Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft

Beitrag von UltimaSpes »

Guten Tag zusammen,

ich versuche mir grad einen Beispielsfall zu einem erfolgreichen Rücktritt eines Mittäters nach § 24 II S. 2 Var. 2 zu überlegen. Die Tat wurde also "unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag" vollendet und er hat sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Zu dieser Konstellation finde ich leider nirgendswo einen Beispielsfall.

Passt folgender von mir erdachter Beispielsfall auf § 24 II S. 2 Var. 2?

A, B und C wollen D zu Tode prügeln. A setzt den ersten - noch nicht tödlichen - Schlag auf D. Danach bekommt er Gewissensbisse und versucht vehement B und C daran zu hindern, weiter auf D einzuschlagen. B und C schlagen A jedoch zu Boden und prügeln weiter so lange auf D ein, bis er tot ist.

Jetzt ist A doch erfolgreich vom Versuch der Tötung des D zurückgetreten, obwohl D getötet worden ist, oder?
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft

Beitrag von Honigkuchenpferd »

UltimaSpes hat geschrieben:Guten Tag zusammen,

ich versuche mir grad einen Beispielsfall zu einem erfolgreichen Rücktritt eines Mittäters nach § 24 II S. 2 Var. 2 zu überlegen. Die Tat wurde also "unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag" vollendet und er hat sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Zu dieser Konstellation finde ich leider nirgendswo einen Beispielsfall.

Passt folgender von mir erdachter Beispielsfall auf § 24 II S. 2 Var. 2?

A, B und C wollen D zu Tode prügeln. A setzt den ersten - noch nicht tödlichen - Schlag auf D. Danach bekommt er Gewissensbisse und versucht vehement B und C daran zu hindern, weiter auf D einzuschlagen. B und C schlagen A jedoch zu Boden und prügeln weiter so lange auf D ein, bis er tot ist.

Jetzt ist A doch erfolgreich vom Versuch der Tötung des D zurückgetreten, obwohl D getötet worden ist, oder?
Wohl eher nicht. A hätte seinen Tatbeitrag wohl nicht vollständig neutralisiert. Denn die übrigen Beteiligten konnten ja an die geschaffene Lage anknüpfen.

Mittäterschaftliche Fälle, in denen § 24 II 2 Var. 2 StGB greift, sind wirklich schwer zu bilden, es sei denn, man senkt die Anforderungen an die Neutralisierung ab. Denkbar ist aber auch bei einer strengen Auslegung der Fall, dass ein Mittäter den zugesagten Tatbeitrag gar nicht erbringt. Leichter fällt es, wenn man die Norm auch auf Gehilfen anwendet. Dann könnte die Vorschrift etwa greifen, wenn der Gehilfe sich die Tatwaffe zurückgeben lässt o.Ä.
"Honey, I forgot to duck."
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

Re: Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft

Beitrag von UltimaSpes »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Leichter fällt es, wenn man die Norm auch auf Gehilfen anwendet. Dann könnte die Vorschrift etwa greifen, wenn der Gehilfe sich die Tatwaffe zurückgeben lässt o.Ä.
Ist denn § 24 II überhaupt auf Beihilfe anwendbar? § 24 regelt doch den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Aber versuchte Beihilfe ist doch von vorneherein straffrei.
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Fall zu Rücktritt bei Mittäterschaft

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Beihilfe zum Versuch. Auf Anstifter und Gehilfen ist § 24 II StGB auf jeden Fall anwendbar.
"Honey, I forgot to duck."
Antworten