T fälscht zwei Überweisungsträger, zu Lasten von A und B. Die Überweisungen i.H.v. jeweils 1000 Euro werden am gleichen Tag ausgeführt. T hebt schnell 500 Euro ab. Kurze Zeit später bemerkt die Bank die Fälschung und bucht die 2x 1.000 Euro zurück. T's Konto ist mit 500 Euro im Minus.
Wie hat T sich strafbar gemacht?
Zunächst liegen durch die zwei gefälschten Überweisungsträger zwei Handlungen vor (= Tatmehrheit). Durch das Abheben von lediglich 500 Euro hat T bei der für ihn günstigstens "Verrechnung" in einem Fall (welcher von beiden eigentlich? ) Versuch und Vollendung gleichzeitig verwirklicht. Da der Versuch jedoch stets subsidiär ist, bleibt nur der vollendete Betrug übrig.
Im Ergebnis also, aufgrund der zwei Fälle: vollendeter Betrug und versuchter Betrug in Tatmehrheit (jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung).
Mir misstfällt an dem Ergebnis jedoch, dass der versuchte Betrug über 500 Euro unberücksichtigt bleibt. Problematisch wäre das Ergebnis zudem, wenn T vor Rückbuchung nur 20 Euro abgehoben hätte und kein Strafantrag vorliegt. Das vollendete Delikt kann mangels Antrag nicht verfolgt werden (öff. Interesse mal ausgeblendet) und der Versuch ist subsidiär.
Versuch und Vollendung in Tateinheit (Überweisungsbetrug)
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Versuch und Vollendung in Tateinheit (Überweisungsbetrug)
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Re: Versuch und Vollendung in Tateinheit (Überweisungsbetrug
Warum nimmst du denn nur Versuch an, obwohl das Geld schon auf das Konto des T überwiesen worden war?
In dem Moment, wo das Geld von den Konten des A und des B abgebucht wurde und auf dem Konto des T eingegangen ist, so dass dieser jederzeit darüber verfügen kann, ist die Vermögensverschiebung doch schon eingetreten.
In dem Moment, wo das Geld von den Konten des A und des B abgebucht wurde und auf dem Konto des T eingegangen ist, so dass dieser jederzeit darüber verfügen kann, ist die Vermögensverschiebung doch schon eingetreten.
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Re: Versuch und Vollendung in Tateinheit (Überweisungsbetrug
Berechtigter Einwand.
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Re: Versuch und Vollendung in Tateinheit (Überweisungsbetrug
Es liegt nach Rechtsprechung übrigens Tateinheit vor. Das Einreichen von zwei Überweisungsträgern bei einer Bank ist eine Handlung. Das vorherige Fälschen wird konsumiert durchs Gebrauchen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11