Unter den in § 154 I StPO genannten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft nach dem Wortlaut der Vorschrift von der Verfolgung einer Tat absehen. Demgegenüber spricht § 154 II StPO davon, dass das Gericht unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen kann. Ist es ein Fehler, wenn man im Falle des § 154 I StPO in eine Verfügung schreibt:
"Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen [...] wird nach § 154 I Nr. [...] vorläufig eingestellt."
Eine endgültige Einstellung erfolgt ja erst, wenn Klarheit über den Ausgang des anderen Verfahrens herrscht.
Oder muss es zwingend heißen: "Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung [...] gegen den Beschuldigten nach § 154 I Nr. [...] ab."?
§ 154 I StPO: Vorläufige Einstellung?
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Re: § 154 I StPO: Vorläufige Einstellung?
Verfügungen sollten so kurz wie möglich und lang wie nötig sein. Die einzelnen Formulierungen hängen dabei z.T. stark von der jeweiligen StA ab.
In deinem Beispiel z.B.:
1. Vermerk: Gründe und ggf. Umfang der Einstellung.
2. Vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO bzgl. Beschuldigten X aus den Gründen und im Umfang des vorstehenden Vermerks.
3. pp.
In deinem Beispiel z.B.:
1. Vermerk: Gründe und ggf. Umfang der Einstellung.
2. Vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO bzgl. Beschuldigten X aus den Gründen und im Umfang des vorstehenden Vermerks.
3. pp.
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Re: § 154 I StPO: Vorläufige Einstellung?
Kaiser/Bracker, Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 194 halten es für einen Formulierungsfehler, wenn man von einer vorläufigen Einstellung spricht. Daher die Frage, ob es zwingend "von der Strafverfolgung absehen" heißen muss.
- Urs Blank
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Re: § 154 I StPO: Vorläufige Einstellung?
Was heißt schon "zwingend"? Die Wirksamkeit der Entscheidung wird es nicht berühren, wenn sie auf "vorläufige Einstellung" lautet, sofern nur erkennbar ist, dass die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO vorgehen wollte.Ant-Man hat geschrieben:Kaiser/Bracker, Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 194 halten es für einen Formulierungsfehler, wenn man von einer vorläufigen Einstellung spricht. Daher die Frage, ob es zwingend "von der Strafverfolgung absehen" heißen muss.
Generell empfiehlt es sich jedoch der Klarheit wegen, die Worte des Gesetzes zu verwenden: So spricht § 154a StPO ebenfalls nicht von einer "Einstellung", sondern einer "Beschränkung der Verfolgung", dem Angeklagten wird kein "Pflichtverteidiger beigeordnet", sondern "ein Verteidiger bestellt" (§ 141 Abs. 1 StPO), der Beschuldigte stellt keinen "Befangenheitsantrag", sondern ein "Ablehnungsgesuch" (§ 26 Abs. 1 StPO), dem Zeugen steht nach § 55 StPO kein "Zeugnis-" sondern ein "Auskunftsverweigerungsrecht" zu usw.
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