§306 ff. Tathandlungen Problem.

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Menschenskinder
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§306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von Menschenskinder »

Hallo,

ich bin gerade auf folgendes Problem gestoßen:
Hier mal ein Beispiel:
A zündet in seinem Haus, welches gemischt genutzt ist, aber durch bestimmte bauliche Merkmale als Einheit gesehen werden kann, seine Werkstatt im EG an. Die vermietete Wohnung im OG wird nur leicht durch den Rauch beschädigt, ist aber nicht unbrauchbar.

Die Tathandlungen des Inbrandsetzen und der durch Brandlegung teilweisen oder völligen Zerstörung liegen nicht vor. Inbrandgesetzt wurde das Gebäude nicht, da wesentliche Teile des Gebäudes nicht gebrannt haben, sondern nur Mobiliar. Und auch teilweise Zerstört wurde das Gebäude nicht, da die Nutzbarkeit der Wohnung nicht dauerhaft aufgehoben ist. (Details von Rspr, hM uw spare ich mir)

Nach o.G. hat sich A dann nicht nach §§ 306, 306a, 306b, 306c, 306d strafbar gemacht weil ja immer eine der Tathandlungen bejaht werden muss?!
OJ1988
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von OJ1988 »

Was kommt denn noch in Betracht, wenn eine Straftat nicht vollendet wurde?
Menschenskinder
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von Menschenskinder »

OJ1988 hat geschrieben:Was kommt denn noch in Betracht, wenn eine Straftat nicht vollendet wurde?
Der Versuch natürlich.

Aber nur vom rein denklogischen her. Der Typ zündet seine Werkstatt an. Diese Brennt aus und ist unbrauchbar. Die Wohnung im OG ist nur leicht verrußt, aber eine Person die sich in der Wohnung aufhielt wurde durch den Rauch schwer verletzt (das hab ich oben vergessen zu erwähnen).

Ich habe jetzt eine BGH Entscheidung gefunden, die den § 306a II als Auffangtatbestand wertet und ein teilweises Zerstören auch annimmt, wenn ein anderer Gebäudeteil brennt und nicht mehr benutzt werden kann und im Wohnteil durch Rauch oder Ruß eine konkrete Gesundheitsgefährdung eines Menschen verursacht wird.

Also macht er sich dann doch strafbar nach 306a II. Dann würde die Prüfung nicht daran scheitern, dass man die Tatahandlungen allesamt ablehnen müsste. Danach könnte er sich dann auch nach 306b, c, d strafbar gemacht haben.

Das war also das Rätsels Lösung hoffe ich :D

Wäre cool, wenn mich jemand verbessern könnte, sollten meine Überlegungen irgendwie dumm sein!
Honigkuchenpferd
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Menschenskinder hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Was kommt denn noch in Betracht, wenn eine Straftat nicht vollendet wurde?
Der Versuch natürlich.

Aber nur vom rein denklogischen her. Der Typ zündet seine Werkstatt an. Diese Brennt aus und ist unbrauchbar. Die Wohnung im OG ist nur leicht verrußt, aber eine Person die sich in der Wohnung aufhielt wurde durch den Rauch schwer verletzt (das hab ich oben vergessen zu erwähnen).

Ich habe jetzt eine BGH Entscheidung gefunden, die den § 306a II als Auffangtatbestand wertet und ein teilweises Zerstören auch annimmt, wenn ein anderer Gebäudeteil brennt und nicht mehr benutzt werden kann und im Wohnteil durch Rauch oder Ruß eine konkrete Gesundheitsgefährdung eines Menschen verursacht wird.

Also macht er sich dann doch strafbar nach 306a II. Dann würde die Prüfung nicht daran scheitern, dass man die Tatahandlungen allesamt ablehnen müsste. Danach könnte er sich dann auch nach 306b, c, d strafbar gemacht haben.

Das war also das Rätsels Lösung hoffe ich :D

Wäre cool, wenn mich jemand verbessern könnte, sollten meine Überlegungen irgendwie dumm sein!
Falls eine Sache i.S.d. § 306 I Nr. 1 bis 6 StGB durch Brandlegung teilweise zerstört wird, ist die vorausgesetzte Tathandlung - insoweit - aber eben nicht zu verneinen.
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Menschenskinder
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von Menschenskinder »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Menschenskinder hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Was kommt denn noch in Betracht, wenn eine Straftat nicht vollendet wurde?
Der Versuch natürlich.

Aber nur vom rein denklogischen her. Der Typ zündet seine Werkstatt an. Diese Brennt aus und ist unbrauchbar. Die Wohnung im OG ist nur leicht verrußt, aber eine Person die sich in der Wohnung aufhielt wurde durch den Rauch schwer verletzt (das hab ich oben vergessen zu erwähnen).

Ich habe jetzt eine BGH Entscheidung gefunden, die den § 306a II als Auffangtatbestand wertet und ein teilweises Zerstören auch annimmt, wenn ein anderer Gebäudeteil brennt und nicht mehr benutzt werden kann und im Wohnteil durch Rauch oder Ruß eine konkrete Gesundheitsgefährdung eines Menschen verursacht wird.

Also macht er sich dann doch strafbar nach 306a II. Dann würde die Prüfung nicht daran scheitern, dass man die Tatahandlungen allesamt ablehnen müsste. Danach könnte er sich dann auch nach 306b, c, d strafbar gemacht haben.

Das war also das Rätsels Lösung hoffe ich :D

Wäre cool, wenn mich jemand verbessern könnte, sollten meine Überlegungen irgendwie dumm sein!
Falls eine Sache i.S.d. § 306 I Nr. 1 bis 6 StGB durch Brandlegung teilweise zerstört wird, ist die vorausgesetzte Tathandlung - insoweit - aber eben nicht zu verneinen.
Hab ich das behauptet? :D

Eine Frage hätte ich dann noch. Ich hab mir den Fall heute nochmal in aller Ruhe durchgeschaut und bin noch auf das Problem des Vorsatzes bezüglich der Gefahrenverwirklichung gekommen.

In der Abwandlung war folgendes Problem: Der A hat nun seine Werkstatt angezündet. Aus Leichtsinnigkeit (er hätte es eigentlich wissen müssen) hat er übersehen dass eine Person in der Wohnung war. A hat zwar Vorsatz bzgl. der Zerstörung des Gebäudes, aber Personen will er nicht verletzen, darum ruft er die Feuerwehr. Die Person im Haus wird trotzdem schwer verletzt.

Es gibt dazu keinerlei Rechtsprechung. Manche Kommentare sagen, dass Eventualvorsatz ausreicht und manche sagen, dass Eventualvorsatz gerade nicht reicht und der Täter auch bzgl der Gesundheitsverletzung mit dolus directus gehandelt haben muss.

Bei Eventualvorsatz könnte man den subjektiven TB bejahen, bei dolus directus nicht. Dann müsste man quasi die Veruchsstrafbarkeit prüfen, könnte dies aber wieder verneinen, da er durch das Rufen der Feuerwehr wie o.g. zurücktritt.

Dann wäre er quasi auch nicht nach §306a II strafbar.
cad
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von cad »

Wer vertritt ernsthaft dolus directus hinsichtlich der Gefahr bzw. dessen Realisierung? Wenn dann ist doch die Frage, ob wegen § 18 StGB Fahrlässigkeit ausreicht. Für § 306a Abs. 2 StGB wohl nicht, was sich aus § 306d StGB ergibt. Nicht aber bei § 306b Abs. 1 StGB.
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von Menschenskinder »

ich hab dolus eventualis verneint, da er zu keiner Zeit die Absicht hatte die Bewohnerin zu verletzen. Also fällt auch 306a II weg. Und daraus folgt dann dass auch die 306b 306c und 306d wegfallen und der Typ sich nicht wegen irgendeiner Brandstiftung strafbar gemacht hat.

Wäre dankbar wenn mir vielleicht jemand, der in der Materie ein bisschen belesen ist, mal eine Pn schreiben kann .... mir stellen sich in dem Fall doch irgendwie einige Fragen die ich gerne noch geklärt hätte damit ich das Thema mal beenden kann ::roll:
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von Menschenskinder »

niemand? :(
Samson
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Re: §306 ff. Tathandlungen Problem.

Beitrag von Samson »

Ist das dieselbe Hausarbeit wie bei dem lustigen Vogel letztens mit seiner objektiven Zurechnung, der den Schwerpunkt unbedingt bei 306c setzen wollte?
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