Das sage ich ja nicht. Aber wenn man ihm bei einem Verhalten im Grenzbereich zur Fahrlässigkeit Tötungsvorsatz unterstellt, sollte man das bitte hieb- und stichfest begründen. Da bietet mir das Urteil viel zu viele angreifbare Punkte, vor allem bei der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten. Und nur um das nochmal klarzustellen, weil der Vorwurf zu Beginn der Diskussion ja insbesondere von HKP kommt. Es liegt mir fern, solche Taten zu verharmlosen. Ich finde Raser, die - sei es aus bloßer Dummheit oder Egoismus - Menschenleben gefährden und töten genauso schlecht wie jeder andere vernünftige Mensch. Die stellen für mich persönlich ja auch eine größere Bedrohung dar als Mörder in der Drogenszene oder andere Verbrecher. Ich fände es auch sinnvoll, solche Fälle mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren ahnden zu können. Das muss dann aber der Gesetzgeber bewusst entscheiden.julée hat geschrieben:@[enigma]: Dass ein solches Verhalten am Ende der Prüfung nur in höchstem Maße bewusst fahrlässig gewesen sein kann und in vielen Fällen möglicherweise auch sein wird, schließt eine ergebnisoffene Prüfung eines Vorsatzdelikts mit ein. Mich persönlich stört allenfalls der leicht verharmlosende Ansatz, dem augenscheinlich die Prämisse zugrundeliegt, dass derjenige, der sowas unglaublich Dämliches tut, keinesfalls einen Tötungsvorsatz haben könne..
Da sind wir uns sogar einig Allerdings finde ich es auch befremdlich, die Nichtaussetzung dann hauptsächlich mit generalpräventiven Gesichtspunkten zu begründen. Insbesondere, wenn es genug andere, "saubere" Argumente gegeben hätte. Aber das ist wieder ein anderes Thema.Im Übrigen wäre meinem persönlichen Rechtsempfinden durchaus Genüge getan, wenn man in diesen Fällen den Strafrahmen des § 222 StGB bis an den oberen Rand ausschöpfte, anstatt halb zwanghaft im bewährungsfähigen Bereich zu verbleiben.