Moin,
es gilt ja der Grundsatz, dass ich im abstrakten Anklagesatz einen Straftatbestand nur einmal erwähne. Wenn ich zum Beispiel in Tatmehrheit zwei Urkundenfälschungen und zwei Betrugstatbestände habe, schreibe ich ja:
"
durch zwei selbstständige Handlungen
1a und 2a zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht zu haben
1b und 2b in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte"
Was passiert aber, wenn zwar zwei mal der gleiche Tatbestand erfüllt ist, aber verschiedene Alternativen? Nehmen wir zum Beispiel an er hat in 1a eine echte Urkunde verfälscht und in 2a eine unechte Urkunde hergestellt? Schreibe ich dann doch getrennt die abstrakten Anklagesätze aus? Oder schreibe ich dann "1a und 2a zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht zu haben"?
Danke,
Ara
Abstrakter Anklagesatz verschiedene Alternativen erfüllt
Moderator: Verwaltung
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8343
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Abstrakter Anklagesatz verschiedene Alternativen erfüllt
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- [enigma]
- Urgestein
- Beiträge: 7600
- Registriert: Mittwoch 24. Oktober 2012, 06:39
Re: Abstrakter Anklagesatz verschiedene Alternativen erfüllt
Ich würde die einzelnen Alternativen durchaus deutlich mit der jeweiligen Tathandlung verknüpfen. Aus deinem zweiten Vorschlag ergibt sich für mich nicht eindeutig, welcher Tatvorwurf ihm bei 1a und 2a konkret gemacht wird.
Smooth seas don`t make good sailors