Hey liebe Forenuser!
Ich hätte da eine Frage und zwar ist eine konkrete Gefahr auch dann gegeben, wenn die Rechtsgutverletzung aufgrund des Opferverhaltens ausbleibt? Als Beispiel hätte ich da den Polizisten, der in letztem Augenblick noch dem Autofahrer ausweicht, wodurch er sich nicht verletzt. Zu dem Thema finde ich leider momentan nicht soviel.
Danke schon mal im Voraus!
Ausbleiben der konkreten Gefahr durch Opferverhalten?
Moderator: Verwaltung
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Re: Ausbleiben der konkreten Gefahr durch Opferverhalten?
Ich denke, dass dies eine Wertungsfrage ist, bei der mit entsprechender Argumentation nichts als falsch gewertet werden kann. Bei der konkreten Gefahr kommt es ja gerade auf die Umstände des Einzelfalls an, ich würde also genau schauen, was im Sachverhalt steht. Wenn jemand - wenn auch in letzter Sekunde - tatsächlich noch problemlos ausweichen kann, würde ich die Gefahr im konkreten Fall nicht als lebensgefährlich sehen. Denn wenn man noch ausweichen kann, hängt es eben nicht vom Zufall ab, ob ein Schaden eintritt.
Bin aber offen für andere Meinungen! Hat mich doch sehr zum Nachdenken gebracht
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- Justitian
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Re: Ausbleiben der konkreten Gefahr durch Opferverhalten?
Einfach sauber subsumieren, keine frei schwebenden Ausführungen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt oder ausbleibt. Warum es nicht zum tatbestandlichen Erfolg kommt, ist unerheblich.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Re: Ausbleiben der konkreten Gefahr durch Opferverhalten?
Erstmal danke für die schnellen Antworten!
Im Fall Aßmann wird ja auch eine konkrete Gefahr verneint, jedoch ist das mE falsch.Sehe gerade, anschließend wird sie ja auch durch die Gefahr des Sprungs bejaht.
Der Bedrohte kann sich ja durch den Sprung zur Seite verletzen, bzw. einen Schock erleiden, weswegen ich eine konkrete Gefahr auch in den Fällen bejahen würde. Sicher bin ich mir aber auch nicht, wobei blume123 ja recht hat, dass beide Ansichten mit guter Argumentation vertretbar sind.
Im Fall Aßmann wird ja auch eine konkrete Gefahr verneint, jedoch ist das mE falsch.Sehe gerade, anschließend wird sie ja auch durch die Gefahr des Sprungs bejaht.
Der Bedrohte kann sich ja durch den Sprung zur Seite verletzen, bzw. einen Schock erleiden, weswegen ich eine konkrete Gefahr auch in den Fällen bejahen würde. Sicher bin ich mir aber auch nicht, wobei blume123 ja recht hat, dass beide Ansichten mit guter Argumentation vertretbar sind.