Hallo!
Ich habe eine Frage. Wenn jemandem erst über 111a StPO vorläufig der Führerschein entzogen wird - faktisch wurde er vom T (polnischer Staatsbürger) aber einfach behalten - , daraufhin ergeht ein Strafbefehl, in welchem aufgrund der §§ 316, 142 StGB ein Strafbefehl mit Geldstrafe und Führerscheinentzug nach 69, 69 a StGB mit einer einjährigen Führerscheinsperre.
Rechtsbehelf dagegen wäre ein Einspruch gegen den gesmten Strafbefehl.
Muss dann noch ein spezieller Rechtsbehelf für den Erhalt es Führerscheins ergehen? Wenn ja, welcher? 80 V VwGO ist hier ja nicht einschlägig, da es keinen Bescheid von der Straßenverkehrsbehörde gab.
Ideen?? Gibt es Muster im Internet?
Strafbefehl und Führerscheinentzug nach 69, 69 a StGB
Moderator: Verwaltung
- Tibor
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Re: Strafbefehl und Führerscheinentzug nach 69, 69 a StGB
Zunächst: Unterscheide Fahrerlaubnis und Führerschein. Ansonsten vgl § 69 Abs 3 StGB.
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Re: Strafbefehl und Führerscheinentzug nach 69, 69 a StGB
Achso, für den Ausländer gilt § 69b iVm § 56 Abs 2 Strafvollstreckungsordnung.
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Re: Strafbefehl und Führerscheinentzug nach 69, 69 a StGB
Wie Tibor schon bemerkte: zu trennen ist die Fahrerlaubnis von dem Führerschein, der dem Nachweis dafür dient, dass sein Inhaber über die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt. Weiterhin zu trennen sind der Entzug der Fahrerlaubnis durch Strafurteil (oder einem diese gleichstehende Entscheidung) und dem Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde.lilalaune hat geschrieben:Hallo!
Ich habe eine Frage.
Vorläufig entzogen wird die Fahrerlaubnis; um dies zu dokumentieren, wird der Führerschein beschlagnahmt, damit der Beschuldigte nicht durch das Vorzeigen des Führerscheins den Eindruck erwecken kann, er verfüge über eine Fahrerlaubnis. Wem die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen ist, der darf daher auch keine erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen. Tut er es dennoch, macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Ob er weiterhin über seinen Führerschein verfügt, ist dafür nicht von Bedeutung.lilalaune hat geschrieben:Wenn jemandem erst über 111a StPO vorläufig der Führerschein entzogen wird - faktisch wurde er vom T (polnischer Staatsbürger) aber einfach behalten -
Erwächst dieser in Rechtskraft, ist die Fahrerlaubnis nicht nur vorläufig, sondern endgültig entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Es muss also eine komplett neue Fahrerlaubnis erteilt und ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Die Verwaltungsbehörde darf dann während der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen, selbst wenn sie wollte. Sie muss das aber auch nach Ablauf der Sperrfrist keineswegs, wenn sie nicht will!lilalaune hat geschrieben: , daraufhin ergeht ein Strafbefehl, in welchem aufgrund der §§ 316, 142 StGB ein Strafbefehl mit Geldstrafe und Führerscheinentzug nach 69, 69 a StGB mit einer einjährigen Führerscheinsperre.
[Freilich kommt es nicht auf das "Wollen" an, sondern auf eine verwaltungsbehördliche und dann im Verwaltungsrechtswege überprüfbare Entscheidung an.]
So ist es.lilalaune hat geschrieben:Rechtsbehelf dagegen wäre ein Einspruch gegen den gesmten Strafbefehl.
Das dauerhafte Schicksal der Fahrerlaubnis entscheidet sich mit dem Ausgang des Einspruchsverfahrens, also mit dem letztlich rechtskräftigen Urteil welcher Instanz auch immer. Wird darin eine Maßregel nach § 69 StGB angeordnet, ist sie futsch; ist das nicht der Fall, bleibt sie erhalten. Die Wirkung der vorläufigen Entscheidung nach § 111a StPO endet mit der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung; insofern gilt nichts anderes als bei anderen Maßnahmen aus dem Ermittlungsverfahren (Beschlagnahme, dinglicher Arrest, Untersuchungshaft). Eine Aufhebung dient nur der Klarstellung dieser Rechtswirkung.lilalaune hat geschrieben:Muss dann noch ein spezieller Rechtsbehelf für den Erhalt es Führerscheins ergehen? Wenn ja, welcher?
Das derzeitige Schicksal der Fahrerlaubnis - vor Rechtskraft des auf den Einspruch hin ergehenden Urteils - entscheidet sich nach dem Bestand der Anordnung nach § 111a StPO. Solange sie besteht, ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Für den Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung gilt nichts anderes als für andere Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.
So ist es.lilalaune hat geschrieben:80 V VwGO ist hier ja nicht einschlägig, da es keinen Bescheid von der Straßenverkehrsbehörde gab.
Strukturell gibt es da keine großen Besonderheiten; wichtig - und der Vergleichbarkeit wegen auch generell hilfreich - ist es nur, sich die Strukturen zu vergegenwärtigen.lilalaune hat geschrieben:Ideen?? Gibt es Muster im Internet?
Zu ggf. relevanten Besonderheiten, falls der Beschuldigte nicht nur ausländischer Staatsbürger ist, sondern auch über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt, vgl. Tibor.
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