Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Aha, und wo liegt nun das "Unrecht", von dem du sprichst, wenn ich dir in der Meinung, es sei tödliches Gift, Aspirin in den Kaffee tue?
Wenn du der Meinung bist, Aspirin sei tödliches Gift, liegt eher kein oder nur sehr geringes Unrecht vor (§ 23 III StGB oder sogar Wahndelikt). Dann ist deine Tat dumm, aber ungefährlich. Wenn du das Arsen mit Aspirin verwechselst oder einen Löffel Aspirin in ne Vodka-Flasche kippst, demonstrierst du durch die Tat eine hohe objektive Gefährlichkeit. Auch der untaugliche Versuch wird eben nicht ausschließlich durch die Gesinnung strafwürdig.
Abgesehen davon ist es keinesfalls zutreffend zu sagen, das Verhalten sei bei versuchter Beihilfe "in der Regel" ungefährlich.
Habe "in der Regel" (das kann ich in der Tat ebenso wenig empirisch nachweisen, wie du das Gegenteil) vor deiner Antwort in "häufig" editiert.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Meine eingangs gegebene Erklärung entspricht der herrschenden Meinung zur Strafwürdigkeit der versuchten Anstiftung. Tatsächlich habe ich mich auch nicht auf ein "is halt so" beschränkt, sondern den Grund hierfür erklärt.
Die Verwechslung von Anstiftung zum Versuch und versuchter Anstiftung entspricht eindeutig nicht der "herrschenden Meinung".
Eine solche Verwechslung ist mir wie bereits erwähnt nicht unterlaufen, tatsächlich ging es von Anfang an um versuchte Anstiftung. Ob diese sich auf eine versuchte, vollendete oder überhaupt nicht begangene Haupttat bezieht, ist egal. Und das liegt gerade daran, dass der Strafgrund im Lostreten eines potenziell hochgefährlichen und unkontrollierten Kausalverlaufs liegt, den man bei der versuchten Beihilfe gerade nicht hat.