Moin,
ich hab folgendes Problem bei der Urkundenfälschung.
Es ist ja anscheinend so, dass wenn ich eine falsche Urkunde herstelle und diese dann, wie schon bei der Fälschung geplant, für einen Betrug gebrauche, nur eine Urkundenfälschung vorliegt. Ich habe dann Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Wie sieht es dann aber aus, wenn die falsche Urkunde auffliegt? Ich habe dann eine vollendete Herstellung und ein versuchtes Gebrauchen mit einem versuchten Betrug.
Lösung 1: Versuchte Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug
Dann wird der Täter aber ja quasi belohnt, dass er den Gebrauch noch versucht hat, weil er sonst wegen vollendeter Urkundenfälschung dran gewesen wäre. Durch ein "Mehr" an kriminellem Handeln, kommt also am Ende weniger raus.
Lösung 2: Vollendete Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug
Wenn auf das Herstellen abgezielt wird, liegt aber keine Tateinheit mehr vor und es wirkt daher falsch hier Tateinheit anzunehmen.
Lösung 3: Vollendete Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug
Hier wird der Täter dann aber mehr oder weniger durch die Tatmehrheit benachteiligt, weil Gebrauchen nicht geklappt hat. Wäre der Betrug zum Beispiel nicht am Gebrauchen gescheitert sondern z.B. am Vermögensschaden, wäre der Täter wegen vollendeter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug dran und damit insgesamt günstiger als nun, wo sein Gebrauchen nicht klappte.
Ergebnis: Alle drei Lösungen sind unbefriedigend. Gibt es irgendwas, was ich hier übersehen habe?
Urkundenfälschung Gebrauch versucht / Herstellung vollendet
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- Ara
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Urkundenfälschung Gebrauch versucht / Herstellung vollendet
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Urkundenfälschung Gebrauch versucht / Herstellung vollen
Das richtige Ergebnis ist m.E. Lösung 2, sofern die Absicht, die unechte Urkunde zu einem Betrug zu nutzen, bereits beim Herstellen derselben bestand.
Dass in einem solchen Fall nur eine Urkundenfälschung vorliegt, ist heute ganz h.M., wenn auch die Begründungsansätze unterschiedlich sind.
Im Übrigen scheinst du schlicht von einer "falschen" Definition zum Gebrauchmachen auszugehen. Dass derjenige, dem die Urkunde zugänglich gemacht wird, sie für echt hält, ist gerade nicht erforderlich.
Dass in einem solchen Fall nur eine Urkundenfälschung vorliegt, ist heute ganz h.M., wenn auch die Begründungsansätze unterschiedlich sind.
Im Übrigen scheinst du schlicht von einer "falschen" Definition zum Gebrauchmachen auszugehen. Dass derjenige, dem die Urkunde zugänglich gemacht wird, sie für echt hält, ist gerade nicht erforderlich.
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Re: Urkundenfälschung Gebrauch versucht / Herstellung vollen
Rechtsirrig gehst du davon aus, dass das Gebrauchenmachen bei § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB eine erfolgreiche Täuschung des Adressaten voraussetzt. Das ist nicht der Fall. Notwendig, aber auch ausreichend, ist allein die Ermöglichung der sinnlichen Wahrnehmbarkeit der unechten Urkunde (vgl. BGHSt 36, 64). Nicht erforderlich ist hiernach, dass der Getäuschte die Urkunde tatsächlich wahrnimmt (RGSt 64, 394, 397 f.), geschweige denn dass er der Täuschung aufsitzt.
- Ara
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Re: Urkundenfälschung Gebrauch versucht / Herstellung vollen
Ach ich ging tatsächlich, warum auch immer, davon aus, dass die Urkunde für echt gehalten werden muss. Danke (Vor allem sehe ich gerade, dass ich in einem ähnlichen Fall ganz unproblematisch und richtig das Gebrauchen auch beim Entdecken angenommen hatte...)
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11