Gewahrsam des bereits toten Raubopfers

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Juratutorium
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Re: Gewahrsam des bereits toten Raubopfers

Beitrag von Juratutorium »

Wie du die Diskussion wahrgenommen hast, lässt sich erklären, wenn man den Ablauf reflektiert.

Ursprünglich begann der Thread mit einer Frage. Dann kam diese ausführliche Antwort mit Urteilszitat und Verweis auf die Urteilsbegründung. Leider war die Entscheidung nicht richtig verlinkt. An dieser Stelle bestand Raum für Interpretation und Missverständnisse, weil de facto über einen Lösungsausschnitt diskutiert wurde, ohne den zugrundeliegenden Fall zu kennen.

Wir haben im Prinzip aneinander und am Fall vorbeidiskutiert. Deine Lösung passt zu dem Fall, den du unterstellt hast. Es war halt nicht der Originalfall. Ich auf der anderen Seite habe auf Basis des Lösungsausschnitts diskutiert, und versucht, die Zwar-Aber-Begründung aufzubröseln und die Motivation hinter solchen Urteilen darzustellen.

Im Endergebnis haben wir ein Problem beleuchtet, das anscheinend über 100 Jahre alt ist. Die Richter des Reichsgerichts hatten damals weder Kommentare, noch eine gefestigte BGH-Rechtsprechung und mussten allein auf Basis des Wortlauts eine Lösung entwickeln. Das ist so ähnlich wie die Situation eines Studenten in einer Klausur. Diese Richter haben ein Problem gesehen und es irgendwie gelöst. Dabei ist auch zu beachten, dass die Schuldfrage damals bei Kapitalstraftaten nicht begründet werden musste, weil sie durch die Geschworenen entschieden wurde. Deshalb waren Beweisprobleme damals auch nicht so wichtig, wie heute. Es ist daher auch aus diesem Grund nachvollziehbar, warum der BGH die Grundkonstellation anders löst. Der BGH kann das, weil er der BGH ist. Er kann es auch morgen wieder komplett anders machen, z.B. wie das Reichsgericht.

Off-Topic: In den 70ern überfielen Mitglieder der RAF eine Bank und flüchteten danach mit einem Auto. Etwa 50km entfernt überfuhren sie einen Fussgänger, der gerade die Straße überquerte. Der BGH hat damals - sensationell - wegen Raub mit Todesfolge verurteilt. Auch hier sieht man, wozu die Interpretationshoheit führt. Wenn oberste Gerichte zu einem bestimmten Ergebnis kommen wollen, dann können sie es. Deutschland wird bekanntlich am Hindukusch verteidigt. Peter Struck war Jurist.
Sebast1an
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Re: Gewahrsam des bereits toten Raubopfers

Beitrag von Sebast1an »

BGH NStZ 2010, 33 ist übrigens richtig. Nur der vom Forum automatisch gesetzte Link ist falsch; es existieren zwei Urteile auf Seite 33.

Weitere Quellen: BeckRS 2009, 24094; LSK 2010, 060156 (Ls.)
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