Hallo,
ich habe eine Frage bzgl der Prüfung der Geeignetheit einer Notstandshandlung.
Ist die Geeignetheit aus der ex ante oder ex post Perspektive zu bestimmen?
Wenn ich zB wahllos in die Luft schieße weil ich darauf gerade Lust habe und dadurch zufällig einen Fallschirmjäger treffe, der ein Attentat auf mich plante, ist meine Handlung dann entsprechend § 35 geeignet oder nicht?
Letztlich war sie ja geeignet, die Gefahr abzuwenden. Aber aus einer ex ante Sicht ist die Handlung keinesfalls geeignet.
Liebe Grüße
Prüfung der Geeignetheit einer Handlung aus ex ante?
Moderator: Verwaltung
- Ara
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Re: Prüfung der Geeignetheit einer Handlung aus ex ante?
Ich erkenne in deinem Fall zwischen ex ante und ex post keinen Unterschied. Zu beiden Zeitpunkten ist doch die Geeignetheit gegeben oder warum meinste war die Handlung aus ex ante Sicht nicht geeignet?
Oder verwechselst du ex ante/ex post mit der Frage, ob ein subjektiver Rechtfertigungswille gegeben sein muss?
Oder verwechselst du ex ante/ex post mit der Frage, ob ein subjektiver Rechtfertigungswille gegeben sein muss?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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- Fossil
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Re: Prüfung der Geeignetheit einer Handlung aus ex ante?
Zur ex ante und ex post Betrachtung iRd. § 32 hinsichtlich der Notwehrlage und der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung:
JuS 2000, 235
Ich denke das könnte Dir auch bei der Geeignetheit (als Teil der Erforderlichkeit) bei § 35 weiterhelfen.
JuS 2000, 235
Ich denke das könnte Dir auch bei der Geeignetheit (als Teil der Erforderlichkeit) bei § 35 weiterhelfen.
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Re: Prüfung der Geeignetheit einer Handlung aus ex ante?
"Ich erkenne in deinem Fall zwischen ex ante und ex post keinen Unterschied. Zu beiden Zeitpunkten ist doch die Geeignetheit gegeben oder warum meinste war die Handlung aus ex ante Sicht nicht geeignet?"
Nein, denn aus ex ante Sicht ist die Handlung gerade nicht geeignet, die Gefahr abzuwenden: Es liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass man durch wahlloses in die Luft schießen zufällig einen Fallschirmjäger trifft, der einen gerade erschießen will (vorausgesetzt, man hat keine Kenntnis davon).
Habe es jetzt im Rolf Schmidt gefunden: Es ist auf die ex ante Sicht eines sorgfältigen objektiven Betrachters in der Position des Täters abzustellen. Also ob dieser das Mittel zur Gefahrabwendung als für geeignet gehalten hätte. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Ergebnis ist es allerdings sowieso egal, da § 35 subjektiv auch Kenntnis der Gefahrenlage fordert.
Nein, denn aus ex ante Sicht ist die Handlung gerade nicht geeignet, die Gefahr abzuwenden: Es liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass man durch wahlloses in die Luft schießen zufällig einen Fallschirmjäger trifft, der einen gerade erschießen will (vorausgesetzt, man hat keine Kenntnis davon).
Habe es jetzt im Rolf Schmidt gefunden: Es ist auf die ex ante Sicht eines sorgfältigen objektiven Betrachters in der Position des Täters abzustellen. Also ob dieser das Mittel zur Gefahrabwendung als für geeignet gehalten hätte. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Ergebnis ist es allerdings sowieso egal, da § 35 subjektiv auch Kenntnis der Gefahrenlage fordert.
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- Fossil
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Re: Prüfung der Geeignetheit einer Handlung aus ex ante?
Braucht man denn für das Vorliegen einer "Gefahrenlage" Kenntnis von dieser?
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- Ara
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Re: Prüfung der Geeignetheit einer Handlung aus ex ante?
Mir ist nicht klar, warum du der Meinung bist, dass ein "sorgfältig objektiver Betrachter in der Position des Täters zum Zeitpunkt der Handlung" meinen könnte, dass ein schießen in die Luft nicht der Abwehr eines Angriffs durch einen Fallschirmspringers zumindest dienen könnte.
Du vermengst hier wie von mit eingangs vermutet den Rechtfertigungswillen damit. Nur weil der Täter keine Kenntnis davon hat, bedeutet nicht, dass ex ante niemand Kenntnis davon hätte haben können. Würde man es so wie du lösen, gäbe es den Streit um den Rechtfertigungswillen gar nicht.
Du vermengst hier wie von mit eingangs vermutet den Rechtfertigungswillen damit. Nur weil der Täter keine Kenntnis davon hat, bedeutet nicht, dass ex ante niemand Kenntnis davon hätte haben können. Würde man es so wie du lösen, gäbe es den Streit um den Rechtfertigungswillen gar nicht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11