unbestrittenwertsackbeutel hat geschrieben:paul321 hat geschrieben: Formal juristisch halte ich das von daher auch für zwei verschiedene Sachverhalte.
Petra Hinz bleibt noch ein wenig
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Naja in Sachen Wulff lag doch ein unredliches Handeln vor. So meinte man. Ist er nicht inzwischen in der Sache rehabilitiert? Hab ich gar nicht mehr verfolgt.
Frau H. hat ja offensichtlich über mehrere Jahre mit einer falschen Vita und somit einer "Grundqualifikation" gegaukelt. Wobei mir völlig Schnurz ist, ob sie sich als Volljuristin oder als Bäuerin ausgegeben hat.
Wobei die Angabe die beiden StEx abgelegt zu haben doch schon ein Fall von § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein dürfte? Strafrechtler ran. Oder war sie so "schlau", sich nie als Ass. Iur, sondern immer nur "Juristin" zu bezeichne?
Frau H. hat ja offensichtlich über mehrere Jahre mit einer falschen Vita und somit einer "Grundqualifikation" gegaukelt. Wobei mir völlig Schnurz ist, ob sie sich als Volljuristin oder als Bäuerin ausgegeben hat.
Wobei die Angabe die beiden StEx abgelegt zu haben doch schon ein Fall von § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein dürfte? Strafrechtler ran. Oder war sie so "schlau", sich nie als Ass. Iur, sondern immer nur "Juristin" zu bezeichne?
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Ist er, sogar mit Freispruch. Politisch ist er trotzdem mausetot. Halt, nein, er durfte mal zur Beerdigung eines saudischen Königs fahren.
Dazu stand bei ihm sogar ein strafbares Handeln im Raum, während Frau Hinz - zur Zeit jedenfalls - nur moralisch verwerfliches Handeln vorgeworfen wird.
Dazu stand bei ihm sogar ein strafbares Handeln im Raum, während Frau Hinz - zur Zeit jedenfalls - nur moralisch verwerfliches Handeln vorgeworfen wird.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Die Schuld trifft die SPD bzw. die dort lokal agierenden Personen. Wenn es rechtlich möglich ist, eine Betrügerin in eine solch verantwortungsvolle Position zu bringen, aus der man sie auch nicht wieder entfernen kann, wenn sich die Täuschung herausstellt, muss man besonders sorgfältig schauen, wen man aufstellt.
Und wenn man den Presseberichten glaubt, gab es da schon von Anfang an Zweifel an ihrer Vita, es hat dem nur nie jemand nachgehen wollen.
Und wenn man den Presseberichten glaubt, gab es da schon von Anfang an Zweifel an ihrer Vita, es hat dem nur nie jemand nachgehen wollen.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Die Gründe in § 46 BWG sind aber nicht abschließend. Wenn die Integrität eines Abgeordneten derart erschüttert ist, dass kein Vertrauen mehr in die gewissenhafte Mandatsausübung besteht und gleichzeitig ein Straftatbestand, der einen betrügerischen Charakter aufweist, erfüllt ist, könnte das zum Verlust des Mandats führen.Tibor hat geschrieben:Gewählt wurde die Parteienliste und dort hatte sie einen entsprechenden Platz. Fehler beim Wahl der Listen innerhalb einer Partei können aber nicht zum Entzug des Mandats führen.
Ob § 132a StGB vorliegend verwirklicht ist, kann ich nicht abschließend beurteilen. Soweit ich weiß, hat sie sich wohl nur als "Juristin" und nicht "Assessor" o.ä., was darauf schließen ließe, dass sie ein abgeschlossenes zweites Staatsexamen hat, ausgegeben. Die Bezeichnung Jurist beschreibt mithin lediglich ein weites Tätigkeitsfeld und ist grundsätzlich keine geschützte Bezeichnung. Anders könnte man dies aufgrund der Einführung des Diplom-Juristen sehen.
Eine Strafbarkeit ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Ob man dem nun zustimmt oder nicht: Es bedarf einer gesetzlichen Fixierung (vgl. § 46 I 2 BWG). Freischwebend einen Mandatsverlust konstruieren zu wollen muss an Art. 38 I 2 GG scheitern.mea parvitas hat geschrieben:Die Gründe in § 46 BWG sind aber nicht abschließend. Wenn die Integrität eines Abgeordneten derart erschüttert ist, dass kein Vertrauen mehr in die gewissenhafte Mandatsausübung besteht und gleichzeitig ein Straftatbestand, der einen betrügerischen Charakter aufweist, erfüllt ist, könnte das zum Verlust des Mandats führen.
Selbst wenn Hinz Straftaten begangen haben sollte, dürften im Übrigen die Hürden von § 45 StGB nicht erreicht sein (auf die § 46 I 1 Nr. 3 BWG Bezug nimmt). Und so unschön diese Geschichte auch ist: Man sollte vorsichtig sein, sich weitergehende Regelungen zu wünschen, die etwa einen Mandatsverlust wegen "betrügerischen Charakters" ermöglichen würden. Das denkbare Missbrauchspotential liegt auf der Hand.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Aber der Mandatsverlust bei Tod eines Abgeordneten ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt (soweit ich weiß). und trotzdem anerkannt.
Natürlich muss das ganze sehr restriktiv gehandhabt werden, deshalb habe ich auch vorsichtig im Konjunktiv formuliert. Ob die Voraussetzungen auch bei einer restriktiven Handhabung im Fall Hinz vorliegen würden, mag ich nicht beurteilen.
Natürlich muss das ganze sehr restriktiv gehandhabt werden, deshalb habe ich auch vorsichtig im Konjunktiv formuliert. Ob die Voraussetzungen auch bei einer restriktiven Handhabung im Fall Hinz vorliegen würden, mag ich nicht beurteilen.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Dieser Vergleich hinkt nicht nur auf einem Bein.mea parvitas hat geschrieben:Aber der Mandatsverlust bei Tod eines Abgeordneten ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt (soweit ich weiß). und trotzdem anerkannt.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Es sollten vorher noch mildere Mittel versucht werden.mea parvitas hat geschrieben:Aber der Mandatsverlust bei Tod eines Abgeordneten ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt (soweit ich weiß). und trotzdem anerkannt.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Dass der Tod zum Mandatsverlust führt, ist ja auch eine absolute Selbstverständlichkeit. Tote können kein Bundestagsmandat innehaben und sich auch nicht auf Art. 38 I 2 GG berufen. Im Übrigen würde es einem Toten letztlich natürlich auch an der Wählbarkeit fehlen, so dass zweifelhaft ist, ob dieser Fall wirklich außerhalb des BWG liegt.mea parvitas hat geschrieben:Aber der Mandatsverlust bei Tod eines Abgeordneten ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt (soweit ich weiß). und trotzdem anerkannt.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Ob ihr bereits Geschenkgutscheine (Übernachtung ohne Frühstück) von hier zugesandt werden?Mr_Black hat geschrieben:Es sollten vorher noch mildere Mittel versucht werden.mea parvitas hat geschrieben:Aber der Mandatsverlust bei Tod eines Abgeordneten ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt (soweit ich weiß). und trotzdem anerkannt.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Schon klar, dass der Tod denklogisch zum Verlust des Mandats führen muss. Der Mandatsverlust bei Wahl zum Bundespräsidenten ist ebenfalls nicht erfasst (auch hier greift natürlich das denklogische und systematische Argument).
Nichtsdestotrotz wird dadurch _grundsätzlich_ der Anwendungsbereich für ungeschriebene Gründe eröffnet.
Wollte nur einen möglichen Weg aufzeigen, der die rechtliche Beurteilung vielleicht nicht ganz so offensichtlich macht, wie sie in Wirklichkeit zu sein scheint.
Nichtsdestotrotz wird dadurch _grundsätzlich_ der Anwendungsbereich für ungeschriebene Gründe eröffnet.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Für den Bundespräsidenten gibt es aber bereits im Grundgesetz eine klare Inkompatibilitätsvorschrift (Art. 55 I GG). Insofern ist auch dieser Vergleich eher unpassend. Im Übrigen ist selbst mit Blick auf Art. 55 I GG umstritten, ob dies ein automatisches Erlöschen des anderweitigen Amtes zur Folge hat, wenn es keine entsprechende ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung gibt.mea parvitas hat geschrieben:Schon klar, dass der Tod denklogisch zum Verlust des Mandats führen muss. Der Mandatsverlust bei Wahl zum Bundespräsidenten ist ebenfalls nicht erfasst (auch hier greift natürlich das denklogische und systematische Argument).
Nichtsdestotrotz wird dadurch _grundsätzlich_ der Anwendungsbereich für ungeschriebene Gründe eröffnet.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Dein "Weg" ist aber nicht möglich, sondern schlicht Unsinn. Eine freischwebende Unwürdigkeit als Mandatsverlustgrund wie du sie hier andeutest, ist offensichtlich unvereinbar mit der Unentziehbarkeit des Mandates. Das ist auch nicht ansatzweise mit denknotwendigen Erlöschensgründen wie dem Tod oder gesetzlich angeordneten Inkompatibilitäten vergleichbar.mea parvitas hat geschrieben:Schon klar, dass der Tod denklogisch zum Verlust des Mandats führen muss. Der Mandatsverlust bei Wahl zum Bundespräsidenten ist ebenfalls nicht erfasst (auch hier greift natürlich das denklogische und systematische Argument).
Nichtsdestotrotz wird dadurch _grundsätzlich_ der Anwendungsbereich für ungeschriebene Gründe eröffnet.
Wollte nur einen möglichen Weg aufzeigen, der die rechtliche Beurteilung vielleicht nicht ganz so offensichtlich macht, wie sie in Wirklichkeit zu sein scheint.
Die rechtliche Beurteilung ist eindeutig. Frau Hinz ist Abgeordnete des Deutschen Bundestages, solange sie nicht auf das Mandat verzichtet.
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Re: Petra Hinz bleibt noch ein wenig
Wie das Mandat gehört bis zum Ende der Wahlperiode bei Listenwahl nicht zur Erbmasse? *Ironie aus*Honigkuchenpferd hat geschrieben:Dass der Tod zum Mandatsverlust führt, ist ja auch eine absolute Selbstverständlichkeit. Tote können kein Bundestagsmandat innehaben und sich auch nicht auf Art. 38 I 2 GG berufen. Im Übrigen würde es einem Toten letztlich natürlich auch an der Wählbarkeit fehlen, so dass zweifelhaft ist, ob dieser Fall wirklich außerhalb des BWG liegt.mea parvitas hat geschrieben:Aber der Mandatsverlust bei Tod eines Abgeordneten ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt (soweit ich weiß). und trotzdem anerkannt.
Wertsack: ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.