Guten Tag zusammen,
ich versuche mir grad einen Beispielsfall zu einem erfolgreichen Rücktritt eines Mittäters nach § 24 II S. 2 Var. 2 zu überlegen. Die Tat wurde also "unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag" vollendet und er hat sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Zu dieser Konstellation finde ich leider nirgendswo einen Beispielsfall.
Passt folgender von mir erdachter Beispielsfall auf § 24 II S. 2 Var. 2?
A, B und C wollen D zu Tode prügeln. A setzt den ersten - noch nicht tödlichen - Schlag auf D. Danach bekommt er Gewissensbisse und versucht vehement B und C daran zu hindern, weiter auf D einzuschlagen. B und C schlagen A jedoch zu Boden und prügeln weiter so lange auf D ein, bis er tot ist.
Jetzt ist A doch erfolgreich vom Versuch der Tötung des D zurückgetreten, obwohl D getötet worden ist, oder?
Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft
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Re: Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft
Wohl eher nicht. A hätte seinen Tatbeitrag wohl nicht vollständig neutralisiert. Denn die übrigen Beteiligten konnten ja an die geschaffene Lage anknüpfen.UltimaSpes hat geschrieben:Guten Tag zusammen,
ich versuche mir grad einen Beispielsfall zu einem erfolgreichen Rücktritt eines Mittäters nach § 24 II S. 2 Var. 2 zu überlegen. Die Tat wurde also "unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag" vollendet und er hat sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Zu dieser Konstellation finde ich leider nirgendswo einen Beispielsfall.
Passt folgender von mir erdachter Beispielsfall auf § 24 II S. 2 Var. 2?
A, B und C wollen D zu Tode prügeln. A setzt den ersten - noch nicht tödlichen - Schlag auf D. Danach bekommt er Gewissensbisse und versucht vehement B und C daran zu hindern, weiter auf D einzuschlagen. B und C schlagen A jedoch zu Boden und prügeln weiter so lange auf D ein, bis er tot ist.
Jetzt ist A doch erfolgreich vom Versuch der Tötung des D zurückgetreten, obwohl D getötet worden ist, oder?
Mittäterschaftliche Fälle, in denen § 24 II 2 Var. 2 StGB greift, sind wirklich schwer zu bilden, es sei denn, man senkt die Anforderungen an die Neutralisierung ab. Denkbar ist aber auch bei einer strengen Auslegung der Fall, dass ein Mittäter den zugesagten Tatbeitrag gar nicht erbringt. Leichter fällt es, wenn man die Norm auch auf Gehilfen anwendet. Dann könnte die Vorschrift etwa greifen, wenn der Gehilfe sich die Tatwaffe zurückgeben lässt o.Ä.
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Re: Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft
Ist denn § 24 II überhaupt auf Beihilfe anwendbar? § 24 regelt doch den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Aber versuchte Beihilfe ist doch von vorneherein straffrei.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Leichter fällt es, wenn man die Norm auch auf Gehilfen anwendet. Dann könnte die Vorschrift etwa greifen, wenn der Gehilfe sich die Tatwaffe zurückgeben lässt o.Ä.
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Re: Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft
Beihilfe zum Versuch. Auf Anstifter und Gehilfen ist § 24 II StGB auf jeden Fall anwendbar.
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