Im Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte. Was genau ist damit gemeint?
Teilnahme an einer Fahrlässigkeit ist ja ausgeschlossen. Mmmmhh...?
Einheitstäterbegriff
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Einheitstäterbegriff
Ja, eben das. Das ausdifferenzierte System von Täterschaft und Teilnahme gibt es nur bei Vorsatzdelikten (vgl. §§ 26, 27 StGB). Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann man nur Täter sein (sofern einem eine entsprechende Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann).
"Honey, I forgot to duck."
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
Re: Einheitstäterbegriff
Aber für was ist das wichtig? Also wo muss ich das ansprechen im Gutachten? Danke,deine Antworten sind einfach die Besten.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ja, eben das. Das ausdifferenzierte System von Täterschaft und Teilnahme gibt es nur bei Vorsatzdelikten (vgl. §§ 26, 27 StGB). Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann man nur Täter sein (sofern einem eine entsprechende Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann).
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Einheitstäterbegriff
Man muss das wissen, damit man nicht auf die Idee kommt, "Beiträge" zur Fahrlässigkeit anderer als Beihilfe oder Anstiftung zu qualifizieren. Es kann sich lediglich um einen eigenen Fall der Täterschaft handeln (sofern Kausalität, objektive Zurechnung und die sonstigen spezifischen Voraussetzungen eines Fahrlässigkeitsdelikts vorliegen).
Im Gutachten braucht man das in aller Regel nicht anzusprechen. Ausnahmsweise mag man darauf zurückkommen, wenn es um Handlungen geht, die man bei einem Vorsatzdelikt - mangels Tatherrschaft - nicht der Täterschaft zuordnen würde.
Im Gutachten braucht man das in aller Regel nicht anzusprechen. Ausnahmsweise mag man darauf zurückkommen, wenn es um Handlungen geht, die man bei einem Vorsatzdelikt - mangels Tatherrschaft - nicht der Täterschaft zuordnen würde.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
Re: Einheitstäterbegriff
ich dachte an den fall mit den illegalen autorennen.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Man muss das wissen, damit man nicht auf die Idee kommt, "Beiträge" zur Fahrlässigkeit anderer als Beihilfe oder Anstiftung zu qualifizieren. Es kann sich lediglich um einen eigenen Fall der Täterschaft handeln (sofern Kausalität, objektive Zurechnung und die sonstigen spezifischen Voraussetzungen eines Fahrlässigkeitsdelikts vorliegen).
Im Gutachten braucht man das in aller Regel nicht anzusprechen. Ausnahmsweise mag man darauf zurückkommen, wenn es um Handlungen geht, die man bei einem Vorsatzdelikt - mangels Tatherrschaft - nicht der Täterschaft zuordnen würde.
ein auto davon verunglückt, beifaherer stirbt. faherer ist zu bestrafen fahrlässige tötung (-) wegen einwilligung in fremdgefährdung aber wegen verkehrsdelikten. aber was ist mit dem faherer des andeen autos?
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Einheitstäterbegriff
Je nachdem kann er genauso (Neben-)Täter sein (eine fahrlässige Mittäterschaft gibt es nach h.M. nicht).
Im Übrigen ist in derartigen Fällen in der Regel eine wirksame Einwilligung nicht gegeben (vgl. § 228 StGB).
Im Übrigen ist in derartigen Fällen in der Regel eine wirksame Einwilligung nicht gegeben (vgl. § 228 StGB).
"Honey, I forgot to duck."