Hallo zusammen.
Kurze Frage: in meinen Aufzeichnungen werden Motivbündel immer mit der 1. Gruppe der Mordmerkmale in Verbindung gebracht. Sprich hier muss ein bestimmendes niedriges Mordmerkmal unter mehreren niedrigen Beweggründen identifiziert werden.
Müssen auch Mordmerkmale aus verschiedenen Gruppen gebündelt werden oder können diese ideal konkurrieren?
Ich stelle mir diese Frage vor allem im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung des § 211: für das Maß der Verwerflichkeit sind ja alle vorliegenden Mordmerkmale wichtig.
Ich bin grade etwas verwirrt.
Motivbündel bei Mordmerkmalen
Moderator: Verwaltung