a) fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen ist.
b) einen Diebstahl begangen zu haben, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen ist.
a) oder b); wird der Diebstahl ausformuliert oder nicht? Geht beides?
Abstrakter Anklagesatz § 244
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Abstrakter Anklagesatz § 244
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Re: Abstrakter Anklagesatz § 244
Geht meines Erachtens beides - ist ja nicht so, dass es irgendwo eine Vorschrift gibt, die das eine oder das andere verbietet.
Persönlich bevorzuge ich die erste Variante, also die Ausformulierung des Diebstahls.
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Re: Abstrakter Anklagesatz § 244
Vielen Dank für deine stets hilfreichen Beiträge!
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Re: Abstrakter Anklagesatz § 244
Wird (regional) im Abstraktum auch das Perfekt verwendet? Ist mir bisher nämlich noch nicht unter gekommen.
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Re: Abstrakter Anklagesatz § 244
Keine Ahnung, ob das in irgendeinem Bundesland einheitlich gehandhabt wird... hängt wahrscheinlich eher an dem jeweiligen Dezernenten.
Man könnte auch formulieren:
"fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, und dabei zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen zu sein"
Ich selbst verwende bei sehr langem Abstraktum (z.B. wenn bei Raub- oder Sexualdelikten mehrere Qualifikationen verwirklicht wurden), die sonst schnell unübersichtlich werden, meist Konstruktion wie die von Sebast1an, allerdings mit Präteritum:
"fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbrach"
Man könnte auch formulieren:
"fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, und dabei zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen zu sein"
Ich selbst verwende bei sehr langem Abstraktum (z.B. wenn bei Raub- oder Sexualdelikten mehrere Qualifikationen verwirklicht wurden), die sonst schnell unübersichtlich werden, meist Konstruktion wie die von Sebast1an, allerdings mit Präteritum:
"fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbrach"
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Re: Abstrakter Anklagesatz § 244
Kenne es nicht anders als mit Präteritum. Wie im Konkretum.