Wo würdet ihr den 28 StGB einbauen?
Ich überlege mir ja schon vorher, durch die Formulierung des Obersatzes, ob ich der Rechtsprechung oder der Literatur folge.
Das heißt, es gibt gar keinen Grund, das Verhältnis 211 zu 212 anzusprechen.
Das wäre aber auch komisch, da man sich viel in der Prüfung abschneidet.
Aber welche Paragraphen würde ich dann nehmen, ich muss ja entweder 211 alleine oder 211 und 212 gemeinsam prüfen. Und je nachdem für was ich mich entscheide, muss ich dann ja auch konsequenterweise den 28 I oder II anwenden. Da gibt es ja dann gar keinen Grund mehr zu diskutieren ob es eine Quali oder ein selbstständiger Tatbestand ist, wenn ich oben schon eine Strafbarkeit nach §§ 211, 212 prüfe.
Und wo in der Prüfung genau muss ich den 28. erwähnen? Ich würde mich für den 28 I entscheiden und dann dementsprechend auch nur eine Strafbarkeit nach § 211 prüfen, da ich mich für die Rechtsprechung entschieden habe.
Vielleicht habe ich aber auch die Systematik die dahinter steht nicht verstanden. Oder es ist einfach etwas zu spät jetzt, wobei ich absolut nicht müde bin .
Aufbau des § 28 StGB
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4492
- Registriert: Freitag 24. Januar 2014, 21:54
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aufbau des § 28 StGB
Du sprichst während der Prüfung der Strafbarkeit des Teilnehmers am Ende des Tatbestandes an, ob eine Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB anzunehmen ist (so die Lit.). Wenn du der Rechtsprechung folgst, lehnst du das im Ergebnis ab. Die Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB führt zu einem Strafmilderungsgrund; Strafzumessungserwägungen sind in studentischen Arbeiten idR nicht anzusprechen. Ein Hinweis am Ende, dass die Stafbarkeit nach §§ 211, 26 (oder § 211, 27) nach den §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, genügt völlig.
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
Re: Aufbau des § 28 StGB
auch im Examen?OJ1988 hat geschrieben:Du sprichst während der Prüfung der Strafbarkeit des Teilnehmers am Ende des Tatbestandes an, ob eine Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB anzunehmen ist (so die Lit.). Wenn du der Rechtsprechung folgst, lehnst du das im Ergebnis ab. Die Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB führt zu einem Strafmilderungsgrund; Strafzumessungserwägungen sind in studentischen Arbeiten idR nicht anzusprechen. Ein Hinweis am Ende, dass die Stafbarkeit nach §§ 211, 26 (oder § 211, 27) nach den §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, genügt völlig.
Im Subjektiven Tatbestand?
LG
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4492
- Registriert: Freitag 24. Januar 2014, 21:54
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aufbau des § 28 StGB
Wieso denn im subjektiven Tatbestand? Nein, einfach im Tatbestand. Wenn du dich selbst unbedingt in ein enges Korsett von Unter- und Unteruntergliederungen zwängen willst, wäre z.B.
"1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand
b. subjektiver Tatbestand
c. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB"
denkbar. Ansonsten schlag halt mal im Wessels KK nach, wie das dort im Einzelnen aufgebaut wird.
"1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand
b. subjektiver Tatbestand
c. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB"
denkbar. Ansonsten schlag halt mal im Wessels KK nach, wie das dort im Einzelnen aufgebaut wird.
- Justitian
- Super Power User
- Beiträge: 926
- Registriert: Mittwoch 20. Februar 2013, 01:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aufbau des § 28 StGB
Oha diese Fragen, wie lernst denn Du?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17