Hi,
ich habe folgendes (Aufbau-?)Problem im Rahmen des § 315c.
Strittig ist, ob eine Person, wenn sie zugleich im Fahrzeug des betrunkenen Täters mitfährt und diesen beispielsweise zum schnellerer Fahren oder gar zum Antreten der Trunkenheitsfahrt an sich motiviert, als "anderer Mensch" ein taugliches Tatobjekt der konkreten Gefährdung sein kann, wenn es denn später zum (Beinahe-)Unfall kommt.
Eine Ansicht bejaht dies z.B. mit dem Argument, dass dem Wortlaut des § 315c keine Beschränkung auf "Tatfremde" zu entnehmen sei. Eine andere Ansicht sieht Tatbeteiligte im Lager des Täters stehen und damit als nicht schutzwürdig an.
Nun ist obiger Streit überhaupt nur dann zu entscheiden, wenn der Mitfahrer Beteiligter ist. Denn der bloße Mitfahrer ist ohnehin taugliches Tatobjekt (von dem Streit um die Rechtfertigung des Delikts bei Vorliegen einer Einwilligung mal abgesehen). Um aber festzustellen, ob der Mitfahrer Beteiligter ist, benötige ich eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Täters. Und da haben wir das Problem.. diesen prüfe ich ja gerade. Meine Lösung wäre jetzt, sozusagen eine hypothetische Prüfung anzustellen, wie es denn wäre, wenn die Haupttat vorliegt. Oder aber ich prüfe – vor § 315c – den § 316 des Täters, und stelle auf eine Beteiligung an diesem Delikt ab. So wirklich sauber erscheint mir das aber nicht. Vielleicht wisst ihr weiter.
Vielen dank und LG
Max
Die Katze beißt sich in den Schwanz bei § 315c StGB
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Re: Die Katze beißt sich in den Schwanz bei § 315c StGB
Du prüfst die Beteiligung inzident in der Haupttat. Falls du sie bejahst, kannst du bei der anschließenden Prüfung der Beteiligung nach oben verweisen. Falls die Beteiligung nicht problematisch ist, was in diesen Fällen die Regel sein dürfte, würde ich die Inzidentprüfung knapp halten. Im Rahmen der Beteiligung kannst du das Vorliegen einer Haupttat unterstellen.
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Re: Die Katze beißt sich in den Schwanz bei § 315c StGB
Vielen Dank.[enigma] hat geschrieben:Du prüfst die Beteiligung inzident in der Haupttat. Falls du sie bejahst, kannst du bei der anschließenden Prüfung der Beteiligung nach oben verweisen. Falls die Beteiligung nicht problematisch ist, was in diesen Fällen die Regel sein dürfte, würde ich die Inzidentprüfung knapp halten. Im Rahmen der Beteiligung kannst du das Vorliegen einer Haupttat unterstellen.