Hi,
ist folgender Satz so richtig?:
Ein Delikt wird verdrängt, wenn ein Fall der Gesetzeskonkurrenz greift, was im Falle der Handlungseinheit zur Folge hat, dass es im Endergebnis bzw. im Schuldspruch nicht auftaucht. Im Falle der Handlungsmehrheit führt die Gesetzeskonkurrenz hingegen zur Tateinheit (§ 52) der Delikte.
Wenn also Handlungsmehrheit zwischen 2 Delikten herrscht, wobei eines eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat darstellt, stehen sie in Tateinheit zueinander. Im Falle der Klammerwirkung und 3 Delikten geschieht selbiges. Richtig?
Danke und Gruß
Max
kurze Frage hinsichtlich der Konkurrenzen
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Re: kurze Frage hinsichtlich der Konkurrenzen
Nein, das ist nicht richtig. Bei mitbestrafter Vor- oder Nachtat entfällt der zurücktretende Straftatbestand.ms1 hat geschrieben:Hi,
ist folgender Satz so richtig?:
Ein Delikt wird verdrängt, wenn ein Fall der Gesetzeskonkurrenz greift, was im Falle der Handlungseinheit zur Folge hat, dass es im Endergebnis bzw. im Schuldspruch nicht auftaucht. Im Falle der Handlungsmehrheit führt die Gesetzeskonkurrenz hingegen zur Tateinheit (§ 52) der Delikte.
Wenn also Handlungsmehrheit zwischen 2 Delikten herrscht, wobei eines eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat darstellt, stehen sie in Tateinheit zueinander. Im Falle der Klammerwirkung und 3 Delikten geschieht selbiges. Richtig?
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Re: kurze Frage hinsichtlich der Konkurrenzen
Dankesehr,
selbiges gilt im Falle der Klammerwirkung?
selbiges gilt im Falle der Klammerwirkung?
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Re: kurze Frage hinsichtlich der Konkurrenzen
Klammerwirkung ist kein Fall der Gesetzeskonkurrenz, sondern der Tateinheit.