Im Beschluss führt der BGH aus, dass § 263 StGB bei gefälschten Überweisungsträgern mangels Irrtums eines Bankangestellten nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen würde. § 263a StGB ist bzw. wäre (+).Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt – wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden – den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.
BGH, Beschluss vom 12. 2. 2008 - 4 StR 623/07 (LG Rostock), NStZ 2008, 281 = NJW 2008, 1394
Die Wahlfeststellung wird jetzt damit begründet, dass der Täter auch bzgl. des Irrtums Vorsatz hatte. Das reicht aber doch nicht?! Auch dann würde immernoch der tatsächliche Irrtum eines Bankangestellten fehlen?
Wenn damit eine Wahlfestellung zwischen §§ 22, 263 StGB und § 263a StGB gemeint sein sollte, wäre diese aufgrund des Stufenverhältnisses doch ebenfalls unzulässig?