("double jeopardy") dahingehend, dass gegen einen Freispruch in erster Instanz keine Rechtsmittel möglich sind.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Liz »

Tobias__21 hat geschrieben:Wenn Art. 19 IV GG (Art. 103, 101 und 20 III helfen auch nicht weiter) schon gar keinen Instanzenzug gewährleistet, dann kann der Anknüpfungspunkt für die Revision im allgemeinen und damit auch die Darstellungsrüge im besonderen nur im einfachen Recht begründet liegen. Wie ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird überlässt die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber. Ich finde die Frage aber relativ interessant. Man stelle es sich nur einmal vor, es gäbe keine Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen... Weiß jemand zufällig wie sich die EMRK dazu verhält?
Aber International gedacht ist es mit der Begründung von reinen Jury-Urteilen auch nicht so weit, oder? Gibt es da überhaupt eine schriftliche Begründung nach unserem Verständnis?
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Schnitte
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Schnitte »

Liz hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn Art. 19 IV GG (Art. 103, 101 und 20 III helfen auch nicht weiter) schon gar keinen Instanzenzug gewährleistet, dann kann der Anknüpfungspunkt für die Revision im allgemeinen und damit auch die Darstellungsrüge im besonderen nur im einfachen Recht begründet liegen. Wie ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird überlässt die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber. Ich finde die Frage aber relativ interessant. Man stelle es sich nur einmal vor, es gäbe keine Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen... Weiß jemand zufällig wie sich die EMRK dazu verhält?
Aber International gedacht ist es mit der Begründung von reinen Jury-Urteilen auch nicht so weit, oder? Gibt es da überhaupt eine schriftliche Begründung nach unserem Verständnis?
Mein Verständnis ist, dass das klassische Jury-System, wie es derzeit vor allem in den USA praktiziert wird, die Rolle der Jury auf die Beweiswürdigung, also auf Tatsachenfragen, beschränkt; der Richter ist an die von der Jury getroffene Sachverhaltsfeststellung gebunden, nimmt aber dann auf dieser Grundlage die Strafzumessung vor, die er dann auch begründet.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Liz »

@Schnitte: Ich habe mich ehrlich gesagt, noch nicht damit beschäftigt, was nach dem "guilty" passiert und inwieweit dieser - möglicherweise ja völlig irrational zustande gekommene - Schuldspruch der Jury anschließend begründet wird.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Schnitte »

Um zurück nach Europa zu kommen: Anscheinend verlangt die EMRK nicht, dass bei einem Strafverfahren mit Jury der Schuldspruch der Jury ("verdict") begründet werden muss. EGMR, Taxquet / Belgien, Tz. 93.
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