Verhältnis § 263 StGB zum Zivilrecht
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Verhältnis § 263 StGB zum Zivilrecht
Scheidet § 263 StGB eigentlich immer aus wenn ein Verhalten zivilrechtlich rechtmäßig ist? Grundsätzlich fehlt es ja in diesen Fällen an der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung. Ich könnte mir jedoch einen Eingehungsbetrug vorstellen, wenn z.B. ein Verbraucher einen ernsthaften Willen zum Vertragsabschluss nur vortäuscht, um anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (insbesondere bei Werk- und Dienstleistungen, § 357 VIII BGB). Hier mag zwar nach ordnungsgemäßer Ausübung des Widerrufsrecht ein Anspruch auf Rückgewähr bestehen, aber es bestand doch eigentlich kein Anspruch auf die ungleiche Vermögenslage im Eingehungsstadium.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17