Hey, folgender Fall:
Die A plant, den C aus Habgier umzubringen.
Dabei betritt sie gemeinsam mit dem B das Schlafzimmer des C und fordert den B wiederholt auf, auf C einzuschlagen. Sie hält das Geschehen lenkend in der Hand. B handelt aus Gefälligkeit, weiß aber von der Habgier der A.
Problem:
Gilt § 28 I / II auch bei Mittäterschaft?
Wortlaut ist insoweit nicht hilfreich, weil ich den § 28 II in beiden Richtungen interpretieren kann.
die h.L. könnte daher m.E. den § 28 II durchaus anwenden.
Die Rspr. dagegen müsste ja § 28 I anwenden, der aber vom Wortlaut her nicht passt...
Falls § 28 nicht gilt, was gilt dann?
Besten Dank im Voraus
Gilt § 28 auch für Mittäterschaft?
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Gilt § 28 auch für Mittäterschaft?
Digiwas?
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Re: Gilt § 28 auch für Mittäterschaft?
28 I: teilnehmer (anstifter oder gehilfe)
28 II: beteiligter (taeter oder teilnehmer)
28 II: beteiligter (taeter oder teilnehmer)
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)