Oh je, es tut mir so leid, dass ich immer mit so doofen Fragen nerve, aber könntet ihr mir bei folgenden Lücken zur Seite stehen?
- Was ist bei der Heimtücke mit folgendem gemeint: BGH = Rechtsfolgelösung bei allen Mordmerkmalen.
- Für was werden die Sicherhetsetiketten an den Waren, bei einem Diebstahl relevant? Ich weiss, z.B. für die Beendigung/Vollendung. So genau klar, ist es mir dann aber leider doch nicht.
- Der Notwehrexzess nach § 33, inwiefern ist er von der Putativnotwehr abgrenzbar?
- Da der Schriftverkehr heutzutage zunehmend automatisiert stattfindet, stellt sich die Frage, inwieweit maschinell gefertigte Schriftstücke wie Kontoauszüge, Steuerbescheide, als Urkunden oder nur als technische Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 2 anzusehen sind?
- Fotokopien haben keine Urkundenqualität aber wie würdet ihr dies begründen?
LG
Fragen über Fragen aus dem Strafrecht
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Re: Fragen über Fragen aus dem Strafrecht
Grundsätzlich kann für Mord nur lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Es gibt aber (seltene) Ausnahmefälle, in denen dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre. Teilweise wird deshalb versucht, die Mordmerkmale einschränkend auszulegen. Der BGH wendet im Rahmen der Rechtsfolgenlösung ausnahmsweise eine - für Mord vom Gesetz eigentlich nicht vorgesehene - Strafmilderung an.Jurakel83 hat geschrieben:
- Was ist bei der Heimtücke mit folgendem gemeint: BGH = Rechtsfolgelösung bei allen Mordmerkmalen.
Das spielt in der Klausur glaube ich vor allem eine Rolle für § 243 I Nr. 2 StGB bei der Frage, ob das Sicherheitsetikett eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme ist oder nicht. Ansonsten kann man es wohl noch bei der Wegnahme ansprechen, wenn der Täter zB ein gesichertes Kleidungsstück einsteckt, ist der Gewahrsamsbruch möglicherweise problematisch, wobei ich hier keine Probleme hätte, den Gewahrsamsbruch anzunehmen.- Für was werden die Sicherhetsetiketten an den Waren, bei einem Diebstahl relevant? Ich weiss, z.B. für die Beendigung/Vollendung. So genau klar, ist es mir dann aber leider doch nicht.
Beim Notwehrexzess besteht die Notwehrlage, der Täter überschreitet die Grenzen der Notwehrhandlung aber aus den in § 33 StGB genannten Gründen. Bei der Putativnotwehr liegt objektiv keine Notwehrlage vor.- Der Notwehrexzess nach § 33, inwiefern ist er von der Putativnotwehr abgrenzbar?
Die Frage verstehe ich nicht.- Da der Schriftverkehr heutzutage zunehmend automatisiert stattfindet, stellt sich die Frage, inwieweit maschinell gefertigte Schriftstücke wie Kontoauszüge, Steuerbescheide, als Urkunden oder nur als technische Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 2 anzusehen sind?
Das ist so pauschal nicht richtig. Fotokopien sind Urkunden im strafrechtlichen Sinne, wenn sie als Original in den Rechtsverkehr eingeführt werden sollen. Dort, wo der Rechtsverkehr aber wissentlich auf eine Urkunde vertraut und gerade kein Original fordert, ist er auch nicht schutzwürdig.- Fotokopien haben keine Urkundenqualität aber wie würdet ihr dies begründen?
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Re: Fragen über Fragen aus dem Strafrecht
Das Hauptargument ist, dass der Aussteller bei einer Urkunde erkennbar sein muss. Bei einer Fotokopie ist der Aussteller der Fotokopie aber der Mensch der den Fotokopierer bedient hat und nicht der, der das Original ausgestellt hat. Der Kopierer ist aber regelmäßig nicht erkennbar.Jurakel83 hat geschrieben:
- Fotokopien haben keine Urkundenqualität aber wie würdet ihr dies begründen?
Zu den "Ausnahmen" hat Enigma ja schon was geschrieben (die ja eigentlich keine Ausnahme sind, sondern nur konsequent).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Fragen über Fragen aus dem Strafrecht
Lieben Dank für die tolle Hilfe.
Das spielt in der Klausur glaube ich vor allem eine Rolle für § 243 I Nr. 2 StGB bei der Frage, ob das Sicherheitsetikett eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme ist oder nicht. Ansonsten kann man es wohl noch bei der Wegnahme ansprechen, wenn der Täter zB ein gesichertes Kleidungsstück einsteckt, ist der Gewahrsamsbruch möglicherweise problematisch, wobei ich hier keine Probleme hätte, den Gewahrsamsbruch anzunehmen.
Hierzu eine Frage. Der Gewahrsam kann doch gar nicht gebrochen werden, rein objektiv. Durch die Etiketten ist es ja niemals möglich den Gewahrsam zu brechen und Sachherrschaft zu gelangen? Eine Wegnahme kann daher nicht vorliegen, höchstens ein untauglicher Versuch?
Würdet Ihr eine Schutzvorrichtung annehmen? Der Schutz dient ja schlussendlich schon der Wegnahme, da es keine Vollendung geben kann. Also erfüllen die Etiketten ihren Sinn und gelten daher als Schutzvorrichtung vor der Wegnahme?!
Das spielt in der Klausur glaube ich vor allem eine Rolle für § 243 I Nr. 2 StGB bei der Frage, ob das Sicherheitsetikett eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme ist oder nicht. Ansonsten kann man es wohl noch bei der Wegnahme ansprechen, wenn der Täter zB ein gesichertes Kleidungsstück einsteckt, ist der Gewahrsamsbruch möglicherweise problematisch, wobei ich hier keine Probleme hätte, den Gewahrsamsbruch anzunehmen.
Hierzu eine Frage. Der Gewahrsam kann doch gar nicht gebrochen werden, rein objektiv. Durch die Etiketten ist es ja niemals möglich den Gewahrsam zu brechen und Sachherrschaft zu gelangen? Eine Wegnahme kann daher nicht vorliegen, höchstens ein untauglicher Versuch?
Würdet Ihr eine Schutzvorrichtung annehmen? Der Schutz dient ja schlussendlich schon der Wegnahme, da es keine Vollendung geben kann. Also erfüllen die Etiketten ihren Sinn und gelten daher als Schutzvorrichtung vor der Wegnahme?!
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Re: Fragen über Fragen aus dem Strafrecht
Das ist nun aber eine Fehlvorstellung. Wenn der Täter eine mit einem Sicherheitsetikett versehene Sache in seine Gewahrsamssphäre verbringt, etwa unter seine Kleidung steckt, dann liegt ein Gewahrsamsbruch vor.Jurakel83 hat geschrieben:Hierzu eine Frage. Der Gewahrsam kann doch gar nicht gebrochen werden, rein objektiv. Durch die Etiketten ist es ja niemals möglich den Gewahrsam zu brechen und Sachherrschaft zu gelangen? Eine Wegnahme kann daher nicht vorliegen, höchstens ein untauglicher Versuch?
Würdet Ihr eine Schutzvorrichtung annehmen? Der Schutz dient ja schlussendlich schon der Wegnahme, da es keine Vollendung geben kann. Also erfüllen die Etiketten ihren Sinn und gelten daher als Schutzvorrichtung vor der Wegnahme?!
Nach h.M. erfüllen derartige Sicherungsetiketten regelmäßig jedoch nicht die Voraussetzungen von § 243 I 2 Nr. 2 StGB, weil diese eben typischerweise nicht der Wegnahme entgegenstehen, sondern lediglich helfen, eine begangene Wegnahme aufzudecken (wenn der Alarm beim Hinausgehen ausgelöst wird). Möglich ist aber, dass dann ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt.
"Honey, I forgot to duck."