Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
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Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Hallo,
wenn jemand sowohl ein Regelbeispiel verwikrlicht hat (z.B. 242,243 Nr.1) und dabei auch die Qualifikation erfüllt hat (242,244 Nr.3) prüfe ich ja erst 242,244 und dann 242, 243, wobei 242,243 ja im Wege der Gesetzeskonkurrenz von 244 verdrängt wird.
Wenn ich jetzt Mittäterschaft prüfen möchte, wie gehe ich da vor? Erst 242,244, 25 II und dann nochmal 242,25 II,243?
Mir kommt das so doppelt vor..oder verdrängt auch hier die Qualifikation das Regelbeispiel und ich kann das einfach nach der Prüfung von 242, 244, 25 II sagen (in den Konkurrenzen)?
Danke
wenn jemand sowohl ein Regelbeispiel verwikrlicht hat (z.B. 242,243 Nr.1) und dabei auch die Qualifikation erfüllt hat (242,244 Nr.3) prüfe ich ja erst 242,244 und dann 242, 243, wobei 242,243 ja im Wege der Gesetzeskonkurrenz von 244 verdrängt wird.
Wenn ich jetzt Mittäterschaft prüfen möchte, wie gehe ich da vor? Erst 242,244, 25 II und dann nochmal 242,25 II,243?
Mir kommt das so doppelt vor..oder verdrängt auch hier die Qualifikation das Regelbeispiel und ich kann das einfach nach der Prüfung von 242, 244, 25 II sagen (in den Konkurrenzen)?
Danke
- Tibor
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Verdrängt denn jeder bsF jede Quali?
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Also ich würde grds. zuerst das Grunddelikt mit Regelbeispiel prüfen und erst dann die Quali. Gerade wenn es um Mittäterschaft geht, wo ja auch unterschiedliche Ergebnisse bei 243 und 244 rauskommen können. So entzerrt man auch die Prüfung bei 244, wo man ja sonst alles (242) inzident prüfen muss.
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Ist zwar etwas länger her bei mir, allerdings geht doch die Qualifikation dem bsF vor. Auch sonst gilt doch im Strafrecht "Dickschiffe nach vorn."Tibor hat geschrieben:Verdrängt denn jeder bsF jede Quali?
- Tibor
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Ich meinte es natürlich andersrum. Gut aufgepasst. Strafrecht ist bei mir schon zu lange her.
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Was bedeutet bsF?
Im Rengier steht dass man das Regelbeispiel des §243 I 2 Nr.1 weitgehend ignorieren darf wenn §244 I Nr.3 zu erörtern ist. Schreibe gerade an einer Hausarbeit...heißt ignorieren weglassen? Oder nur in Konkurrenzen erwähnen?
Im Rengier steht dass man das Regelbeispiel des §243 I 2 Nr.1 weitgehend ignorieren darf wenn §244 I Nr.3 zu erörtern ist. Schreibe gerade an einer Hausarbeit...heißt ignorieren weglassen? Oder nur in Konkurrenzen erwähnen?
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Gemeint ist ein besonders schwerer Fall (bsF).
Ohne Gewähr: in einem ausführlichen Gutachten in einer Hausarbeit würde ich schon die Regelbeispiele jedenfalls kurz erwähnen und sie dann bei den Konkurrenzen einfallen lassen.
Ohne Gewähr: in einem ausführlichen Gutachten in einer Hausarbeit würde ich schon die Regelbeispiele jedenfalls kurz erwähnen und sie dann bei den Konkurrenzen einfallen lassen.
- Urs Blank
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
bsF = besonders schwerer Fall
Generell lohnt es sich, die unterschiedlichen Funktionen von § 243 StGB einerseits, § 244 StGB andererseits in den Blick zu nehmen:
§ 244 StGB ist ein Qualifikationstatbestand, § 243 StGB bezieht sich hingegen „nur“ auf die Strafzumessung. Ist bereits der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, ist die Frage müßig, ob die Tat als „besonders schwerer Fall“ im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB eingestuft werden kann. Denn der erhöhte Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ist bereits durch § 244 StGB eröffnet. (Eine Konkurrenz der Strafrahmenbestimmung des § 243 StGB zu § 244 StGB gibt es daher im eigentlichen Sinne nicht.)
Dennoch ist es auch bei Bejahen des § 244 StGB angezeigt, die Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs. 1 StGB zu prüfen, weil sie im Rahmen des § 244 StGB noch für die Strafzumessung relevant sein können. So kann bei einem Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Diebstahl „aus einer Kirche“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfolgte. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, da gemäß § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. So kann bei einem Wohnungseinbruch (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht strafschärfend gewertet werden, dass der Täter im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB in ein Gebäude eingebrochen ist.
Generell lohnt es sich, die unterschiedlichen Funktionen von § 243 StGB einerseits, § 244 StGB andererseits in den Blick zu nehmen:
§ 244 StGB ist ein Qualifikationstatbestand, § 243 StGB bezieht sich hingegen „nur“ auf die Strafzumessung. Ist bereits der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, ist die Frage müßig, ob die Tat als „besonders schwerer Fall“ im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB eingestuft werden kann. Denn der erhöhte Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ist bereits durch § 244 StGB eröffnet. (Eine Konkurrenz der Strafrahmenbestimmung des § 243 StGB zu § 244 StGB gibt es daher im eigentlichen Sinne nicht.)
Dennoch ist es auch bei Bejahen des § 244 StGB angezeigt, die Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs. 1 StGB zu prüfen, weil sie im Rahmen des § 244 StGB noch für die Strafzumessung relevant sein können. So kann bei einem Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Diebstahl „aus einer Kirche“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfolgte. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, da gemäß § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. So kann bei einem Wohnungseinbruch (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht strafschärfend gewertet werden, dass der Täter im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB in ein Gebäude eingebrochen ist.
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Okay, danke Und sollte ich beim Mittäter des Wohnungseinbruchsdiebstahls auch die Mittäterschaft am Regelbeispiel prüfen wenn die Mittäterschaft an der Qualifikation erfüllt ist?
- Tibor
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Re: Mittäterschaft an 242,243 und 242.244
Und da wir hier keine Hausarbeitenbesprechung anbieten: Geschlossen.
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