Hallo,
ich habe eine wichtige Frage.
A stiehlt ein Buch. Dieses hat er bereits für 10 Euro an B verkauft. A bittet C das Buch zu B zu bringen. Dies tut C.
Unteranderem prüfe ich § 257. Zunächst habe ich das Geld als Vorteil angenommen. Das aber dann verneint, da es ein Ersatzvorteil ist.
Muss ich denn jetzt auch noch § 257 hinsichtlich des Buches prüfen?
Aber dann würde man A so behandeln, als ob er Geld und Buch als Vorteil hat.
Im Sachverhalt sind keine Hinweise, ob A das Geld bereits hat, lediglich, dass er das Buch bereits verkauft hat.
Ich hoffe, jemand kann mir helfen
Ersatzvorteile bei der Begünstigung
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Re: Ersatzvorteile bei der Begünstigung
Ja, § 257 bzgl. des Buches. Dieses ist ja unmittelbarer Vorteil aus der Vortat. Insbesondere Unterstützung beim Verkauf/der Verwertung fallen unter § 257.