Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Jurakel83
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Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von Jurakel83 »

Hallo Ihr Lieben, für was genau soll dies relevant sein und hat jemand eine passende Definition parat?
Irgendwie komme ich mit der Begrifflichkeit und ihrer Anwendung nicht klar.

LG
Honigkuchenpferd
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Damit ist letztlich nichts anderes gemeint, als dass in einer Urkunde eine inhaltliche Unwahrheit behauptet, aber eben nicht der Versuch unternommen wird, über den Aussteller zu täuschen.

Deshalb ist die bloße "schriftliche Lüge" nicht nach § 267 StGB strafbar, denn dessen Schutzzweck liegt an sich allein darin, Täuschungen über den Aussteller einer Urkunde zu verhindern.

Man kann das auch mit dem Begriffspaar "Urkundenechtheit" und "Urkundenwahrheit" umschreiben: Die "Urkundenechtheit" wird durch § 267 StGB gewährleistet, die "Urkundenwahrheit" wird nur ausnahmsweise durch spezielle Tatbestände geschützt.

Juristische Laien glauben aber oft, auch die "schriftliche Lüge" sei eine Urkundenfälschung. Deshalb muss man das in einer Klausur klarstellen.
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Jurakel83
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von Jurakel83 »

Super, vielen Dank. Die Urkundenwahrheit betrifft demnach dann welche Delikte?
Honigkuchenpferd
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Insbesondere §§ 271, 348 StGB.
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in dubio
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von in dubio »

Oder § 263 StGB.
Bsp: A fordert von den Erben des kürzlich verstorbenen B die Begleichung einer Rechnung. A erfährt, dass die Rechnung nicht mehr im Original vorliegt und schreibt bei der Ausstellung der Rechnungs-Zweitschrift eine weitere 1 vor den Zahlungsbetrag. Ein Polizeibeamter mittlerer Art und Güte wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit irgendwas zu § 267 StGB in den Schlussvermerk fantasieren.
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Zippocat
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von Zippocat »

§ 278 StGB betrifft ebenfalls die Urkundenwahrheit, ist tatbestandlich in der Praxis häufig anzutreffen (insb. bei Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit), wird aber leider eher selten verfolgt.
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thh
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von thh »

Zippocat hat geschrieben:§ 278 StGB betrifft ebenfalls die Urkundenwahrheit, ist tatbestandlich in der Praxis häufig anzutreffen (insb. bei Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit), wird aber leider eher selten verfolgt.
Selten angezeigt vermutlich, verfolgt aber durchaus.
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte

Beitrag von StudiVader315226 »

Übrigens ist es ebenfalls straflos, mit einem offensichtlichen Phantasienamen (Napoleon, Kaiser Wilhelm II. o. ä.) zu unterschreiben, solange keine Gefahr besteht, dass der Eindruck entsteht, dass der Aussteller tatsächlich bsp. Napoleon sei.

Oder?
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