Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
Moderator: Verwaltung
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Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
Hallo Ihr Lieben, für was genau soll dies relevant sein und hat jemand eine passende Definition parat?
Irgendwie komme ich mit der Begrifflichkeit und ihrer Anwendung nicht klar.
LG
Irgendwie komme ich mit der Begrifflichkeit und ihrer Anwendung nicht klar.
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
Damit ist letztlich nichts anderes gemeint, als dass in einer Urkunde eine inhaltliche Unwahrheit behauptet, aber eben nicht der Versuch unternommen wird, über den Aussteller zu täuschen.
Deshalb ist die bloße "schriftliche Lüge" nicht nach § 267 StGB strafbar, denn dessen Schutzzweck liegt an sich allein darin, Täuschungen über den Aussteller einer Urkunde zu verhindern.
Man kann das auch mit dem Begriffspaar "Urkundenechtheit" und "Urkundenwahrheit" umschreiben: Die "Urkundenechtheit" wird durch § 267 StGB gewährleistet, die "Urkundenwahrheit" wird nur ausnahmsweise durch spezielle Tatbestände geschützt.
Juristische Laien glauben aber oft, auch die "schriftliche Lüge" sei eine Urkundenfälschung. Deshalb muss man das in einer Klausur klarstellen.
Deshalb ist die bloße "schriftliche Lüge" nicht nach § 267 StGB strafbar, denn dessen Schutzzweck liegt an sich allein darin, Täuschungen über den Aussteller einer Urkunde zu verhindern.
Man kann das auch mit dem Begriffspaar "Urkundenechtheit" und "Urkundenwahrheit" umschreiben: Die "Urkundenechtheit" wird durch § 267 StGB gewährleistet, die "Urkundenwahrheit" wird nur ausnahmsweise durch spezielle Tatbestände geschützt.
Juristische Laien glauben aber oft, auch die "schriftliche Lüge" sei eine Urkundenfälschung. Deshalb muss man das in einer Klausur klarstellen.
"Honey, I forgot to duck."
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
Super, vielen Dank. Die Urkundenwahrheit betrifft demnach dann welche Delikte?
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
Oder § 263 StGB.
Bsp: A fordert von den Erben des kürzlich verstorbenen B die Begleichung einer Rechnung. A erfährt, dass die Rechnung nicht mehr im Original vorliegt und schreibt bei der Ausstellung der Rechnungs-Zweitschrift eine weitere 1 vor den Zahlungsbetrag. Ein Polizeibeamter mittlerer Art und Güte wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit irgendwas zu § 267 StGB in den Schlussvermerk fantasieren.
Bsp: A fordert von den Erben des kürzlich verstorbenen B die Begleichung einer Rechnung. A erfährt, dass die Rechnung nicht mehr im Original vorliegt und schreibt bei der Ausstellung der Rechnungs-Zweitschrift eine weitere 1 vor den Zahlungsbetrag. Ein Polizeibeamter mittlerer Art und Güte wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit irgendwas zu § 267 StGB in den Schlussvermerk fantasieren.
- Zippocat
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
§ 278 StGB betrifft ebenfalls die Urkundenwahrheit, ist tatbestandlich in der Praxis häufig anzutreffen (insb. bei Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit), wird aber leider eher selten verfolgt.
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
- thh
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
Selten angezeigt vermutlich, verfolgt aber durchaus.Zippocat hat geschrieben:§ 278 StGB betrifft ebenfalls die Urkundenwahrheit, ist tatbestandlich in der Praxis häufig anzutreffen (insb. bei Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit), wird aber leider eher selten verfolgt.
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Re: Schriftliche Lüge - Urkundendelikte
Übrigens ist es ebenfalls straflos, mit einem offensichtlichen Phantasienamen (Napoleon, Kaiser Wilhelm II. o. ä.) zu unterschreiben, solange keine Gefahr besteht, dass der Eindruck entsteht, dass der Aussteller tatsächlich bsp. Napoleon sei.
Oder?
Oder?