I. Vorprüfung
1. Keine vollendete Anstiftung
Zunächst muss die Anstiftung nicht vollendet worden sein.
2. Strafbarkeit
Weiterhin verlangt § 30 I StGB auch die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung. Die versuchte Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn ein Verbrechen vorliegt.
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
Auch die versuchte Anstiftung verlangt einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen. Tatentschluss bedeutet dabei Vorsatz, der auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands gerichtet sein muss.
a. Vorsatz bezüglich der Haupttat
Der Anstifter muss gerade die Haupttat vorsätzlich herbeiführen wollen.
b. Vorsatz bezüglich des Bestimmens
Der Anstifter muss gerade den vermeintlichen Täter bestimmen wollen.
2. Unmittelbares Ansetzen
Außerdem muss nach § 30 I StGB unmittelbar zur Anstiftung angesetzt worden sein. Hier reicht aus, dass der Anstifter dem vermeintlichen Täter von dem Tatplan erzählt, spätestens mit der versuchten Bestimmung des vermeintlichen Täters wurde unmittelbar angesetzt.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafe
Zuletzt kann die versuchte Anstiftung es erforderlich machen, den Punkt Strafe zu prüfen. Hier kommt insbesondere eine Strafaufhebung nach § 31 StGB in Betracht.
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würdet ihr dem zustimmen oder etwas ergänzen, weglassen?!
Die Formulierung des vermeintlichen Täters finde ich ungünstig.
Schema zum § 30 StGB
Moderator: Verwaltung
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