Hallo,
zur Examensvorbereitung arbeite ich gerade den Wessels/Beulke AT durch.
Beim Thema Putativnotwehr bin ich auf folgendes gestoßen.
Ein Fall der Putativnotwehr liegt auch dann vor, wenn der Notwehrausübende einen Angriff irrtümlich für noch gegenwärtig gegeben hält.
Logischerweise ist dieser Fall ja nach den Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums zu behandeln (steht auch im Buch).
Was ist denn mit dem Fall, wenn der Notwehrausübende einen Angriff irrtümlich für schon gegenwärtig gegeben hält?
Das Buch verweist lediglich allgemein auf die Irrtumsregeln. Nach welchen Irrtumsregeln ist denn dieser Fall konkret zu behandeln?
Vielen Dank im Voraus!
Putativnotwehr und Irrtumregelungen
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 20
- Registriert: Sonntag 23. Dezember 2012, 13:33
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Putativnotwehr und Irrtumregelungen
Wenn der Täter sich über die tatsächlichen Umstände irrt, d.h. bei Zugrundelegung seiner Wahrnehmung tatsächlich von einem gegenwärtigen Angriff auszugehen wäre, handelt es sich auch um einen Erlaubnistatumstandsirrtum.
Anders, wenn er von falschen rechtlichen Vorstellungen über die Gegenwärtigkeit ausgeht. Dann handelt es sich um einen Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB.
Anders, wenn er von falschen rechtlichen Vorstellungen über die Gegenwärtigkeit ausgeht. Dann handelt es sich um einen Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB.
"Honey, I forgot to duck."
Re: Putativnotwehr und Irrtumregelungen
So wie es mein Vorredner sagt: wer über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehr im Irrtum ist und daher fäschlicherweise von einer Notwehrlage ausgeht, unterliegt einem Erlaubnistatumstandsirrtum.
P. S. Und bei der Fallbearbeitung immer noch danach fragen, ob der Irrtum vermeidbar war. Falls ja, entfällt zwar die Vorsatztat, aber möglicherweise besteht eine Strafbarkeit nach einer Fahrlässigkeitsnorm.
P. S. Und bei der Fallbearbeitung immer noch danach fragen, ob der Irrtum vermeidbar war. Falls ja, entfällt zwar die Vorsatztat, aber möglicherweise besteht eine Strafbarkeit nach einer Fahrlässigkeitsnorm.