A erhält fälschlicherweise eine tödliche Diagnose vom Arzt, sie bitte ihren Mann sie daraufhin zu töten. Dieser tut es. Wie ist der Mann zu bestrafen? Es liegt ja ein Irrtum Seitens der Frau vor. Wo baue ich diesen ein?
Was könnte man zum Arzt sagen?
aufbauproblematik §§ 212, 216 stgb
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Re: aufbauproblematik §§ 212, 216 stgb
Das Verlangen muss ernstlich sein, also auch frei von Willensmängeln. Wenn A denkt, sie wäre krank, ist aber eigentlich gesund ist, dann ist das ein wesentlicher Motivirrtum.
Auf subjektiver Ebene könnte ihrem Mann § 16 Abs. 2 StGB zugute kommen, wenn er sich ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen der A vorstellt.
Auf subjektiver Ebene könnte ihrem Mann § 16 Abs. 2 StGB zugute kommen, wenn er sich ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen der A vorstellt.
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Re: aufbauproblematik §§ 212, 216 stgb
§ 16 ist doch als Tatbestandsirrtum immer bei Vorsatz prüfbar?Ingerenz hat geschrieben:Das Verlangen muss ernstlich sein, also auch frei von Willensmängeln. Wenn A denkt, sie wäre krank, ist aber eigentlich gesund ist, dann ist das ein wesentlicher Motivirrtum.
Auf subjektiver Ebene könnte ihrem Mann § 16 Abs. 2 StGB zugute kommen, wenn er sich ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen der B vorstellt.
Oder mache ich da was falsch?
Mit § 16 wäre der Ehemann dann nach 216 zu bestrafen?
Was ist mit dem Doc?
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Re: aufbauproblematik §§ 212, 216 stgb
Ja, § 16 II StGB führt zu einer Bestrafung nach dem milderen Gesetz, also § 216. Hinsichtlich des Arztes könnte man an § 222 denken, hier fliegst Du aber allerspätestens beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang raus.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet