Einheitstäterbegriff

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Jurakel83
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Einheitstäterbegriff

Beitrag von Jurakel83 »

Im Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte. Was genau ist damit gemeint?
Teilnahme an einer Fahrlässigkeit ist ja ausgeschlossen. Mmmmhh...? ](*,)
Honigkuchenpferd
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Re: Einheitstäterbegriff

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, eben das. Das ausdifferenzierte System von Täterschaft und Teilnahme gibt es nur bei Vorsatzdelikten (vgl. §§ 26, 27 StGB). Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann man nur Täter sein (sofern einem eine entsprechende Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann).
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Jurakel83
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Re: Einheitstäterbegriff

Beitrag von Jurakel83 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ja, eben das. Das ausdifferenzierte System von Täterschaft und Teilnahme gibt es nur bei Vorsatzdelikten (vgl. §§ 26, 27 StGB). Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann man nur Täter sein (sofern einem eine entsprechende Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann).
Aber für was ist das wichtig? Also wo muss ich das ansprechen im Gutachten? Danke,deine Antworten sind einfach die Besten.
Honigkuchenpferd
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Re: Einheitstäterbegriff

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Man muss das wissen, damit man nicht auf die Idee kommt, "Beiträge" zur Fahrlässigkeit anderer als Beihilfe oder Anstiftung zu qualifizieren. Es kann sich lediglich um einen eigenen Fall der Täterschaft handeln (sofern Kausalität, objektive Zurechnung und die sonstigen spezifischen Voraussetzungen eines Fahrlässigkeitsdelikts vorliegen).

Im Gutachten braucht man das in aller Regel nicht anzusprechen. Ausnahmsweise mag man darauf zurückkommen, wenn es um Handlungen geht, die man bei einem Vorsatzdelikt - mangels Tatherrschaft - nicht der Täterschaft zuordnen würde.
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Re: Einheitstäterbegriff

Beitrag von Jurakel83 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Man muss das wissen, damit man nicht auf die Idee kommt, "Beiträge" zur Fahrlässigkeit anderer als Beihilfe oder Anstiftung zu qualifizieren. Es kann sich lediglich um einen eigenen Fall der Täterschaft handeln (sofern Kausalität, objektive Zurechnung und die sonstigen spezifischen Voraussetzungen eines Fahrlässigkeitsdelikts vorliegen).

Im Gutachten braucht man das in aller Regel nicht anzusprechen. Ausnahmsweise mag man darauf zurückkommen, wenn es um Handlungen geht, die man bei einem Vorsatzdelikt - mangels Tatherrschaft - nicht der Täterschaft zuordnen würde.
ich dachte an den fall mit den illegalen autorennen.

ein auto davon verunglückt, beifaherer stirbt. faherer ist zu bestrafen fahrlässige tötung (-) wegen einwilligung in fremdgefährdung aber wegen verkehrsdelikten. aber was ist mit dem faherer des andeen autos?
Honigkuchenpferd
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Re: Einheitstäterbegriff

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Je nachdem kann er genauso (Neben-)Täter sein (eine fahrlässige Mittäterschaft gibt es nach h.M. nicht).

Im Übrigen ist in derartigen Fällen in der Regel eine wirksame Einwilligung nicht gegeben (vgl. § 228 StGB).
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