Gehilfe oder Mittäter ?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Gehilfe oder Mittäter ?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich stehe irgendwie schon den ganzen Tag auf dem Schlauch und tendiere mal zur Täterschaft und dann wieder zur Teilnahme ::roll:

Wenn ich Halter eines Fahrzeuges bin und Person X mein Kfz zur Verfügung stelle, damit dieser Unfälle manipulieren kann und ich dann einen Betrug zulasten meiner KFZ-Versicherung begehe, habe ich mich dann hinsichtlich des § 315b StGB als Gehilfe oder Mittäter strafbar gemacht ?
Ich dachte zuerst daran, dass der Halter Gehilfe sein könnte, weil er durch das Zurverfügungstellen des Autos die Tat unterstützt. Aber handelt es sich hierbei um eine fremde Tat (weil nur der Fahrer im Auto sitzt) oder ist das doch vielmehr Mittäterschaft, weil sich Halter und Fahrer im Vorfeld ja irgendwie Gedanken gemacht haben müssen, wie die Unfälle ablaufen sollen etc.

Über Ideen würde ich mich echt freuen. Habe das Gefühl, ich habe ein Brett vor dem Kopf
Gelöschter Nutzer

Re: Gehilfe oder Mittäter ?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hier ist die klassische Mittäterschaft abzulehnen. Der verkehrsfeindliche Inneneingriff erfordert eine grobe Einwirkung, die unmöglich einer Person zugeschrieben werden kann, die überhaupt nicht erst im Auto sitzt. Die Tathandlung wird ja überhaupt nicht durch den Fahrzeughalter begangen, sondern höchstens von ihm unterstützt.
Eine sehr weithergeholte Möglichkeit könnte in diesem Sinne die mittelbare Täterschaft sein, wobei deren Grenzen bekanntermaßen einige Anforderungen stellen, die aus der hier beschriebenen Situation nicht zu entnehmen sind.
Die Tatsache, dass sich beide vor dem Versicherungsbetrug Gedanken gemacht haben stellt meiner Ansicht nach keine Schranke zur Beihilfe dar, sondern eröffnet viel eher noch die Möglichkeit, ob hier nicht von einer Anstiftung auszugehen ist, wenn hier kollusives Verhalten gegeben ist.
StudiVader315226
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Re: Gehilfe oder Mittäter ?

Beitrag von StudiVader315226 »

Hm.

Erstmal ist ja fraglich, ob wir über 315b oder aber c diskutieren. Hierbei müsste man wissen, ob das absichtliche Verursachen von Unfällen schon eine "Pervertierung eines Verkehrsvorgangs" darstellt. Denn nur dann könnte man nach BGH überhaupt 315b StGB anwenden.

Aber wichtiger als die Frage, ob nun 315b oder c vorliegt, ist die Tatsache: Beides sind sog. eigenhändige Delikte!

Damit scheiden Mittäterschaft sowie mittelbare Täterschaft schonmal aus!
Es bleibt nur Anstiftung oder Beihilfe, und soweit B kein omnimodo facturus war (wovon nicht auszugehen ist), ist A Anstifter.

Also: Anstiftung zu §315c (oder b) StGB in Tateinheit mit Anstiftung zu §263.

§315c, 26, 263, 26, 52 StGB
Sondermeinung
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Re: Gehilfe oder Mittäter ?

Beitrag von Sondermeinung »

§ 315b StGB ist kein (!) eigenhändiges Delikt (Ernemann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, 3. Aufl. 2016, § 315b Rn. 21; SK-StGB/Wolters, § 315b Rn. 23; MüKo-StGB/Pegel, 2. Aufl. 2014, § 315 Rn. 97 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.1992, - 3 Ws 171/92 -).
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