Fall Niklas und fragliche Tritte gegen den Kopf

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Honigkuchenpferd
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Re: Fall Niklas und fragliche Tritte gegen den Kopf

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich denke nach wie vor, dass das eine reine sprachliche Nuance ist. Im Übrigen fällt es ja auf, dass selbst der BGH formuliert: "nicht ohne Berücksichtigung".

Der Ausgangspunkt ist die Gefährlichkeit der Handlung. Diese indiziert einen Tötungsvorsatz, der durch weitere Umstände in Zweifel gezogen werden kann. Ob solche Umstände vorliegen, muss das Gericht natürlich prüfen. Wenn sie nicht gegeben sind, kann es aber nicht mehr tun, als deren Fehlen festzustellen und sich darauf zu berufen.
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[enigma]
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Re: Fall Niklas und fragliche Tritte gegen den Kopf

Beitrag von [enigma] »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Der Ausgangspunkt ist die Gefährlichkeit der Handlung. Diese indiziert einen Tötungsvorsatz, der durch weitere Umstände in Zweifel gezogen werden kann. Ob solche Umstände vorliegen, muss das Gericht natürlich prüfen.
Eben. Und dafür reicht es gerade nicht, auf eine abstrakte Gefährlichkeit (und mag diese noch so hoch sein) abzustellen. Die konkrete Gefährlichkeit der Handlung im Einzelfall (!) wird bereits mittels Gesamtwürdigung aller hierfür relevanten Umstände festgestellt. Man kann also nicht - quasi der Gesamtwürdigung vorgelagert - davon ausgehen, dass der Tritt gegen den Kopf aufgrund seiner abstrakten Gefährlichkeit ungeachtet weiterer Umstände für den Tötungsvorsatz spricht und dann schauen, ob die anderen Umstände vielleicht etwas hieran ändern. Selbst wenn du nur den Tritt gegen den Kopf und keine besonderen entlastenden Umstände hast, wirst du erstmal feststellen müssen, wie heftig dieser Tritt war, in welcher Situation er abgegeben wurde, wie das Opfer sich verhalten hat usw. Das ist auch nicht etwa irgend eine Besonderheit in Kopftrittfällen, das gilt immer und für alle gefährlichen Handlungen.
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