Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverkehr
Moderator: Verwaltung
Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverkehr
Hallo zusammen,
mir brennt eine Frage unter den Fingern.
Folgender Sachverhalt:
"Autofahrer A und Autofahrer B fahren auf der Autobahn jeweils beim überholen zu dicht auf bzw. lassen einander nicht vorbei, sodass beide sauer sind. Nach Ende der Situation fährt A wieder auf die rechte Spur und will B vorbei lassen.
Der B fährt aber mit zeitlichem Abstand von ca 45 Sekunden dann neben ihm und filmt (vom Fahrersitz aus) mit dem Smartphone den A im neben ihm fahrenden Fahrzeug, so dass sein Gesicht erkennbar ist. A zeigt ihm daraufhin den Mittelfinger. Strafbarkeit der Beteiligten?"
->Meiner Ansicht nach müsste A hierbei straffrei davon kommen? Die Aufnahme durch eine Privatperson ist jedenfalls unbefugt, auch wegen des zeitlichen Abstands zu der vorherigen Situation mit eventuellen Verkehrsverstößen beider Fahrer, da A sich auf die rechte Spur zurück gezogen hat und es zu diesem Zeitpunkt nichts mehr als Beweis festzuhalten gibt. Zwar ist höchst fraglich, ob es sich bei dem Auto um den höchstpersönlichen Lebensbereich i.S.d. §201a I Nr. 1 StGB handelt oder die Weitergabe dieses Videomaterials an Behörden oder Anwälte den §201a II StGB betrifft. Für Abs. 1 Nr. 1 spricht mMn schon dass es sich nicht um eine Dashcam handelt sondern dass gezielt mit dem Handy der Fahrer selbst fotografiert wird, ohne dass etwaige Verkehrsverstöße überhaupt aufgezeichnet werden könnten.
Allerdings besteht bei unbefugten Videoaufnahmen auch so schon ein Eingriff in Art 2 I, 1 I GG und keine Duldungspflicht, daher kommt schon dagegen §32 StGB in Betracht, da hier das Recht am eigenen Bild (allgemeines Persönlichkeitsrecht) bedroht wird durch das Filmen des B. Die Beleidigung durch Geste wird hier auch das mildeste Mittel darstellen für A um seine Ehre zu verteidigen und dem A mitzuteilen dass sein Filmen nicht erwünscht ist? Somit müsste A gerechtfertigt sein und straflos davon kommen?
Weiter ist fraglich, ob das unerlaubte Filmen selbst auch den Tatbestand der Beleidigung durch Tätlichkeit erfüllen kann, gegen die Notwehr statthaft wäre?
Was meint ihr dazu? Ist A der Beleidigung schuldig und würde im Falle der Privatklageerhebung durch B verurteilt oder nicht?
Bitte verzeiht mir mein "Anfängerwissen", ich hab gerade erst mein Examen geschrieben und kenne mich mit solchen Randdelikten nicht so aus.
MFG
mir brennt eine Frage unter den Fingern.
Folgender Sachverhalt:
"Autofahrer A und Autofahrer B fahren auf der Autobahn jeweils beim überholen zu dicht auf bzw. lassen einander nicht vorbei, sodass beide sauer sind. Nach Ende der Situation fährt A wieder auf die rechte Spur und will B vorbei lassen.
Der B fährt aber mit zeitlichem Abstand von ca 45 Sekunden dann neben ihm und filmt (vom Fahrersitz aus) mit dem Smartphone den A im neben ihm fahrenden Fahrzeug, so dass sein Gesicht erkennbar ist. A zeigt ihm daraufhin den Mittelfinger. Strafbarkeit der Beteiligten?"
->Meiner Ansicht nach müsste A hierbei straffrei davon kommen? Die Aufnahme durch eine Privatperson ist jedenfalls unbefugt, auch wegen des zeitlichen Abstands zu der vorherigen Situation mit eventuellen Verkehrsverstößen beider Fahrer, da A sich auf die rechte Spur zurück gezogen hat und es zu diesem Zeitpunkt nichts mehr als Beweis festzuhalten gibt. Zwar ist höchst fraglich, ob es sich bei dem Auto um den höchstpersönlichen Lebensbereich i.S.d. §201a I Nr. 1 StGB handelt oder die Weitergabe dieses Videomaterials an Behörden oder Anwälte den §201a II StGB betrifft. Für Abs. 1 Nr. 1 spricht mMn schon dass es sich nicht um eine Dashcam handelt sondern dass gezielt mit dem Handy der Fahrer selbst fotografiert wird, ohne dass etwaige Verkehrsverstöße überhaupt aufgezeichnet werden könnten.
Allerdings besteht bei unbefugten Videoaufnahmen auch so schon ein Eingriff in Art 2 I, 1 I GG und keine Duldungspflicht, daher kommt schon dagegen §32 StGB in Betracht, da hier das Recht am eigenen Bild (allgemeines Persönlichkeitsrecht) bedroht wird durch das Filmen des B. Die Beleidigung durch Geste wird hier auch das mildeste Mittel darstellen für A um seine Ehre zu verteidigen und dem A mitzuteilen dass sein Filmen nicht erwünscht ist? Somit müsste A gerechtfertigt sein und straflos davon kommen?
Weiter ist fraglich, ob das unerlaubte Filmen selbst auch den Tatbestand der Beleidigung durch Tätlichkeit erfüllen kann, gegen die Notwehr statthaft wäre?
Was meint ihr dazu? Ist A der Beleidigung schuldig und würde im Falle der Privatklageerhebung durch B verurteilt oder nicht?
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- Zippocat
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Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
- thh
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Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
Man beliebt - angesichts der rechtlichen Überlegungen - zu scherzen, wie ich hoffe.sorcerer_92 hat geschrieben:ich hab gerade erst mein Examen geschrieben
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
Geschrieben heißt ja nicht bestanden.
Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
Ah ja... kannst du das auch ausführen?thh hat geschrieben:Man beliebt - angesichts der rechtlichen Überlegungen - zu scherzen, wie ich hoffe.sorcerer_92 hat geschrieben:ich hab gerade erst mein Examen geschrieben
- Ara
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Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
Er hält deine juristischen Fähigkeiten, die du in deinem Beitrag aufgezeigt hast, für so unterirdisch, dass er nicht hofft, dass du einen der kostbaren Versuche für das Staatsexamen verschwendet hast.sorcerer_92 hat geschrieben:Ah ja... kannst du das auch ausführen?thh hat geschrieben:Man beliebt - angesichts der rechtlichen Überlegungen - zu scherzen, wie ich hoffe.sorcerer_92 hat geschrieben:ich hab gerade erst mein Examen geschrieben
Er hat es nur etwas netter ausgedrückt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- thh
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Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
Das Filmen einer Person als Kundgabe von Missachtung?sorcerer_92 hat geschrieben:Ah ja... kannst du das auch ausführen?
Das Filmen einer Person als Tätlichkeit?
Das Zeigen einer beleidigenden Geste als geeignete Handlung, um das Filmen zu beenden?
Das fahrende Auto als ein "gegen Einblick besonders geschützte[r] Raum"?
Da ist ja ein Gedanke skurriler als der nächste.
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Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
Zugegeben, war wild spekuliert, aber es ist kein echter Fall deshalb darf man ja mal etwas fantasievoller sein...thh hat geschrieben:Das Filmen einer Person als Kundgabe von Missachtung?sorcerer_92 hat geschrieben:Ah ja... kannst du das auch ausführen?
Das Filmen einer Person als Tätlichkeit?
Das Zeigen einer beleidigenden Geste als geeignete Handlung, um das Filmen zu beenden?
Das fahrende Auto als ein "gegen Einblick besonders geschützte[r] Raum"?
Da ist ja ein Gedanke skurriler als der nächste.
Der vorletzte Punkt ist aber nicht wirklich skurril. Was sollte A denn sonst machen, den B rammen? Das filmen einfach so hinnehmen? MMn darf man auch außerhalb des absolut geschützten Intimbereich das Filmen durch andere Personen verhindern, notfalls mit Gewalt. Wenn das nicht ginge müsste ja jeder das Gefilmtwerden im eigenen Auto einfach so hinnehmen oder selbst zurück filmen um es dann anzuzeigen...
Wenn das alles nix hilft müsste es aber wenigstens ein (vermeidbarer) §17 sein...
@Ara: Wirklich witzig, hilft echt weiter.
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Re: Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverke
Die Frage ist ja: Ist die Beleidigung geeignet, das Filmen zu unterbinden? Die Antwort muss sein: Nein, es ist völlig ungeeignet. Deine weiteren Überlegungen sind unbehelflich, denn so schlimm - angeblich - ein Angriff auch sein mag - ungeeignete Verteidigungsmittel sind niemals nach § 32 StGB gerechtfertigt. Hingegen wäre das Rammen durchaus geeignet, den Angriff abzuwehren. Es wäre nur nicht geboten.sorcerer_92 hat geschrieben: Der vorletzte Punkt ist aber nicht wirklich skurril. Was sollte A denn sonst machen, den B rammen? Das filmen einfach so hinnehmen? MMn darf man auch außerhalb des absolut geschützten Intimbereich das Filmen durch andere Personen verhindern, notfalls mit Gewalt. Wenn das nicht ginge müsste ja jeder das Gefilmtwerden im eigenen Auto einfach so hinnehmen oder selbst zurück filmen um es dann anzuzeigen...