Geringwertigkeit § 242 II und Vorsatzwechsel

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Peaches2
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Geringwertigkeit § 242 II und Vorsatzwechsel

Beitrag von Peaches2 »

Hallo,

mir leuchtet da was nicht ein und ich verstehe den Gedanken dahinter nicht, bzw. erkenne keinerlei Struktur oder Regeln.

Wenn sich innerhalb derselben Tat (ohne zwischenzeitliche Aufgabe des Vorsatzes) der Vorsatz zuerst auf eine geringwertige Sache erstreckt und das Regelbeispiel verwirklicht wird, der Täter sich aber später entschließt eine hochwertige Sache wegzunehmen, wird laut meinem Skript nach h.M. aus einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall bestraft.

Bis dahin verstehe ich es, hört sich alles logisch an.

Umgekehrt aber, wenn ein unbeschränkter Wegnahmewille vorlag, Regelbeispiel wieder verwirklicht wurde und dann doch eine geringwertige Sache innerhalb derselben Tat wegnimmt, liegt ein Diebstahlsversuch in einem besonders schweren Fall bezüglich der ersten Tat vor. Bis dahin ist es auch klar. Bezüglich der zweiten Tat wiederum ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall, da einheitlicher Diebstahlswille. Genau das verstehe ich nicht.

Wieso bezieht sich in beiden Konstellationen der Diebstahlswille auf eine hochwertige Sache, obwohl beim letzten Fall er doch eine geringwertige Sache wegnimmt?

Geht es im zweiten Fall nur darum, gerade weil er erst eine hochwertige Sache wegnehmen wollte, er nicht aus einem milderen Gesetz bestraft wird, weil der Vorsatz auf eine schwere Straftat nicht rückwirkend beseitigt werden soll?

Viele Grüße!
Honigkuchenpferd
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Re: Geringwertigkeit § 242 II und Vorsatzwechsel

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Wieso bezieht sich in beiden Konstellationen der Diebstahlswille auf eine hochwertige Sache, obwohl beim letzten Fall er doch eine geringwertige Sache wegnimmt?

Geht es im zweiten Fall nur darum, gerade weil er erst eine hochwertige Sache wegnehmen wollte, er nicht aus einem milderen Gesetz bestraft wird, weil der Vorsatz auf eine schwere Straftat nicht rückwirkend beseitigt werden soll?
Im Prinzip ja. Der ganze Streit hängt daran, dass § 243 II StGB nur eingreift, wenn sich "die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht".

Die h.M. nimmt jedoch an, dass dies nur der Fall ist, sofern der Täter (kumulativ...) objektiv eine geringwertige Sache wegnimmt und auch einen entsprechenden Vorsatz hat.
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Peaches2
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Re: Geringwertigkeit § 242 II und Vorsatzwechsel

Beitrag von Peaches2 »

Vielen Dank für deine Antwort!

Mir fällt auf, dass ich mich doch vertippt habe. Es sollte natürlich
§ 243 Abs. 2 heißen und nicht § 242.

Dann würde nach der h.M. im Gegensatz dazu ein ganz anderes Ergebnis herauskommen, das ich nachvollziehen kann. In meinen Unterlagen steht leider nichts von der h.M drin. Da muss ich doch mal wo anders reinschauen.

Bietet Beck Online eigentlich auch den Zugang zu Kommentaren
(wie Joecks) an oder beschränkt sich das nur auf die aktuelle Rechtsprechung? Würde mich freuen, wenn mich jemand informieren könnte, der/die eine Ahnung hat.

Meine Bibliothek hat schon Feiertag.. ::roll:
Honigkuchenpferd
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Re: Geringwertigkeit § 242 II und Vorsatzwechsel

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Peaches2 hat geschrieben:Dann würde nach der h.M. im Gegensatz dazu ein ganz anderes Ergebnis herauskommen, das ich nachvollziehen kann.
Das verstehe ich nun, ehrlich gesagt, nicht so ganz.
Bietet Beck Online eigentlich auch den Zugang zu Kommentaren
(wie Joecks) an oder beschränkt sich das nur auf die aktuelle Rechtsprechung? Würde mich freuen, wenn mich jemand informieren könnte, der/die eine Ahnung hat.

Meine Bibliothek hat schon Feiertag.. ::roll:
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