Ich steh gerade bisschen auf dem Schlauch:
A vergiftet B ohne Tötungsvorsatz aber mit KV-Vorsatz, dieser stirbt aber sofort durch eine besonder Konstitution (hatte selbst Drogen intus, die mit der Wirkung des Giftes tödlich wirken). Ich finde der konkrete Tod (und somit auch die tödlichen Verletzungen des B) ist dem A nicht zurechenbar wegen eines atypischen kausalverlauf.
Ich prüfe zu Beginn die vollendete KV: Was ist denn dann der genau Verletzungserfolg? Wenn ich sage, dass die Verletzung der Tod ist, dann muss sich diesbezüglich ja auch die objektive zurechenbarkeit für eine vollendete KV bejaht werden? Aber wenn der Tod gerade nicht zurechenbar ist? Oder soll ich da einfach die alleinige Wirkung des Giftes hineininterpretieren für den KV-Erfolg, auch wenn sich diese nur im Tod selbst auswirkt ? Wie formuliere ich das dann?
Danke !
Vollendete Körperverletzung und KV mit Todesfolge
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Re: Vollendete Körperverletzung und KV mit Todesfolge
Im Prinzip hast du deine Frage selbst beantwortet. Ich empfehle dir, das sauber mal zu gliedern und zu jedem Punkt aufzuschreiben. Nicht auf einmal durchdenken, sondern schritt für schritt rangehen. Dann löst sich das Problem auf!
Mach doch mal einen Formulierungsvorschlag.
Mach doch mal einen Formulierungsvorschlag.
Re: Vollendete Körperverletzung und KV mit Todesfolge
Naja, wenn ich jetzt sage:
A müsste den B körperlich misshandelt haben, usw. Dann kann ich ja nur auf das abstellen was der Sachverhalt mir bietet, sprich die tödlichen Verletzungen in Form eines Herzinfarkts. Das stellt natürlich eine körperliche Misshabdlung dar.
Kausalität ist auch gegeben. Dann objektive Zurechnung, im konkreten Erfolg hat sich nicht das Risiko verwirklicht, da es sich um einen atypischen Kausalverlauf handelt (der Herzinfarkt als konkreter Erfolg ist ihm also nicht zurechenbar). Aber das Mittel wirkt sich ja praktisch durch den Herzinfarkt mit aus, wie soll ich das denn lösen.
A müsste den B körperlich misshandelt haben, usw. Dann kann ich ja nur auf das abstellen was der Sachverhalt mir bietet, sprich die tödlichen Verletzungen in Form eines Herzinfarkts. Das stellt natürlich eine körperliche Misshabdlung dar.
Kausalität ist auch gegeben. Dann objektive Zurechnung, im konkreten Erfolg hat sich nicht das Risiko verwirklicht, da es sich um einen atypischen Kausalverlauf handelt (der Herzinfarkt als konkreter Erfolg ist ihm also nicht zurechenbar). Aber das Mittel wirkt sich ja praktisch durch den Herzinfarkt mit aus, wie soll ich das denn lösen.