Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
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Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
E ist professioneller Einbrecher und bewohnt mit seiner Ehefrau ein Appartement in Bremen. Da E seinesgleichen kennt, hat er die Tür zu seiner Wohnung elektronisch sichern lassen. Sie kann nicht durch einen Schlüssel, sondern nur durch das Eintasten einer achtstelligen Ziffernkombination geöffnet werden. E weiß allerdings nicht, dass seine Frau die Zahlenkombination ihrem Liebhaber A verraten hat, damit dieser sie leichter besuchen kann. Eines Tages betritt A in Abwesenheit der Eheleute E und ohne Wissen seiner Geliebten das Appartement, entnimmt dem unverschlossenen Schreibtisch 15 Fünfhunderteuroscheine und steckt sie in seine Brieftasche. Das Geld stammt, wie A weiß, aus einem Wohnungseinbruch, den E vor zwei Wochen verübt hat.
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Meine Frage, ich würde hier gerne u.a. Compterbetrug prüfen. Ich habe irgendwie Probleme damit, dass das Geld des E ja auch geklaut ist. Also beim Vermögensschaden bzw. der Stoffgleichheit. Was sagt Ihr dazu?
Lieben Gruß
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Meine Frage, ich würde hier gerne u.a. Compterbetrug prüfen. Ich habe irgendwie Probleme damit, dass das Geld des E ja auch geklaut ist. Also beim Vermögensschaden bzw. der Stoffgleichheit. Was sagt Ihr dazu?
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Wie kommst du auf Computerbetrug? Was ist mit den weiteren Voraussetzungen von § 263a StGB, unabhängig vom Vermögensschaden?
Wie wäre es mit einem Diebstahl? Prüf den doch einfach mal durch.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Sebast1an hat geschrieben:Wie kommst du auf Computerbetrug? Was ist mit den weiteren Voraussetzungen von § 263a StGB, unabhängig vom Vermögensschaden?
Wie wäre es mit einem Diebstahl? Prüf den doch einfach mal durch.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
A könnte sich gemäß § 263 a StGB wegen Computerbetrug gegenüber der E strafbar gemacht haben.
Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
Als taugliche Tathandlung käme die ungefugte Verwendung von Daten in Betracht.
Nach vorherrschender Auffassung ist das prägende Merkmal von Daten, dass sie codierte Informationen sind. Das Türschloss konnte nur mit einer Zahlenkombination geöffnet werden, es handelt sich somit um vorher codierte Daten, die die Schlossöffnung ermöglichen. Ob ein unbefugtes Handeln vorliegt ist jedoch strittig. Nach der subjektiven Auslegung handelt unbefugt, wer Daten gegen den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten verwendet. Nach der herrschenden betrugsnahen Auslegung ist eine Datenverwendung nur dann unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. § 263a StGB scheidet danach aus, wenn eine dem § 263 StGB entsprechende Täuschungshandlung fehlt oder ein entsprechendes Täuschungsverhalten gegenüber Personen nicht zum Betrug führen würde. Unter dem Begriff Täuschen versteht man das bewusste Einwirken auf den Intellekt eines anderen zur Erregung oder Unterhaltung eines Irrtum. Ein Irrtum liegt in der Fehlvorstellung über die wahre Sachlage, d.h. die Vorstellung, die das Opfer sich über einen Sachverhalt macht, weicht vom realen Sachverhalt ab. Ein Irrtum könnte sich bereits daraus ergeben, dass die Ehefrau E dem A lediglich den Besuch erleichtern wollte und ihr Willen sich darauf bezog dass A den Türcode eingegeben konnte wenn sie von ihm Besuch erwartet. Von einem egenstädnigen Besuch des A in Ihrer Abwesenheit wusste die Ehefrau E laut SV nichts, es ist zu dem nicht Lebensnah davonauszugehen, dass die Ehefrau E wollte, dass der A eigenständig und alleine in der Ehewohnung verweilt. Nach beiden Auffassungen verwendete der A die Daten daher unbefugt.
Beeinflussung des Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges
Hiernach finden eingegebene Daten in den Arbeitsvorgang des Computers
Eingang und werden für das spätere Ergebnis ursächlich. Laut SV gab A die Daten in den Türöffner, so dass sich das Schloss öffnen lies. Die Eingabe der Dsten war damit ursächlich für das Ergebnis, Öffnen der Tür.
Vermögensschaden
Das beeinflusste Ergebnis muss unmittelbare vermögensschädigende Wirkung beim Opfer oder einem Dritten gehabt haben. Nach der die conditio-sine-qua-non-Formel wird davon ausgegangen, dass der Taterfolg sich nicht eingestellt hätte, wenn die eigentliche Tat nicht als Bedingung hierfür anzusehen wäre. Die Tat muss ohne zeitliche Zäsur in den Taterfolg münden. Laut SV ging es dem A gerade darum die Tür zu öffnen, um das Geld zu entwenden. Dies geschah auch unmittelbar nach dem Öffnen der Tür. Weiterhin fand dadurch die Vermögensverschiebung zu Gunsten des A statt. In dem A das Geld mit sich nahm, erlitt E einen Vermögensschaden.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
A hat das Geld mit Wissen und Wollen genommen, demnach handelte er vorsätzlich.
Bereicherungsabsicht
Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Die Rechtswidrigkeit liegt mangels Rechtfertigungsgründe vor.
Stoffgleichheit
Bei der Vermögensverschiebung muss der sich hierdurch unmittelbar ergebende Vorteil des Täters genau die Kehrseite des geschädigten Vermögens des Opfers darstellen. Das von A entnommene Geld ist der sich für A ergebende Vorteil, der die Kehrseite darstellt zum Vermögensschaden des E. Die Stoffgleichheit ist gegeben.
II. Rechtswidrigkeit
Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit.
III. Schuld
A handelte auch schuldhaft, mangels Entschuldigungsgründen.
Ergebnis
A hat sich gem. § 263 a StGB wegen Computerbetrug an den E strafbar gemacht.
Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
Als taugliche Tathandlung käme die ungefugte Verwendung von Daten in Betracht.
Nach vorherrschender Auffassung ist das prägende Merkmal von Daten, dass sie codierte Informationen sind. Das Türschloss konnte nur mit einer Zahlenkombination geöffnet werden, es handelt sich somit um vorher codierte Daten, die die Schlossöffnung ermöglichen. Ob ein unbefugtes Handeln vorliegt ist jedoch strittig. Nach der subjektiven Auslegung handelt unbefugt, wer Daten gegen den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten verwendet. Nach der herrschenden betrugsnahen Auslegung ist eine Datenverwendung nur dann unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. § 263a StGB scheidet danach aus, wenn eine dem § 263 StGB entsprechende Täuschungshandlung fehlt oder ein entsprechendes Täuschungsverhalten gegenüber Personen nicht zum Betrug führen würde. Unter dem Begriff Täuschen versteht man das bewusste Einwirken auf den Intellekt eines anderen zur Erregung oder Unterhaltung eines Irrtum. Ein Irrtum liegt in der Fehlvorstellung über die wahre Sachlage, d.h. die Vorstellung, die das Opfer sich über einen Sachverhalt macht, weicht vom realen Sachverhalt ab. Ein Irrtum könnte sich bereits daraus ergeben, dass die Ehefrau E dem A lediglich den Besuch erleichtern wollte und ihr Willen sich darauf bezog dass A den Türcode eingegeben konnte wenn sie von ihm Besuch erwartet. Von einem egenstädnigen Besuch des A in Ihrer Abwesenheit wusste die Ehefrau E laut SV nichts, es ist zu dem nicht Lebensnah davonauszugehen, dass die Ehefrau E wollte, dass der A eigenständig und alleine in der Ehewohnung verweilt. Nach beiden Auffassungen verwendete der A die Daten daher unbefugt.
Beeinflussung des Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges
Hiernach finden eingegebene Daten in den Arbeitsvorgang des Computers
Eingang und werden für das spätere Ergebnis ursächlich. Laut SV gab A die Daten in den Türöffner, so dass sich das Schloss öffnen lies. Die Eingabe der Dsten war damit ursächlich für das Ergebnis, Öffnen der Tür.
Vermögensschaden
Das beeinflusste Ergebnis muss unmittelbare vermögensschädigende Wirkung beim Opfer oder einem Dritten gehabt haben. Nach der die conditio-sine-qua-non-Formel wird davon ausgegangen, dass der Taterfolg sich nicht eingestellt hätte, wenn die eigentliche Tat nicht als Bedingung hierfür anzusehen wäre. Die Tat muss ohne zeitliche Zäsur in den Taterfolg münden. Laut SV ging es dem A gerade darum die Tür zu öffnen, um das Geld zu entwenden. Dies geschah auch unmittelbar nach dem Öffnen der Tür. Weiterhin fand dadurch die Vermögensverschiebung zu Gunsten des A statt. In dem A das Geld mit sich nahm, erlitt E einen Vermögensschaden.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
A hat das Geld mit Wissen und Wollen genommen, demnach handelte er vorsätzlich.
Bereicherungsabsicht
Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Die Rechtswidrigkeit liegt mangels Rechtfertigungsgründe vor.
Stoffgleichheit
Bei der Vermögensverschiebung muss der sich hierdurch unmittelbar ergebende Vorteil des Täters genau die Kehrseite des geschädigten Vermögens des Opfers darstellen. Das von A entnommene Geld ist der sich für A ergebende Vorteil, der die Kehrseite darstellt zum Vermögensschaden des E. Die Stoffgleichheit ist gegeben.
II. Rechtswidrigkeit
Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit.
III. Schuld
A handelte auch schuldhaft, mangels Entschuldigungsgründen.
Ergebnis
A hat sich gem. § 263 a StGB wegen Computerbetrug an den E strafbar gemacht.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Sebast1an hat geschrieben:Wie kommst du auf Computerbetrug? Was ist mit den weiteren Voraussetzungen von § 263a StGB, unabhängig vom Vermögensschaden?
Wie wäre es mit einem Diebstahl? Prüf den doch einfach mal durch.
Den Diebstahl habe ich geprüft. Auf Computerbetru kam ich wegen dem codierten Schloss.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Die bloße Kausalität zwischen Handlung und Erfolg (= Vermögensschaden) reicht nicht aus. Die Handlung muss bei § 263a StGB unmittelbar zum Schaden geführt haben - im Sinnes eines der Verfügung ähnlichen Vorgangs (§ 263a StGB will die Lücke schließen, die § 263 StGB hinterlässt, wenn Computer statt Menschen aufgrund einer Täuschung das "Geld" rausrücken). Durch den Eintritt in die Wohnung ist jedoch noch nichts passiert.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Aber durch den Eintritt in die Wohnung ist das Geld doch ohne zeitliche Zäsur entwendet worden. Also fliege ich bei Vermögensschaden raus?Sebast1an hat geschrieben:Die bloße Kausalität zwischen Handlung und Erfolg (= Vermögensschaden) reicht nicht aus. Die Handlung muss bei § 263a StGB unmittelbar zum Schaden geführt haben - im Sinnes eines der Verfügung ähnlichen Vorgangs (§ 263a StGB will die Lücke schließen, die § 263 StGB hinterlässt, wenn Computer statt Menschen aufgrund einer Täuschung das "Geld" rausrücken). Durch den Eintritt in die Wohnung ist jedoch noch nichts passiert.
Wieso steht denn da das spiezielle Zahlenkombischloss, für was sollte es sonst relevant sein?
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Nach dem Eintritt in die Wohnung kam noch das Durchsuchen der Wohnung und das Öffnen der Schreibtischschublade mit anschließender Herausnahme des Geldes. Die Eingabe des Codes hat lediglich unmittelbar dazu geführt, dass der Computer die Tür geöffnet hat. Auch völlig losgelöst von den konkreten Voraussetzungen: hier liegt doch viel eher eine Wegnahme (= § 242 StGB) als eine Verfügung (= §§ 263, 263a StGB) vor.
Warum Code und Wohnung? §§ 243, 244 StGB.
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Zuletzt geändert von Sebast1an am Sonntag 27. November 2016, 18:58, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Das hätte ja auch mit einem nachgemachten Schlüssel etc passieren können. Daher hat mich der code verwirrt.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Ist doch eine spannende Frage, ob der weitergegebene Code dem nachgemachten Schlüssel gleichgesetzt werden kann und unter §§ 243, 244 StGB subsumierbar ist.Jurakel83 hat geschrieben:Das hätte ja auch mit einem nachgemachten Schlüssel etc passieren können. Daher hat mich der code verwirrt.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
... auch die 2 Wochen irritieren mich. Ich kann oft mit dem Inhalt des SV nichts anfangen. Bzw. weiss nicht wie ich den zuordnen soll.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Das geklaute Geld ist ein kleines Problem der Fremdheit beim Diebstahl. Die zwei Wochen stehen dort m. E. einfach nur der Verständlichkeit halber.
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Re: Kann man von einem Dieb Geld stehlen?!
Irgendeine Zeitangabe muss in dem Satz ja stehen, damit er Sinn macht - ob es nun "zwei Wochen" sind oder "vor kurzem" oder "am gestrigen Tag" ist dabei völlig wurscht.
Jedenfalls ist der Sachverhalt ganz sicher nicht auf die Prüfung eines Computerbetrugs ausgelegt.
Jedenfalls ist der Sachverhalt ganz sicher nicht auf die Prüfung eines Computerbetrugs ausgelegt.