§ 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Moderator: Verwaltung
§ 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Hallo,
ich habe eine Frage und hoffe auf Antwort...
Zwei Männer streiten sich, Person A schlägt Person B dabei leicht und zieht zudem im Streit ein Küchenmesser und richtet es gegen ihn. Zu einer Verletzung durch das Messer kommt es nicht.
Wie wird es bezüglich der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandhabt?
Werte ich das Küchenmesser in diesem Fall als gefährliches Werkzeug, obwohl es nicht eingesetzt wurde? Gilt die Drohung bereits als gefährliche Körperverletzung? Nein, oder?
Ich erkenne nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung durch die Schläge...
Danke und viele Grüße!!
Uta
ich habe eine Frage und hoffe auf Antwort...
Zwei Männer streiten sich, Person A schlägt Person B dabei leicht und zieht zudem im Streit ein Küchenmesser und richtet es gegen ihn. Zu einer Verletzung durch das Messer kommt es nicht.
Wie wird es bezüglich der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandhabt?
Werte ich das Küchenmesser in diesem Fall als gefährliches Werkzeug, obwohl es nicht eingesetzt wurde? Gilt die Drohung bereits als gefährliche Körperverletzung? Nein, oder?
Ich erkenne nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung durch die Schläge...
Danke und viele Grüße!!
Uta
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Re: § 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Subsumier doch einfach mal unter die entsprechenden Definitionen/den Wortlaut der Vorschriften (z.B. bei § 224 I Nr. 2 StGB "mittels"). Dann wirst du auch jeweils zum richtigen Ergebnis gelangen.
"Honey, I forgot to duck."
Re: § 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Ja, laut Nr. 2 "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs". Ein gefährliches Werkzeug ist ein fester Gegenstand, der, als Mittel zur Herbeiführung einer Körperverletzung eingesetzt, nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Wenn Person B dabei tatsächlich verletzt worden ist, würde ich das auch als gefährliches Werkzeug und als gefährliche Körperverletzung werten. Ich bin nur unsicher, wie es gewertet wird, wenn es nicht eingesetzt worden ist.
Ahh...oder ist hier der entscheidende Teil: " der als Mittel zur Herbeiführung einer Körperverletzung eingesetzt" --> Da es ja nicht eingesetzt worden ist, sondern "nur" gehalten wurde, ist es ergo kein gefährliches Werkzeug.
Richtig?
Wenn Person B dabei tatsächlich verletzt worden ist, würde ich das auch als gefährliches Werkzeug und als gefährliche Körperverletzung werten. Ich bin nur unsicher, wie es gewertet wird, wenn es nicht eingesetzt worden ist.
Ahh...oder ist hier der entscheidende Teil: " der als Mittel zur Herbeiführung einer Körperverletzung eingesetzt" --> Da es ja nicht eingesetzt worden ist, sondern "nur" gehalten wurde, ist es ergo kein gefährliches Werkzeug.
Richtig?
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Re: § 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Fiktiver Fall?
Re: § 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Ja, rein fiktiv.
Keine Sorge, ich habe niemanden mit dem Messer bedroht und wurde es auch nicht
Ich studiere Sozialpädagogik und da kam in einem Seminar diese Frage auf und wurde nicht wirklich beantwortet. Wir haben ja auch Recht mit im Studium...leider nur ziemlich wenig, so dass ich es nur bedingt allein lösen kann.
Bin ich auf dem richtigen Weg?
Keine Sorge, ich habe niemanden mit dem Messer bedroht und wurde es auch nicht
Ich studiere Sozialpädagogik und da kam in einem Seminar diese Frage auf und wurde nicht wirklich beantwortet. Wir haben ja auch Recht mit im Studium...leider nur ziemlich wenig, so dass ich es nur bedingt allein lösen kann.
Bin ich auf dem richtigen Weg?
Re: § 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Das Wörtchen "mittels" bedeutet nichts anderes als "durch". Daher musst du dir die Frage stellen, ob die "üble und unangemessene Handlung" durch die Verwendung des Messers verursacht wurde oder ob das Messer dafür keine Rolle spielt. Wenn das Messer dabei keine Rolle spielt = § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (-)
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: § 224 Körperverletzung - reicht Drohung?
Allerdings kommt hier, je nach Vorsatz des Täters, auch veruchte GKV in Betracht. Genauso wie Nötigung, und, wenn beispielsweise mit einer Tötung oder schweren KV im Sinne von §226 gedroht wurde, auch Bedrohung nach §241.